Normen
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0195, verwiesen.
Wie der darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellung zu entnehmen ist, wies der Landeshauptmann von Niederösterreich im Berufungsweg mit Bescheid vom 28. Oktober 2009 einen Antrag der nunmehrigen Mitbeteiligten auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine bereits bestehende Brücke im Bereich der Grundstücke Nr. 443/3 und 14/2, beide KG R., sowie der Grundstücke Nr. 158 und Nr. 132/2, KG D., ab. (Die Grundstücke Nr. 443/3 und Nr. 158 stehen als öffentliches Wassergut im Eigentum des Bundes, das Grundstück Nr. 14/2 steht im Eigentum des nunmehrigen Revisionswerbers. Das Grundstück Nr. 132/2 steht im Miteigentum der nunmehrigen Mitbeteiligten.)
Die Abweisung des Antrags wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der von den nunmehrigen Mitbeteiligten ins Treffen geführte Dienstbarkeitsbestellungsvertrag ausdrücklich nur die Einräumung eines Wegerechtes, nicht aber Rechtsverhältnisse betreffend eine Brücke regle.
Dieser Bescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0195, mit der wesentlichen Begründung bestätigt, dass der genannte Dienstbarkeitsbestellungsvertrag aus dem Jahr 1989 nur das Recht zur Benützung eines damals in der Natur bereits vorhandenen Weges in der Breite von ca. 3 m erfasste und daher die Errichtung einer Brücke, die um 0,50 m darüber hinaus verbreitert wurde, jedenfalls nicht decken konnte. Das Erkenntnis ließ ausdrücklich offen, ob aus dem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag überhaupt das Recht ableitbar sei, einen Brückenteil auf dem Grundstück des nunmehrigen Revisionswerbers zu errichten und zu erhalten, räumte aber ein, dafür spreche, "dass die Einräumung des Fahr- und Wegerechtes ohne Möglichkeit, im Anschluss daran über die Brücke zum Haus zu gelangen, sinnlos wäre" (Punkt 2.3. des Erkenntnisses).
2. Mit Bescheid vom 18. Juni 2013 erteilte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde für die bereits bestehende Brücke im Bereich der Grundstücke Nr. 14/2 und 443/3, KG. R., die von den Mitbeteiligten beantragte wasserrechtliche Bewilligung, allerdings nur insoweit diese "dem Bauzustand im Jahr 1989" entspreche (welcher in näher genannten Einreichplänen dargestellt sei).
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber eine (nunmehr als Beschwerde zu wertende) Berufung.
3. Am 26. Mai 2014 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (auf das die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG übergegangen war) eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige ausführte, dass es im Hochwasserfall, wie sich aus den Einreichunterlagen ergebe, zu einer Ausuferung des R.-Baches sowohl auf das Grundstück des Revisionswerbers als auch auf jenes der Mitbeteiligten komme. Sowohl bei HQ 30 als auch bei HQ 100 bewirke die projektgegenständliche Brücke eine zusätzliche Überflutung der Parzelle 14/2, KG R., welche bei HQ 100 und bei HQ 30 etwa 17 m2 ausmache, wobei die Flächen bei den genannten Hochwassersituationen nicht völlig deckungsgleich seien. Die maximale Überflutungshöhe betrage 70 cm (bedingt durch die Brücke). Um die brückenbedingte Überflutung völlig zu beseitigen, müssten massive konstruktive Änderungen an der Brücke erfolgen, was eine Verbreiterung des Tragwerkes um ca. 1,5 m erforderlich machen würde (Variante 1). In Betracht kämen weiters eine Eintiefung des R.-Baches auf einer Länge von mindestens 80 m, was jedoch auch mit einer Änderung der Brückenkonstruktion einhergehen würde, weil diesbezüglich eine neue Fundamentierung erforderlich wäre (Variante 2). In beiden Fällen wäre eine Inanspruchnahme des Grundstücks des Revisionswerbers erforderlich. Bei der ersten Variante käme es zu einer zusätzlichen Inanspruchnahme des Grundstücks im Ausmaß von ca. 5 m2, bei der zweiten Variante um ca. 80 bis 100 m2. Für beide Varianten könnten Kosten in der Höhe von ca. EUR 10.000,-- bis EUR 15.000,-- angegeben werden.
