Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen Apotheke erteilt; die Berufung der Beschwerdeführerin wurde zum Teil als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr verbleibe ein Versorgungspotential von leidglich 5.483 - und nicht wie von der belangten Behörde angenommen: 6.055 - Personen.
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen damit, dass eine sofortige Eröffnung der der mitbeteiligten Partei bewilligten Apotheke für sie einen "unmittelbaren, unwiederbringlichen und existenzgefährdenden Kundenverlust" zur Folge hätte.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen.
Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" der Beschwerdeführerin im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG läge in Ansehung der durch das Apothekengesetz geschützten Interessen dann vor, wenn eine Existenzgefährdung ihrer Apotheke infolge der Errichtung der neuen Apotheke und deren Betrieb bereits während der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu befürchten wäre. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes Absinken des bedarfsbegründenden Kundenpotenzials unter die Zahl von 5.500 zu versorgenden Personen während des erwähnten Zeitraumes bereits den Eintritt einer Existenzgefährdung bedeutet. Vielmehr kann eine Existenzgefährdung der betreffenden Apotheke - entsprechend der dem Gesetz zu Grunde liegenden typisierenden Betrachtung - im Allgemeinen erst dann bejaht werden, wenn dieses Versorgungspotenzial auf Dauer unterschritten wird.
Um die in § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehene Interessenabwägung vornehmen zu können, obliegt es dem Beschwerdeführer, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene über die Behauptung eines Absinkens des Versorgungspotenzials auf weniger als 5.500 Personen hinausgehenden Umstände konkret dazutun, die eine Existenzgefährdung der Apotheke bereits während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erwarten lassen. Dieser Voraussetzung entspricht der vorliegende Antrag nicht. Konkrete Angaben, denen zufolge eine Existenzgefährdung - auf Grund des behaupteten Absinkens des verbleibenden Versorgungspotentials auf
5.483 Personen - im dargelegten Sinn zu befürchten wäre, enthält der Antrag nämlich nicht einmal ansatzweise (vgl. den hg. Beschluss vom 6. August 2010, Zl. AW 2010/10/0018).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon deshalb nicht stattzugeben.
Wien, am 28. Februar 2012
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