VwGH Fe 2016/01/0001

VwGHFe 2016/01/000113.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über den auf § 11 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes gestützten Antrag des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9. März 2016, Zl. 33 Cg 9/15h-17, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 15. Juni 2012, X-9-2012/25154, des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 22. März 2013, X-9- 2012/25154, sowie des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 13. Februar 2014, MBA 01-S 17328/12, jeweils betreffend Übertretung nach dem Wappengesetz (weitere Parteien:

1. B A in H, vertreten durch Heinzle Nagel, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, und 2. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1010 Wien, Singerstraße 17- 19) zu Recht erkannt:

Normen

AHG 1949 §11;
B-VG Art133 Abs2 idF 2012/I/051;
B-VG Art8a Abs2;
MRK Art10;
PZSV 2013 §2;
PZSV 2013;
SPG 1991 §83b idF 2012/I/013;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §9;
VwGG §67 idF 2013/I/033;
WappenG 1984 §1;
WappenG 1984 §7;
WappenG 1984 §8 Z4;
WappenG 1984 §8;
WappenG 1984 Anl1;
WappenG 1984;

 

Spruch:

Gemäß § 67 VwGG wird die Rechtswidrigkeit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 15. Juni 2012, X-9- 2012/25154, des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 22. März 2013, X-9-2012/25154, sowie des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 13. Februar 2014, MBA 01-S 17328/12, festgestellt.

Begründung

1 Beim antragstellenden Gericht ist seit 9. Juni 2015 zu Zl. 33 Cg 9/15h ein Amtshaftungsverfahren des Klägers B A (in der Folge: Kläger) gegen die Republik Österreich anhängig. Der Kläger begehrt in diesem Verfahren den Ersatz jenes Schadens, der ihm aus der Führung von Verwaltungsstrafverfahren entstanden ist.

2 Der Kläger ist Obmann des Vereins "L" mit Sitz in H. Bei einer von diesem Verein angemeldeten Demonstration am dd.mm.2012 in W wiesen das von Demonstrationsteilnehmern an der Spitze des Demonstrationszuges getragene Banner und die an Passanten verteilten Flugblätter einen dem Logo der Bundespolizei ähnlichen weißen "Adler" auf, bei dem an die Stelle der Zunge ein rauchender "Joint" und in die Fänge - statt Hammer und Sichel - je ein Cannabisblatt gesetzt war; außerdem war die Kette zwischen den Fängen nicht gesprengt und das Gefieder grafisch verändert.

3 Die vom Polizeikommissariat Simmering erstattete Anzeige leitete der Magistrat der Stadt Wien an die Bezirkshauptmannschaft (BH) Dornbirn weiter, die den Kläger mit Strafverfügung vom 15. Juni 2012, Zl. X-9-2012/2515, schuldig erkannte, gegen § 8 Z 4 Wappengesetz verstoßen zu haben und hiefür über ihn eine Geldstrafe von EUR 300,-- verhängte.

4 Über Einspruch des Klägers erging zur selben Aktenzahl das Straferkenntnis der BH Dornbirn vom 22. März 2013, mit dem über den Kläger als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen befugtes Organ des genannten Vereins wegen Verletzung des § 8 Z 4 WappenG eine Geldstrafe von EUR 300,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden, verhängt wurde.

5 Infolge der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung hob der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) des Landes Vorarlberg mit Erkenntnis vom 21. November 2013, Zl. UVS-1-341/E9-2013, dieses Straferkenntnis wegen (örtlicher) Unzuständigkeit der BH Dornbirn auf.

6 Die BH Dornbirn trat hierauf den Verwaltungsstrafakt mit Verfügung vom 26. November 2013 an den Magistrat der Stadt Wien ab, der mit Straferkenntnis vom 13. Februar 2014 (ebenfalls) über den Kläger als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen befugtes Organ des genannten Vereins, wegen Verletzung des § 8 Z 4 WappenG eine Geldstrafe von EUR 300,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden, verhängte.

7 Im Spruch dieses Straferkenntnisses heißt es:

"Sie haben es ... zu verantworten, dass ... an der Spitze des Demo-Zuges ein ca. 5 x 0,7 m messendes Banner getragen wurde und von mehreren Demonstrationsteilnehmern Flugblätter an die Passanten verteilt wurden, wobei im Banner und der Kopfzeile der Flugblätter ein dem österreichischen Bundesadler nachempfundener Adler, welcher dem vom Wachkörper ‚Bundespolizei' verwendeten Adler täuschend ähnlich sieht, abgebildet war, der jedoch folgende

Änderungen aufwies: ... In der Gesamtheit war dieser verwendete

Bundesadler durchaus dazu geeignet, falsche Assoziationen zu erwecken und das Ansehen der gesamten Republik zu beeinträchtigen. ..."

