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§ 7 WappenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1984

Die Verwendung der Abbildungen von Hoheitszeichen der Republik Österreich

§ 7.

Die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens, von Abbildungen der Flagge der Republik Österreich sowie der Flagge selbst ist zulässig, soweit sie nicht geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000782

Dokumentnummer

NOR12010865

alte Dokumentnummer

N11984175570

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