Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erteilt; der Einspruch des Beschwerdeführers wurde abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe im Berufungsverfahren bei der Ermittlung der Versorgungspotentiale zu Unrecht die "Divisionsmethode" angewendet; dem Beschwerdeführer verbleibe ein Versorgungspotential von leidglich 4.995 Personen.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen damit, dass eine Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke der mitbeteiligten Partei das Versorgungspotential der von ihm betriebenen Apotheke auf "weit weniger" als 5.500 zu versorgende Personen reduzieren und damit das - vom Apothekengesetz bzw. vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 15.103/1998 - geforderte Mindestversorgungspotential "bei Weitem" unterschritten werde. Hinzu komme, dass im Fall der Verweigerung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die mitbeteiligte Partei ihre öffentliche Apotheke für die Dauer sowohl des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als auch - im Falle der gedachten Aufhebung des angefochtenen Bescheides - des Verfahrens zur Erlassung des Ersatzbescheides betreiben könne; selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides könne die Apotheke der mitbeteiligten Partei damit "de facto" nicht mehr geschlossen werden. All diese Umstände würden für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG bedeuten. Diese Umstände seien völlig ausreichend für die nach dieser Bestimmung gebotene Interessenabwägung; konkreterer Angaben bedürfe es nicht, handle es sich doch bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung um eine vorläufige Maßnahme.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen.
Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" des Beschwerdeführer im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG läge in Ansehung der durch das Apothekengesetz geschützten Interessen dann vor, wenn eine Existenzgefährdung seiner Apotheke infolge der Errichtung der neuen Apotheke und deren Betrieb bereits während der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu befürchten wäre. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes Absinken des bedarfsbegründenden Kundenpotenzials unter die Zahl von 5.500 zu versorgenden Personen während des erwähnten Zeitraumes bereits den Eintritt einer Existenzgefährdung bedeutet.
Um die in § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehene Interessenabwägung vornehmen zu können, obliegt es dem Beschwerdeführer, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene über die Behauptung eines Absinkens des Versorgungspotenzials auf weniger als 5.500 Personen hinausgehenden Umstände konkret dazutun, die eine Existenzgefährdung der Apotheke bereits während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erwarten lassen. Dieser Voraussetzung entspricht der vorliegende Antrag nicht. Konkrete Angaben, denen zufolge eine Existenzgefährdung - auf Grund des behaupteten Absinkens des verbleibenden Versorgungspotentials (auf 4.995 Personen) - im dargelegten Sinn zu befürchten wäre, enthält der Antrag nämlich nicht einmal ansatzweise (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2012, Zl. AW 2012/10/0007, mit Hinweis auf den hg. Beschluss vom 6. August 2010, Zl. AW 2010/10/0018).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 12. November 2012
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