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§ 2 PZSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.2013

§ 2

Die Anhänge A1 bis A3 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen des Begriffs „POLIZEI“ sowie des von den Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden geführten „BUNDESADLERS“.

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