8 Begründend führte der Magistrat aus, bei der gegenständlichen, vom Kläger als "Vogel" bezeichneten, Abbildung handle es sich um eine Abbildung des Bundeswappens, die in Kombination mit der dunkelblauen/roten Farbgebung, wie sie die Bundespolizei in ihrem Logo verwende, bei einem unbefangenen Betrachter den Eindruck erwecke, es handle sich um den Bundesadler. Der Beschuldigte führe in seinem Einspruch selbst aus, der "Vogel" trage zwei Cannabisblätter in den Krallen und einen rauchenden Joint im Schnabel. Da Cannabiskonsum in Österreich nicht legal sei und der Bundesadler damit in Verbindung gebracht werde, sei die Abbildung geeignet, das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.

9 Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit am 30. April 2015 mündlich verkündetem und am 11. September 2015 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis, Zl. VGW-001/009/22848/2014-11, gemäß § 50 VwGVG stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

10 Begründend führte das Verwaltungsgericht Wien zur Frage, ob gegenständlich überhaupt von einer Abbildung des Bundeswappens im Sinne der §§ 7 und 8 WappenG die Rede sein könne, aus, dass unter "Abbildung" grundsätzlich eine bildliche Darstellung zu verstehen sei. Gemäß § 1 WappenG sei das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) in Art. 8a Abs. 2 B-VG bestimmt und entspreche der Zeichnung des Bundeswappens in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 1. Bei Betrachtung dieser Zeichnung sei festzustellen, dass diese Zeichnung keinesfalls mit der gegenständlichen Tierdarstellung in Übereinstimmung zu bringen sei, sondern bloß Hinweise auf den Bundesadler gebe, der ein völlig anders bildlich dargestelltes Gefieder aufweise. Die vom Verein gewählte Darstellung könne nun schon in Assoziation mit dem Bundeswappen gebracht werde, allerdings handle es sich dabei unzweifelhaft um eine Anlehnung an die geschützten grafischen Darstellungen des von den Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden geführten - sehr stilisiert dargestellten - "Bundesadlers". Bereits diese grafische Darstellung besitze allerdings nur teilweise Ähnlichkeit mit dem nach dem WappenG geschützten Bundeswappen. Ein unbefugtes Verwenden der geschützten grafischen Darstellung der Sicherheitsbehörden und Bundespolizeikommanden sei (nunmehr) im Grunde des § 83b SPG unter Strafdrohung gestellt. Eine Abbildung des Bundeswappens im Sinne des WappenG erscheine gegenständlich jedoch nicht ohne Weiteres konstatierbar, insbesondere sei das einen nicht unerheblichen Umfang des Bundeswappens einnehmende Federkleid des Adlers von oben nach unten ausgerichtet, in der als inkriminiert erachteten verfahrensgegenständlichen Darstellung gleichsam diametral - und fast karikierend wirkend - von unten nach oben ausgerichtet.

11 Weiters führte das Verwaltungsgericht näher begründend aus, dass - unter der Prämisse, dass eine Abbildung des Bundeswappens vorliege - nach den konkreten Umständen des Falles das dem Kläger zur Last gelegte Verhalten unter Bedachtnahme auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) nicht als strafbare Verletzung des WappenG gewertet werden könne.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den vorliegenden Antrag des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien erwogen:

12 Gemäß Art. 133 Abs. 2 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden.

13 Gemäß § 11 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Gericht, sofern die Klage nicht gemäß § 2 leg. cit. abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde oder des Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts zu beantragen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides oder des Erkenntnisses oder Beschlusses abhängig ist, über die noch kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes vorliegt und das Gericht den Bescheid oder das Erkenntnis oder den Beschluss für rechtswidrig hält. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.

14 Der II. Abschnitt, 2. Unterabschnitt des VwGG (idF BGBl. I Nr. 33/2013) enthält besondere Bestimmungen über Beschwerden in Amts- und Organhaftungssachen, in Rechtssachen betreffend die Verpflichtungen des Fernsehveranstalters nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz sowie in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten (auszugsweise):

"Parteien

§ 64. Parteien im Verfahren nach diesem Unterabschnitt sind das antragstellende Gericht, die Behörde, die den Bescheid bzw. das Verwaltungsgericht, das das Erkenntnis oder den Beschluss erlassen hat, und die Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht (§ 11 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 -AHG; ...).