Alternativ zu diesen Baumaßnahmen könnte auch eine "Reduktion der Auswirkungen der Überflutung" dadurch erfolgen, dass das derzeit vorhandene Geländer der Brücke durch eines ohne Holzbohlen ersetzt werden könnte. Die derzeit vorhandenen Holzbohlen stellten ein Abflusshindernis im Hochwasserfall dar und bewirkten eine Aufhöhung von ca. 20 cm. Bei einer Demontage dieser Holzbohlen und Beibehaltung der vorhandenen Eisenkonstruktion würde dieses Abflusshindernis weitgehend wegfallen und sich dadurch eine "Verringerung der überfluteten Fläche um ca. 2 m2" ergeben.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 16. Juni 2014 änderte das Verwaltungsgericht (unter dem allein durch die vorliegende Revision angefochtenen Spruchpunkt A.) den Bescheid der belangten Behörde aufgrund der Beschwerde des Revisionswerbers lediglich dahin ab, dass den Mitbeteiligten als Auflage vorgeschrieben wurde, das Brückengeländer durch Entfernung der "Holzbohlen/Bretter" durchströmbar zu gestalten.
Weiters wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, unstrittig liege für die gegenständliche Brücke keine wasserrechtliche Bewilligung vor, obwohl eine solche nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 erforderlich sei. Weiters sei unstrittig, dass durch das Bauwerk selbst bzw. dessen Auswirkungen im Hochwasserfall das Grundstück des Revisionswerbers, Nr. 14/2, KG R., betroffen und dieser mit dem Vorhaben nicht einverstanden sei. Die (mit Blick auf das öffentliche Wassergut erforderliche) Zustimmung der Republik Österreich für das beantragte Vorhaben liege hingegen vor.
Dem Vorbringen des Revisionswerbers in Bezug auf das Hindernis der entschiedenen Sache sei entgegen zu halten, dass kein Zweifel daran bestehen könne, dass es sich im vorliegenden Fall um eine andere Sache als jene handle, die Gegenstand der rechtskräftigen Berufungsentscheidung bzw. des (eingangs erwähnten) Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2011 gewesen sei. Maßgeblich für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei gewesen, dass das damalige Bewilligungsverfahren einen gegenüber dem im Zeitpunkt des Abschlusses der in Rede stehenden Übereinkommen veränderten Bauzustand der Brücke zum Gegenstand gehabt habe. Der Umstand, dass die nun projektsgegenständliche Brücke schmäler, also ein "Minus" in der Breite des Brückenobjektes darstelle, bedeute nicht, dass es sich dabei um ein "Minus" im rechtlichen Sinn handle.
Entscheidende Bedeutung komme der Interpretation der Übereinkommen aus 1989 (somit der abgeschlossenen Dienstbarkeitsbestellungsverträge) zu. Der Revisionswerber habe in diesem Zusammenhang in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, dass er sich die Ausübung des Servitutes aufgrund dieses Dienstbarkeitsbestellungsvertrages so vorgestellt habe, dass die Mitbeteiligten zwar über sein Grundstück bis zum Bach gehen dürften, nicht aber zur Überschreitung der Brücke berechtigt seien. Ein Wegerecht in der Form, dass jemand von einer Straße einige Meter über ein fremdes Grundstück zu einem Bach fahren dürfe, über den eine Brücke zu dessen Haus führe, die er aber in weiterer Folge nicht überqueren dürfe, sei allerdings - so das Verwaltungsgericht weiter - völlig sinnlos. Ein redlicher Erklärungsempfänger könne die beiden in Rede stehenden Übereinkommen nur so verstehen, dass sie die Mitbeteiligten dazu berechtigten, über das Grundstück des Revisionswerbers zu gehen und zu fahren und in weiterer Folge über die Brücke zu ihrem Anwesen weiterzugehen bzw. zu fahren. Da die Brücke in der nun gegenständlichen Form im Vertragszeitpunkt schon bestanden habe, könne der objektive Erklärungswert der Vereinbarungen nur so verstanden werden, dass damit auch der Bestand der Brücke und deren Benutzung mitgenehmigt seien.
