VwGH AW 2012/09/0003

VwGHAW 2012/09/000316.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H in I, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, der gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 6. Oktober 2011, Zl. 63,64/11-DOK/11, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung (weitere Partei: Bundesministerin für Finanzen, Bundeskanzler), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/09/0013 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:

"(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."

Im vorliegenden Fall ergibt eine Abwägung aller berührten Interessen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre; zwingende öffentliche Interessen an der Versagung der aufschiebenden Wirkung sind letztlich nicht zu ersehen:

Hingewiesen wird darauf, dass die vorliegende Entscheidung das Wiederaufleben des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers und die Wiederherstellung seiner vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehenden Rechtsstellung, somit auch das Wiederaufleben einer im Disziplinarverfahren ausgesprochenen Suspendierung bewirkt (vgl. näher etwa die hg. Beschlüsse vom 24. August 2005, AW 2005/09/0023, und vom 10. November 2009, AW 2009/09/0076, mwN).

Wien, am 16. März 2012

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