Einleitung des Verfahrens

§ 65. (1) Sobald der Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens (§ 11 des Amtshaftungsgesetzes - AHG ...) rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Überprüfung des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen. Den übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder Beschlusses zu machen.

(2) Der Antrag (Abs. 1) hat den Bescheid bzw. das Erkenntnis oder den Beschluss und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung das Gericht verlangt. Dem Antrag sind die Akten des Rechtsstreites anzuschließen.

(3) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde, die den Bescheid bzw. das Verwaltungsgericht, das das Erkenntnis oder den Beschluss erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens, soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden Gerichtes beiliegen, binnen zwei Wochen vorzulegen. ...

Verhandlung

§ 66. Die Durchführung einer Verhandlung bleibt dem Gerichtshof überlassen.

Erkenntnis

§ 67. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit eines Bescheides bzw. eines Erkenntnisses oder eines Beschlusses hat lediglich feststellende Bedeutung. Je eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist den Parteien zuzustellen.

Kosten

§ 68. Die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind Kosten des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht."

15 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Voraussetzungen von Feststellungsanträgen im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG aF iVm § 11 AHG folgende maßgebenden Aussagen getroffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2008, 2008/11/0043, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, 99/19/0140):

"Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es gemäß § 11 Abs. 1 AHG, sofern die Klage nicht gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde (Antrag) nach Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.

...

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes brauchen die Voraussetzungen, die für Bescheidbeschwerden gegeben sein müssen, nämlich insbesondere, dass es sich um letztinstanzliche, noch dem Rechtsbestand angehörige Bescheide handeln muss, bei Beschwerden nach dem zweiten Unterabschnitt des VwGG 'Besondere Bestimmungen über Beschwerden in Amts- und Organhaftungssachen' nicht vorliegen.

Nach § 65 Abs. 2 VwGG hat der Antrag (Abs. 1) den Bescheid und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung das Gericht verlangt. Dem Antrag sind die Akten des Rechtsstreites anzuschließen.

Nach § 67 VwGG hat das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit eines Bescheides lediglich feststellende Bedeutung. Die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind nach § 68 VwGG Kosten des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Antrag des Zivilgerichtes gemäß § 11 AHG als Beschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG aufzufassen. Im Falle der Stattgebung des Antrages hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit des Bescheides festzustellen, andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Grunde zu legen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/07/0237).

Soweit sich aus den §§ 64 bis 69 VwGG nicht anderes ergibt, gelten nach § 70 leg. cit. die §§ 22 bis 25, 29, 31 bis 34, 36 Abs. 8, 40, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8, §§ 45, 46 und 62 sinngemäß.

Nach der auf Grund des § 70 VwGG im Verfahren über Amtshaftungssachen anzuwendenden Bestimmung des § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen."

16 Diese Ausführungen sind auf die seit Inkrafttreten (am 1. Jänner 2014) der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geltende Rechtslage übertragbar. Insbesondere ist der Umstand, dass ein Bescheid nunmehr infolge Aufhebung bzw. Abänderung durch ein Verwaltungsgericht nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, kein Hindernis für die Antragstellung durch ein ordentliches Gericht. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 11 AHG iVm § 67 VwGG setzt nämlich nicht voraus, dass der vom Verwaltungsgerichtshof zu überprüfende Bescheid überhaupt bzw. in seiner ursprünglichen Form weiterhin dem Rechtsbestand angehört (vgl. diesbezüglich zur früheren Rechtslage neben dem erwähnten Erkenntnis 2008/11/0043 insbesondere auch die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2005, 2004/11/0223, sowie vom 24. August 2011, 2011/06/0122, mwN), zumal die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann noch Bedeutung haben kann, wenn der Bescheid infolge nachträglicher Aufhebung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1978, H 1/75 = VwSlg 9584 A, mwN).

17 Der vorliegende Antrag des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien erweist sich daher als zulässig.

18 Mit Verfügung vom 20. April 2016 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren gemäß § 65 Abs. 3 VwGG ein. Sowohl der Kläger als auch die BH Dornbirn und der Magistrat der Stadt Wien gaben eine schriftliche Äußerung ab. Der Bundesminister für Inneres verzichtete unter Hinweis auf die von der Finanzprokuratur im gegenständlichen Amtshaftungsverfahren erstattete Berufungsbeantwortung auf eine gesonderte Stellungnahme.