Dies bedeute natürlich nicht, dass damit auch "jegliche hochwasserbedingten Überflutungen des Grundstückes" mitumfasst seien. Deshalb sei ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger mit der Prüfung betraut worden, ob und unter welchen Voraussetzungen die negativen Auswirkungen im Hochwasserfall auf das Grundstück des Revisionswerbers "verhindert bzw. abgemildert" werden könne. Diese Begutachtung habe ergeben, dass wesentliche Veränderungen nur durch einen massiven Umbau der Brücke möglich seien, wozu überdies noch weiterer Grund des Revisionswerbers benötigt würde. Die damit verbundenen Kosten stünden "in keinem Verhältnis zum hochwasserbedingten Nachteil" des Revisionswerbers.
Die Einräumung eines Wegerechts samt der Zustimmung dazu, "in weiterer Folge des Wegverlaufs eine Brücke zu haben", umfasse aber "unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben" auch die Verpflichtung, die "zwangsläufig damit verbundenen hochwasserbedingten Überflutungen zu gestatten bzw. zu dulden", wenn damit "kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden" sei. Eine Überflutung im Ausmaß von 17 m2 bei HQ 30 bzw. HQ 100 stelle im konkreten Zusammenhang damit, dass das betroffene Grundstück des Revisionswerbers eine Wiese sei, die in Form einer Böschung von der Straße zum R.-Bach abfalle, eine "vernachlässigbare Beeinträchtigung des Eigentumsrechts" dar und sei daher von der eingeräumten Dienstbarkeit, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen worden sei, mitumfasst. Die Servitutsberechtigten hätten freilich ihr Recht möglichst schonend auszuüben und dabei nicht erforderliche Beeinträchtigungen des Eigentumsrechtes des Revisionswerbers zu unterlassen. Daher sei ihnen aufzutragen gewesen, das Brückengeländer durchströmbar zu gestalten, also die derzeit vorhandenen Holzbretter am Brückengeländer zu entfernen.
Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision merkte das Verwaltungsgericht an, dass im vorliegenden Fall über eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu erkennen gewesen sei, zumal weder eine Judikatur des Verwaltungsgerichthofes fehle noch diese widersprüchlich sei noch von dieser abgewichen werde.
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Das Verwaltungsgericht hat die Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie beantragt, die außerordentliche Revision für unzulässig zu erklären, in eventu ihr keine Folge zu geben.
Auch die Mitbeteiligten haben eine Revisionsbeantwortung erstattet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013, lauten auszugsweise wie folgt:
"Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(...)
Von der Abwehr und Pflege der Gewässer
Besondere bauliche Herstellungen.
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(...)
(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
(...)
Parteien und Beteiligte.
§ 102. (1) Parteien sind:
(...)
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
(...)"
2. Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision unter anderem geltend, dass nach den 1989 abgeschlossenen Übereinkommen nicht davon die Rede sei, dass er eine Dienstbarkeit oder Berechtigung einräume, auf einem Teil dieses Grundstücks eine Brücke zu haben bzw. aufzulegen oder bei Hochwassersituationen, die sich aus der Brücke ergäben, dieses Hochwasser auf das Grundstück des Revisionswerbers abzuleiten oder dieses dadurch zu beeinträchtigen. Die Begründung des Verwaltungsgerichtes, dass durch den Dienstbarkeitsbestellungsvertrag auch die von der Brücke der Mitbeteiligten ausgehenden Überflutungen des Grundstücks des Revisionswerbers von der eingeräumten Dienstbarkeit umfasst seien, stelle eine "krasse Fehlbeurteilung und Fehlentscheidung" dar.
3. Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
3.1. Soweit der Revisionswerber vorbringt, dass der gegenständliche Antrag der Mitbeteiligten wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, weil das nunmehrige Projekt zum damaligen Projekt der Mitbeteiligten, welches mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Oktober 2009 (vgl. oben unter I.1.) rechtskräftig abgewiesen worden sei, lediglich ein Minus darstelle, zeigt er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Bei der Prüfung der Identität der rechtskräftig entschiedenen Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, Zl. 2002/07/0016, mwN).
Entscheidend für die Beurteilung, ob im vorliegenden Fall entschiedene Sache vorliegt, ist die Klärung der Frage, was Inhalt der Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Oktober 2009 war. Jener Bescheid bezog sich auf den Antrag der Mitbeteiligten vom 4. Juni 2003 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die "bereits bestehende Brücke" auf näher bezeichneten Grundstücken.
