Normen
GGBG 1998;
VStG §53b Abs2 Satz2;
VwGG §30 Abs2;
GGBG 1998;
VStG §53b Abs2 Satz2;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
2. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG zuzuerkennen. Zum Antrag wird vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer durch die unverzügliche Durchsetzbarkeit und Vollstreckung des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger und unwiederbringlicher Vermögensnachteil entstehen würde, und dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden.
3. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4.1. Da die Behörde gemäß § 54b Abs 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat, ist nicht zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer bezüglich der verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG drohen würde. Dass der Beschwerdeführer sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat er nicht behauptet (vgl aus der den hg Rechtsprechung den Beschluss vom 18. Jänner 2012, Zl AW 2012/03/0001, sowie ferner den Beschluss vom 8. Februar 2012, Zl AW 2011/02/0081, beide mwH).
Ungeachtet dessen ist es - um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können - erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10381/A). Dies erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei (vgl etwa die hg Beschlüsse vom 28. März 2006, Zl AW 2006/03/0021, und vom 9. Februar 2012, Zl AW 2012/08/0010). Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält jedoch keine solche Konkretisierung.
4.2. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist auf § 53b Abs 2 VStG hinzuweisen, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde; für eine derartige Sorge geben weder die Ausführungen des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde einen Anhaltspunkt. Soweit der angefochtene Bescheid im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 53b Abs 2 zweiter Satz VStG dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach der hg Rechtsprechung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen (vgl den schon zitierten Beschluss Zl AW 2012/03/0001, mwH).
5. Dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 16. Juli 2012
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