19 Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984 idF BGBl. I Nr. 98/2001 (WappenG), lauten (auszugsweise):

"Das Wappen der Republik Österreich

§ 1. Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) ist im Art. 8a Abs 2 B-VG bestimmt und entspricht der Zeichnung des Bundeswappens in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 1.

...

Die Verwendung der Abbildungen von Hoheitszeichen der Republik Österreich

§ 7. Die Verwendung der Abbildungen des

Bundeswappens ... ist zulässig, soweit sie nicht geeignet ist,

eine öffentliche Beeinträchtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.

Strafbestimmungen

§ 8. Wer

...

4. Abbildungen des Bundeswappens ... in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach § 54 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, oder nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. ..."

20 Art. 8a Abs 2 B-VG lautet:

"Art. 8a (1) ...

(2) Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) besteht aus einem freischwebenden, einköpfigen, schwarzen, goldenen bewaffneten und rot bezungten Adler, dessen Brust mit einem roten, von einem silbernen Querbalken durchzogenen Schild belegt ist. Der Adler trägt auf seinem Haupt eine goldene Mauerkrone mit drei sichtbaren Zinnen. Die beiden Fänge umschließt eine gesprengte Eisenkette. Er trägt im rechten Fang eine goldene Sichel mit einwärts gekehrter Schneide, im linken Fang einen goldenen Hammer.

(3) ..."

21 Der - am 1. April 2012 in Kraft getretene - § 83b Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idF der SPG-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 13/2012 lautet:

"Unbefugtes Verwenden geschützter grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden

§ 83b. (1) Wer eine gemäß Abs. 2 bezeichnete grafische Darstellung der Sicherheitsbehörden oder Polizeikommanden in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Gleiches gilt für die Verwendung von Wort-Bildkombinationen, die auf Grund ihrer Farbgebung und Schriftausführung geeignet sind, den Anschein einer gemäß Abs. 2 bezeichneten Darstellung zu erwecken.

(2) Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die im Sinne des Abs. 1 geschützten grafischen Darstellungen."

22 Die in Durchführung des § 83b Abs. 2 SPG ergangene, am 6. April 2013 in Kraft getretene, Polizeizeichenschutzverordnung - PZSV, BGBl. II Nr. 94/2013, lautet (auszugsweise):

"§ 1. Diese Verordnung bezeichnet in den Anhängen A1 bis A3, B1 und B2, C, D, E1 bis E6 die grafischen Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden, deren unbefugte Verwendung gemäß § 83b Abs. 1 SPG verboten ist.

§ 2. Die Anhänge A1 bis A3 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen des Begriffs ‚POLIZEI' sowie des von den Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden geführten ‚BUNDESADLERS'.

..."

Sämtliche Anhänge zur Verordnung sind jeweils als "LOGO (WORT-BILDMARKE): BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES" bezeichnet. Der in § 2 erwähnte Anhang "A1" enthält grafische Darstellungen mehrerer Formen des "Basislogos" und des "Einsatzlogos" der Polizei. Die Anhänge "A2" und "A3" enthalten verschiedene grafische Darstellungen ("Logo-Bildbestandteile") des sog. "Bundesadlers für Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden".

Zur Strafverfügung bzw. dem Straferkenntnis der BH Dornbirn

23 Nach § 27 Abs. 1 VStG ist jene Strafbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs. 1 VStG wird dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (§ 2 Abs. 2 VStG). Da es nach § 27 Abs. 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist, gilt dieser Grundsatz auch für Erfolgsdelikte (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014) Rz 780). Bei Delikten von juristischen Personen kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2009/07/0180).

24 Gemäß § 8 Z 4 WappenG ist unter anderem derjenige zu bestrafen, der Abbildungen des Bundeswappens in einer Weise verwendet, die geeignet ist, das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen. Die Bestimmung normiert sohin ein Begehungsdelikt (in Form eines Erfolgsdelikts).