Der Spruch des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 16. Juni 2014 bezieht sich zwar - ebenso wie der Spruch des Bescheides vom 28. Oktober 2009 - auf die wasserrechtliche Bewilligung für die bereits bestehende Brücke auf diesen Grundstücken, allerdings - im Gegensatz zum Bescheid vom 28. Oktober 2009 (der nach seiner Begründung auf den Bauzustand der Brücke ab Mai 1991 abstellte) und im Einklang mit einem in den Verfahrensakten ersichtlichen, geänderten Antrag der Mitbeteiligten vom 11. Jänner 2012 - nur insoweit, als die Brücke dem Bauzustand im Jahr 1989 entspricht.
Identität der Sache gegenüber dem rechtskräftigen Vorbescheid liegt somit nicht vor.
3.2. Weiters bringt die Revision im Wesentlichen vor, der Revisionswerber werde durch die Brücke insoweit in seinem Eigentumsrecht an seinem Grundstück verletzt, als dieses durch die gegenständliche Brücke im Fall eines HQ 30 und auch HQ 100 mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werde. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass die durch das Bauwerk hervorgerufene Überflutungsfläche auf dem Grundstück des Revisionswerbers bei den genannten Hochwassersituationen rund 17 m2 betrage.
Damit gelingt es der Revision, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen:
Für das gegenständliche Vorhaben ist eine Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 notwendig. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch die Anlage weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch fremde Rechte verletzt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2002, Zl. 2001/07/0037, mwN).
Unstrittig kommt dem Revisionswerber im vorliegenden Verfahren mit Blick auf § 12 Abs. 2 iVm § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 Parteistellung zu (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2002, mwN).
Dies bedeutet, dass die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die im Hochwasserabflussbereich liegende Brücke rechtlich voraussetzt, dass das Grundeigentum des Revisionswerbers dadurch nicht verletzt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2001, Zl. 2000/07/0012).
Eine rechtlich erhebliche Verletzung des Grundeigentums des Revisionswerbers kommt dann in Betracht, wenn seine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch die Brücke bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei nach der Bestimmung des dritten Absatzes des § 38 WRG 1959 als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2002, Zl. 2002/07/0039, sowie das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2011, Zl. 2007/07/0126, jeweils mwN).
Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat - wie bereits (unter I.3.) wiedergegeben - in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die gegenständliche Brücke eine zusätzliche Überflutung des Grundstücks des Revisionswerbers bewirke, welche sowohl bei HQ 30 als auch bei HQ 100 etwa 17 m2 ausmache. Bedingt durch die Brücke betrage die maximale Überflutungshöhe 70 cm. Die Überflutungsfläche könne durch Demontage der Holzbohlen der Brücke (wie sie im angefochtenen Erkenntnis als Auflage vorgeschrieben wurde) um (lediglich) 2 m2 verringert werden.
Es kann somit davon ausgegangen werden, dass das Grundeigentum des Revisionswerbers durch die projektierte Brücke nachteilig beeinflusst wird, weil es dadurch zu einer erhöhten, keineswegs bloß "vernachlässigbaren" Beeinträchtigung des Grundstücks des Revisionswerbers durch Hochwasser kommt, was der Erteilung einer Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 entgegensteht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, gibt es im Übrigen bei der Verletzung von Rechten Dritter keine Geringfügigkeitsgrenze. Auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder quantitativer Hinsicht stellt eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar (vgl. etwa Bumberger/Hinterwirth, WRG2 § 12 E 1 und das Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0027, mwN).
Zu der Ausführung des Verwaltungsgerichtes, die Einräumung eines Wegerechts samt der Zustimmung dazu, "in weiterer Folge des Wegverlaufs eine Brücke zu haben", umfasse "unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben" auch die Verpflichtung, die "zwangsläufig damit verbundenen hochwasserbedingten Überflutungen zu gestatten bzw. zu dulden", wenn damit "kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden" sei, sei schließlich angemerkt, dass dem angefochtenen Erkenntnis keine weitere Begründung dazu zu entnehmen ist, weshalb die gegenständlich zugrunde liegenden Übereinkommen in diesem Sinne auszulegen seien (zu der bei Verträgen gebotenen Auslegung nach § 914 ABGB vgl. näher etwa Punkt 2.3. des bereits angeführten hg. Erkenntnisses zur Zl. 2009/07/0195).
4. Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. Februar 2015
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