Spruch:
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ergänzend zum Bescheid vom 27. Oktober 2004, Zl M 15b/03-31, eine zusätzliche spezifische Verpflichtung gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 (Gleichbehandlungspflicht hinsichtlich Preis der Leistung "Terminierung in ihr Mobiltelefonnetz") auf.
Diesen Bescheid bekämpft die Beschwerdeführerin und beantragt gleichzeitig, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Aufschiebungsantrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass ihm zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stünden, der sofortige Vollzug aber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin verbunden wäre: Die der Beschwerdeführerin auferlegte Vorabverpflichtung würde sie "wirtschaftlich stark belasten", weil die damit verbundene Einschränkung in der Preisgestaltung zu einer "wesentlichen Verringerung der wirtschaftlichen Werthaftigkeit" des neuen Dienstes ("Replace") führe. So ergäbe die "etwa im November 2005 pro Replace-Kunden ermittelte terminierende Minutenanzahl in Höhe von rund 188 multipliziert mit dem aktuellen Mobilterminierungsentgelt (der Beschwerdeführerin) in Höhe von Eurocent 11,66 pro Minute zu berücksichtigende Kosten in Höhe von rund Euro 22,-- pro Kunde". Demgegenüber bringe ein Aufschub der Bescheidwirkungen für die Festnetzbetreiber keine wesentlichen Nachteil mit sich.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Sinne der Grundsätze des Beschlusses eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, SlgNr 10.381/A, erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmeneinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
Dem oben aufgezeigten Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einem Ausschnitt aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit fehlt es an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Wien, am 28. März 2006
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