25 Als Tatort kommt in diesem Fall nur jener Ort in Betracht, an dem die - das Ansehen der Republik beeinträchtigende - Verwendung der Abbildung des Bundeswappens erfolgte. Daran ändert sich nichts, wenn für die Verwaltungsübertretung der Kläger nach Maßgabe des § 9 VStG als nach außen vertretungsbefugtes Organ des Vereins (mit Sitz in H) einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist (vgl. abermals das hg. Erkenntnis 2009/07/0180). In diesem Sinne wurde dem Kläger in der Strafverfügung bzw. im Straferkenntnis - entgegen der von der BH Dornbirn in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2016 geäußerten Ansicht - im gegenständlichen Fall nicht der Vorwurf gemacht, er habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die in Rede stehende Abbildung (bei der Vereinsdemonstration in W) nicht verwendet werde. Es wurde ihm vielmehr angelastet, dass er zu verantworten habe, dass im Zuge der vom Verein angemeldeten Demonstration die Verwendung einer entsprechenden Abbildung erfolgte. Die Verwendung der - von der Strafbehörde unter den Tatbestand des § 8 Z 4 WappenG subsumierten - Abbildung erfolgte aber unbestrittenermaßen im Gebiet der Stadt W. Tatort ist daher W, zumal es fallbezogen auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass am Ort des Vereinssitzes (in H) Dispositionen oder Anordnungen zur Verhinderung von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften im Zuge der in W stattfindenden Demonstrationen getroffen wurden bzw. zu treffen gewesen wären.

26 Die BH Dornbirn war daher - wie auch der UVS Vorarlberg zutreffend erkannt hat - zur Führung des gegenständlichen Strafverfahrens örtlich unzuständig, weshalb sowohl die Strafverfügung vom 15. Juni 2012 als auch das Straferkenntnis vom 22. März 2013 schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet waren.

Zum Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien 27 Unter der Abbildung des Bundeswappens nach Maßgabe des § 7

iVm § 8 Z 4 WappenG ist die - auch dreidimensionale - (bildliche) "Darstellung" (vgl RV 166 BlgNR 16. GP , S. 7) des in Art. 8a Abs 2 B-VG beschriebenen und in der Zeichnung in Anlage 1 zu § 1 WappenG konkret visualisierten Wappens der Republik Österreich zu verstehen. § 8 Z 4 WappenG pönalisiert demnach lediglich die Verwendung einer Abbildung des Bundeswappens (Adlers), das dem in der Anlage 1 dargestellten "Original" entspricht, sofern die Verwendung dieser Abbildung nach den konkreten Umständen des Einzelfalles geeignet ist, das Ansehen der Republik zu beeinträchtigen. Die Abbildung muss demnach eindeutig als visuelle Wiedergabe des Bundeswappens (Adlers) - wenn auch mit optischen Änderungen (zB. ein Fußball mit weißen und schwarzen Feldern anstelle des Hauptes des Adlers und der goldenen Mauerkrone; vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 29. September 2009, B 367/09 = VfSlg 18.893) - erkennbar sein.

28 Dass dies im vorliegenden Fall hinsichtlich der auf dem in Rede stehenden Banner bzw. den Flugblättern angebrachten Abbildungen nicht der Fall war, ergibt sich schon aus dem Spruch des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien, wonach der dort ersichtliche "Adler" dem österreichischen Bundesadler (bloß) "nachempfunden" war, tatsächlich aber "dem vom Wachkörper Bundespolizei verwendeten Adler täuschend ähnlich sieht". Diese Ausführungen im Spruch des Straferkenntnisses decken sich mit dem im Akt erliegenden Bildmaterial bzw. auch mit den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen.

29 Nach dem Gesamterscheinungsbild des gegenständlichen "Adlers" (stilisierte Grafik, in weiß gehalten, auf dunkelblau/rotem Hintergrund) handelt es sich nicht um eine Abbildung des Bundeswappens im Sinne des WappenG, sondern um eine persiflierende Darstellung des von der Bundespolizei bereits im Tatzeitpunkt verwendeten Logos, wie es nunmehr auch im "Logo-Bildbestandteil - Bundesadler für Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden" gemäß Anhang "A3" zu § 2 der PZSV dargestellt ist. Die Verwendung der in dieser Verordnung geregelten geschützten grafischen Darstellungen ("Logos") ist indes gemäß § 83b SPG erst seit Inkrafttreten der PZSV (6. April 2013) verwaltungsstrafrechtlich geschützt. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2016 erweist sich als zutreffend.

30 Der Magistrat der Stadt Wien ist demnach zu Unrecht von einer Verwendung einer Abbildung des Bundeswappens im Sinne des § 8 Z 4 WappenG ausgegangen und hat die erwähnte Strafbestimmung schon deshalb - mangels Vorliegens des dort normierten objektiven Tatbestandes - rechtswidrig angewendet.

