VwGH AW 2010/10/0018

VwGHAW 2010/10/00186.8.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. pharm. J, vertreten durch Mag. K und Mag. S, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Unabhängiger Verwaltungssenat für Kärnten vom 15. März 2010, Zl. KUVS- 1511/16/2009, betreffend Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit) (mitbeteiligte Partei: Mag. pharm. W), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/10/0116 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 15. März 2010 wurde der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erteilt; die Berufung der Beschwerdeführerin wurde abgewiesen. Mit der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die beschwerdeführende Partei begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, es sei im Falle der Errichtung der neuen Apotheke ein Absinken des Kundenpotenzials der Apotheke der Beschwerdeführerin zu erwarten. Sie würde in einem bestimmten Versorgungsgebiet (dem "roten Polygon") den weitaus größten Anteil ihres Kundenpotenzials verlieren. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der angefochtene Bescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgehoben werde.

Die belangte Behörde teilte mit, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden, die mitbeteiligte Partei sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen. Vielmehr geht es - vorausgesetzt, zwingende öffentliche Interessen stehen einem Aufschub nicht entgegen - ausschließlich um die Frage, ob eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen würde.

Das Vorliegen entgegenstehender zwingender öffentlicher Interessen hat die belangte Behörde verneint. Es war daher in die Interessenabwägung einzutreten.

Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" der Beschwerdeführerin iSd § 30 Abs. 2 VwGG läge in Ansehung der durch das Apothekengesetz geschützten Interessen dann vor, wenn eine Existenzgefährdung ihrer Apotheke infolge der Errichtung der neuen Apotheke und deren Betrieb bereits während der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu befürchten wäre. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes Absinken des bedarfsbegründenden Kundenpotenzials unter die Zahl von 5.500 zu versorgenden Personen während des erwähnten Zeitraumes bereits den Eintritt einer Existenzgefährdung bedeutet. Vielmehr kann eine Existenzgefährdung der betreffenden Apotheke - entsprechend der dem Gesetz zu Grunde liegenden typisierenden Betrachtung - im Allgemeinen erst dann bejaht werden, wenn dieses Versorgungspotenzial auf Dauer unterschritten wird.

Um die in § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehene Interessenabwägung vornehmen zu können, obliegt es dem Beschwerdeführer, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene über die Behauptung eines Absinkens des Versorgungspotenzials auf weniger als 5.500 Personen hinausgehenden Umstände konkret dazutun, die eine Existenzgefährdung der Apotheke bereits während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erwarten lassen. Dieser Voraussetzung entspricht der vorliegende Antrag nicht: Die Beschwerdeführerin hat zwar behauptet, in einem Versorgungspolygon den weitaus größten Anteil ihres Kundenpotenzials zu verlieren. Konkrete Angaben, denen zufolge eine Existenzgefährdung im dargelegten Sinn zu befürchten wäre, enthält der Antrag aber nicht einmal ansatzweise. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 6. August 2010

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