VwGH AW 2011/02/0081

VwGHAW 2011/02/00818.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dipl.- Ing. W, vertreten durch Mag. N, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. Oktober 2011, Zl. UVS-06/22/7659/2010-30, betreffend Übertretungen des TSchG, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/02/0366 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VStG §14 Abs1;
VwGG §30 Abs2 idF 1976/316;
VStG §14 Abs1;
VwGG §30 Abs2 idF 1976/316;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 2011 wurden über den Beschwerdeführer wegen zweier Übertretungen des TSchG zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.500.-- (Ersatzfreiheitsstrafen: je 5 Tage) verhängt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung u. a. mit dem Hinweis, es liege ein unverhältnismäßiger Nachteil vor, weil er aufgrund des geringen Einkommens von nicht einmal EUR 800.-- monatlich nicht in der Lage sei, die vorgeschrieben Beträge ohne Beeinträchtigung seines Unterhaltes und den seiner unterhaltsberechtigten Gattin zu leisten. Im Wege der Vollstreckung sei vor allem mit dem Verkauf von Fahrnissen zu rechnen, was jedenfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil sei.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit der Gefährdung des Unterhaltes kann das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils im Hinblick auf die Bestimmung des § 14 Abs. 1 VStG nicht begründet werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 294 angeführte hg. Judikatur).

Außerdem vermögen die vom Antragsteller geltend gemachten Vermögensnachteile, die für ihn mit der Aufbringung der verhängten Geldstrafen (und des vorgeschriebenen Beitrags zu den Verfahrenskosten) verbunden wären, nach Abwägung aller berührten Interessen angesichts der Möglichkeit, gemäß § 54b Abs. 3 VStG aus wirtschaftlichen Gründen - sofern die Zahlung nicht zuzumuten ist -

einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu beantragen, einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen (vgl. den hg. Beschluss vom 9. April 2009, Zl. AW 2009/02/0037).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 8. Februar 2012

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