31 Im Übrigen wäre - die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 8 Z 4 WappenG unterstellt - das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien aus folgenden Erwägungen mit Rechtswidrigkeit behaftet:

32 Der Verfassungsgerichtshof hat im erwähnten Erkenntnis VfSlg 18.893 ausgeführt:

"... Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 7 und § 8 Wappengesetz, die die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens regeln. Gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Wappengesetzes soll die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens und der Flagge der Republik Österreich auf Gebrauchsgegenständen (zB auf Geschenkartikeln, Kleidungsstücken) als durchaus positiver Ausdruck der Verbundenheit mit dem Staate grundsätzlich zulässig sein, solange sie mit dem Ansehen der Republik in Einklang zu bringen ist (vgl. die Erläut. zur RV des Bundesgesetzes vom 28. März 1984 über das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Österreich (Wappengesetz), 166 BlgNR 16. GP , 5). Das unbefugte Führen des Bundeswappens und das Anbringen von Abbildungen des Bundeswappens der Republik auf Gegenständen in einer eine öffentliche Berechtigung vortäuschenden oder dem Ansehen der Republik abträglichen Weise werden jedoch gemäß § 7 iVm § 8 Wappengesetz unter Verwaltungsstrafsanktion gestellt.

Damit bietet § 7 iVm § 8 Wappengesetz im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK die Grundlage für eine Einschränkung der Freiheit seine Meinung auch unter Verwendung von staatlichen Symbolen zum Ausdruck zu bringen (zur Wirkkraft von Staatssymbolen vgl. Wieser,

Das Rechtsphänomen Bundeshymne, JBl 1989, 496 (502), sowie Waibel, ‚Staatliche Symbole' und Meinungsfreiheit, AnwBl 2004, 212 (214)).

3.3.2. Dadurch, dass im angefochtenen Bescheid die Bestrafung des Beschwerdeführers deshalb erfolgte, weil er das Staatssymbol in einer ironisierenden Weise derart benutzt haben soll, dass ein Betrachter es so verstanden haben könnte, ‚dass man ganz allgemein gegen die Durchführung der Europameisterschaften durch Österreich in Österreich' sei, sich ‚die Sportler(,) die das Nationaldress tragen, (...) durch die Verfremdung des Symbols verunglimpft fühlen' könnten, und ‚man bei Ansichtigwerden der Abbildung unangenehm berührt' werde, wird jedenfalls ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung bewirkt (zur Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch ein Straferkenntnis vgl. u.a. VfSlg. 10.700/1985).

3.3.3. Auch wenn es sich - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - um eine Beschränkung der Meinungsfreiheit zum Schutz des Ansehens des Staates selbst handelt, ist die Zulässigkeit des Eingriffes zu prüfen. Dabei muss insbesondere zwischen einer Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung unterschieden werden, gerade weil die Meinungsäußerungsfreiheit aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert eine ihrer Hauptbedeutungen findet (vgl. BVerfG 15.9.2008, 1 BvR 1565/05, Rz 13).

3.3.4. Die belangte Behörde hat jedoch, ausgehend von der ausschließlichen Würdigung, dass das Austauschen des Kopfes des Bundesadlers durch einen Fußball eine Verächtlichmachung bzw. Beeinträchtigung des Bundeswappens bedeutet, und damit das Ansehen der Republik Österreich in abträglicher Weise beeinträchtigt wurde, eine Verletzung des § 7 iVm § 8 Wappengesetz gesehen, ohne den Aspekt des Art 10 Abs 1 EMRK zu bedenken.

Da die belangte Behörde es unterlassen hat, bei Erlassung des Bescheides die Frage der Freiheit der Meinungsäußerung - unter Bedachtnahme auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - einzubeziehen, hat sie den Beschwerdeführer in eben diesem Recht verletzt. ..."

33 Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen an. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass der Magistrat der Stadt Wien - wie auch das Verwaltungsgericht Wien näher ausgeführt hat - bei der Erlassung des Straferkenntnisses den Aspekt der Freiheit der Meinungsäußerung in seine Erwägungen zur Strafbarkeit des Klägers zu Unrecht nicht mit einbezogen hat. Der Bescheid erweist sich daher auch unter diesem Blickwinkel als rechtswidrig.

34 Zusammenfassend war daher gemäß § 67 VwGG die Rechtswidrigkeit der Strafverfügung vom 15. Juni 2012 und des Straferkenntnisses vom 22. März 2013 der BH Dornbirn sowie des Straferkenntnisses vom 13. Februar 2014 des Magistrats Wien festzustellen.

Wien, am 13. September 2016

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