VwGH AW 2012/10/0035

VwGHAW 2012/10/003527.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des o.Univ.- Prof. Dr. Dr. h.c. X, vertreten durch Dr. G und Dr. B, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Universitätsrates der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt vom 26. April 2012, Zl. 347/(18)-UR/12, betreffend Abberufung von der Funktion des Rektors gemäß § 23 Abs. 5 UG 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft und Forschung), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/10/0104 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
UniversitätsG 2002 §23 Abs5;
VwGG §30 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
UniversitätsG 2002 §23 Abs5;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 (UG) von seiner Funktion als Rektor der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt (im Folgenden: Universität) "aufgrund schwerer Pflichtverletzung und begründeten Vertrauensverlusts" mit sofortiger Wirkung abberufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2012/10/0104 protokollierte Beschwerde. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend führt der Beschwerdeführer zu diesem Antrag im Wesentlichen aus, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden - aus näher dargelegten Erwägungen - keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, mit dem Vollzug wäre für den Beschwerdeführer jedoch aus nachstehenden Gründen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden:

a) Sollte das (verwaltungsgerichtliche Verfahren) über die Funktionsperiode des Rektors hinaus dauern, käme der Rechtsschutz im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu spät. Die Ausschreibung für die Position des Rektors an der Universität sei bereits erfolgt und sei die Bewerbungsfrist am 18. Juni 2012 abgelaufen; es sei damit zu rechnen, dass in unmittelbarer Zukunft ein neues Rektorat bestellt werde. Sofern der Universitätsrat aufgrund dieses Ausschreibungsverfahrens einen neuen Rektor bestelle, gebe es keine rechtliche Grundlage, diesen wieder von seiner Funktion abzuberufen, auch wenn der gegenständlichen Beschwerde Folge gegeben würde. Da das UG für diesen Fall keine Regelung enthalte, könne der Beschwerdeführer selbst bei Stattgebung seiner Beschwerde nicht wieder in seine Funktion als Rektor zurückkehren oder es gebe zwei Rektoren, was gesetzlich nicht vorgesehen sei.

b) Darüber hinaus bestehe für die Universität die Gefahr, dass im Nachhinein zwei Gehälter für zwei Rektoren zu bezahlen seien.

c) Dem Beschwerdeführer drohe durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Nachteil, der auch im Falle eines Erfolges der Beschwerde nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnte.

d) Im Falle der Aufhebung des bekämpften Bescheides könne sich der Beschwerdeführer frühestens erst im Jahr 2016 für die Funktion des Rektors bewerben.

Die belangte Behörde ist in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2009 dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen getreten.

1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung. § 30 Abs. 2 VwGG nimmt nur auf einen materiellen Nachteil Bedacht. Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist mehr als ein bloß überwiegender Nachteil oder eine wirtschaftliche Härte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. September 2006, Zl. AW 2006/12/0007, mwN).

2. Soweit die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zum gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf die hg. Rechtsprechung (zB. die hg. Beschlüsse vom 16. Februar 1994, Zl. AW 94/09/0002, oder vom 1. April 2005, Zl. AW 2004/09/0067, jeweils mwN) verweist, wonach einer Beschwerde, die sich gegen die Entlassung aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis richtet, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt werden kann, ist dem entgegen zu halten, dass mit dem angefochtenen Bescheid kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet wurde (zur Rechtsstellung des Rektors vgl. Mayer in Mayer (Hrsg.) Kommentar UG2, § 23 IV., sowie das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2008/10/0252) und im Übrigen der Verwaltungsgerichtshof von der erwähnten Rechtsprechung zwischenzeitig bereits abgegangen ist (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 12. September 2007, Zl. AW 2007/09/0084, vom 10. November 2009, Zl. AW 2009/09/0076, sowie vom 16. März 2012, Zl. AW 2012/09/0003).

3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Zu a): Abgesehen davon, dass die dem Vorbringen zu Grunde liegende Annahme (betreffend die mögliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) rein spekulativ ist, steht dem behaupteten Nachteil, es wäre dem Beschwerdeführer - selbst im gedachten Fall des Erfolges seiner Beschwerde - die Wiedererlangung der Funktion des Rektors allenfalls verunmöglicht, die im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung drohende Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen insoweit gegenüber, als (im gedachten Fall der Erfolglosigkeit der Beschwerde) die Universität während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Aufrechterhaltung der Rektorsfunktion trotz vom Beschwerdeführer verursachter schwerer Pflichtverletzung bzw. begründeten Vertrauensverlust hinnehmen müsste.

Zu b): Dass die behauptete "Gefahr" für die Universität, allenfalls zwei Rektorengehälter (für den Beschwerdeführer und einen zwischenzeitig neu bestellten Rektor) begleichen zu müssen, für den Beschwerdeführer keinen Nachteil bedeutet, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Zu c): Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass gemäß § 23 Abs. 5 letzter Satz UG mit der Wirksamkeit der Abberufung des Beschwerdeführers als Rektor auch dessen Arbeitsverhältnis zur Universität endete (vgl. Wachter, Das Ende der Funktion des Rektors, zfhr 2009, 177, sowie das erwähnte hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2008/10/0252). Im Verfahren über die aufschiebende Wirkung ist jedoch allein der im Entfall der Bezüge während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gelegene Nachteil ins Auge zu fassen. Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang jedoch in der (bloßen) Behauptung eines "drohenden" Nachteils" erschöpft, ist der Beschwerdeführer seiner Konkretisierungspflicht (durch Angaben über ziffernmäßig bestimmte finanzielle bzw. wirtschaftliche Folgen auf Grundlage seiner konkreten Lebensumstände; vgl. etwa den erwähnten hg. Beschluss vom 10. November 2009, Zl. AW 2009/09/0076) nicht nachgekommen.

Zu d): Aus dem Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer erst im Jahr 2016 (neuerlich) für die Funktion des Rektors bewerben könne, wird ein aus dem Vollzug des gegenständlichen Bescheides erwachsender unverhältnismäßiger Nachteil nicht dargelegt.

4. Aus den genannten Gründen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil im oberwähnten Sinn aufzuzeigen, sodass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben war.

Wien, am 27. September 2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte