Normen
AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §6;
AVG §66 Abs4;
AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §6;
AVG §66 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 23. Mai 1999 in das Bundesgebiet ein. Bei einer an diesem Tag durchgeführten Kontrolle durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer zunächst einen falschen Namen an, gestand jedoch später - mit dem Lichtbild der Person konfrontiert, als die er sich ausgegeben hatte - seine jetzt angegebene Identität ein.
Bei Vernehmungen durch die Bundespolizeidirektion Wien am 24. und 27. Mai 1999 gab der Beschwerdeführer an, aus Nigeria geflohen zu sein, weil er dort als Christ religiös verfolgt werde. Zweck seiner Einreise sei gewesen, sein Leben zu retten, weil in seiner Heimat viele Leute umgebracht würden. Viele Menschen würden Morde begehen. Wer wen umbringe könne der Beschwerdeführer nicht genau sagen.
Am 7. Juni 1999 stellte der Beschwerdeführer in englischer Sprache einen ausführlich begründeten Asylantrag, dessen Übersetzung wie folgt lautet:
"In unserer Stadt gab es einen traditionellen Herrscher der sich 'OBI' nennt. Er regierte mit seinem Kabinett die gesamten Dörfer. Sie sprachen herkömmlich davon, alle Dörfer führen und vereinen zu wollen. Die Stadt besteht aus Christen und Moslems, wobei die Christen die Mehrheit und die Moslems nur wenige sind. Das Gesetz unserer Stadt besagt, dass wenn Christen eine Kirche bauen wollen, Ihnen vom traditionellen Herrscher und seinem Kabinett Land dafür zur Verfügung gestellt wird, und zwar jeder Kirchengemeinde, sei sie nun katholisch oder anglikanisch. Moslems wird jedoch niemals Land gegeben. Wenn Moslems eine Moschee bauen wollen, so müssen sie das Land von irgendeiner Person kaufen, die es ihnen eben verkaufen will, da man nicht will, dass Leute dem Islam anhängen. Dieses Gesetz besteht in dieser Form schon seit vielen Jahren. Doch nun haben die Moslems ihren moslemischen Anführer in unserer Stadt gewechselt. Nach zweijähriger Amtszeit begann er eine Kampagne gegen dieses Gesetz zu führen, doch keiner der Christen hörte ihm zu, nur seine moslemischen Anhänger unterstützten ihn. Also schrieben sie 'OBI' und seinem Kabinett einen Brief, in dem stand, dass das Gesetz geändert werden muss. Drauf hin hat 'OBI' und sein Kabinett das gesamte Dorf zu einer Versammlung in seinen Palast gerufen, um über dieses Thema zu diskutieren. Vor dem Ende der Versammlung stand das Ergebnis, nämlich, dass das Gesetz so bleibt wie es ist, fest. Die Christen sagten, dass es keine Änderung geben werde. Dies führte zwischen Christen und Moslems zu einem Missverständnis. Letztendlich erklärte der moslemische Anführer, dass die Moslems nun für ihr Recht kämpfen müssten. Nach ein paar Monaten schrieben sie einen Drohbrief an 'OBI' und sein Kabinett, indem sie erklärten, dass wenn 'OBI' und sein Kabinett bei ihrer Entscheidung bleiben, sie anfangen werden, Christen anzugreifen, was zu einer blutigen Fehde führen würde.
So formten die Christen in unserem Dorf eine Organisation, die sie 'Vigillant Group' (vigilant group übersetzt: Selbstschutzgruppe) nannten und deren Mitglied ich bin. Die Mitglieder waren jeweils die ganze Nacht in Bereitschaft. Am (..03.., nicht klar leserlich, Anm. d. Ü.) '99 kamen die Moslems und griffen Christen, die der Abendmesse in der anglikanischen 'St. Mary's' Kirche beiwohnten, an. Die Christen schlugen Alarm und die 'Vigillant Group' rückte an, um sie zu schützen. Von den Christen wurden wenige getötet, aber viele verletzt. Jetzt sucht die Polizei alle Mitglieder der 'Vigillant Group', einige wurden auch schon verhaftet, um vor Gericht gestellt zu werden, was zu Anklage und lebenslanger Haft führen kann.
Dies ist der Grund, warum ich, um mein Leben in Sicherheit zu bringen, geflüchtet bin. Bitte gewähren Sie mir Asyl, denn wenn ich in mein Heimatland zurückkehre, werde ich entweder von den Moslems oder der Regierung umgebracht."
Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10. Juni 1999 fügte der Beschwerdeführer dieser Schilderung hinzu, dass er mit dem Rest der Selbstschutzgruppe in die Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems in der Kirche eingegriffen habe, als die Moslems bereits Inventar der Kirche zerstörten und Christen mit Pfeilen attackierten. Manche der Moslems hätten mit Messern auf Christen eingestochen. Als er die Polizeisirenen hörte, sei er durchs Fenster gesprungen und geflüchtet. Er habe bei der Polizei keine Anzeige erstattet, weil er nach den Gesetzen seines Landes für "so etwas" hingerichtet würde. Andere Mitglieder der Selbstschutzgruppe seien bereits verhaftet und zu lebenslanger Haft oder Hinrichtung verurteilt worden. Die Regierung sei bemüht, derartige Unruhen zu unterdrücken.
Mit Bescheid vom 13. August 1999 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 6 Z 2 und 3 AsylG ab und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Die erstinstanzliche Behörde schenkte den Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben und konnte nicht feststellen, dass er in der angegebenen Weise in eine Auseinandersetzung zwischen Christen und Moslems geraten sei. In Nigeria werde die Religionsfreiheit beachtet und das Militär sowie die Polizei seien nicht mehrheitlich von Moslems dominiert. Es komme zwar immer wieder zu Übergriffen von Moslems auf Christen, eine Duldung solcher Übergriffe durch staatliche Stellen finde aber nicht statt. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weil sie sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkten. Sein Vorbringen sei überdies insofern widersprüchlich, als der Beschwerdeführer einmal angab, am 14. März 1999 seine Heimatstadt verlassen zu haben, später jedoch erklärte, gleich nach dem Vorfall vom 1. März 1999 aus seiner Heimatstadt geflüchtet zu sein. Überdies habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten Einvernahme vor der Fremdenpolizei nur allgemein die Gefahr, in Nigeria ermordet zu werden, hervorgehoben, von Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen jedoch nichts erwähnt. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seinen Fluchtweg annähernd nachvollziehbar zu schildern, woraus das Bundesasylamt folgerte, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes und den Fluchtweg verschleiere. Auch die Angabe einer falschen Identität anlässlich seiner ersten Anhaltung durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien sprächen gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die erstinstanzliche Behörde, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation im Sinne des § 6 Z 3 AsylG entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. Eine Gefahr für den Beschwerdeführer im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG sei nicht hervorgekommen.
In der Berufung gegen diesen Bescheid hob der Beschwerdeführer hervor, dass die gegen seine Glaubwürdigkeit sprechenden Argumente unrichtig seien und jedenfalls nicht die Abweisung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 6 AsylG rechtfertigen könnten. Aus Artikeln aus dem "Postexpress" (Internet) gehe eindeutig hervor, dass die Polizei in Nigeria nicht bereit sei, Moslems oder Christen bei gewaltsamen Übergriffen der jeweils anderen Religionsgruppe Schutz zu gewähren. Aus dem Umstand, dass er nicht sofort seine wahre Identität preisgegeben habe, könne nicht auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen werden, weil gerade bei Menschen aus Herkunftsländern wie Nigeria ein tief sitzendes Misstrauen gegen die Polizei im Allgemeinen herrsche.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat sei insbesondere gemäß § 57 Abs. 1 FrG unzulässig. Die erstinstanzliche Behörde übersehe, dass neben der dem Beschwerdeführer drohenden Strafverfolgung auch die drohende Verfolgung privater Natur, die der Staat nicht fähig sei zu verhindern, Verfolgung im Sinne des Art. 3 MRK darstellten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 6 Z 3 AsylG ab und sprach (neuerlich) aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhaltung und Perlustrierung durch die Polizei am 23. Mai 1999 zunächst die persönlichen Daten eines anderen nigerianischen Staatsangehörigen als seine eigenen genannt und vorgegeben, seine Reisedokumente verloren zu haben. Anlässlich dieser erstmaligen "Kontaktaufnahme" mit den österreichischen Behörden habe der Beschwerdeführer nicht einmal andeutungsweise seine Absicht kundgetan, einen Asylantrag stellen zu wollen. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse darauf schließen, dass er seinen Asylantrag lediglich als Schutzbehauptung verwendete, um einer etwaigen fremdenpolizeilichen Maßnahme zuvor zu kommen. Es sei ganz offensichtlich von einem Missbrauch des Asylverfahrens auszugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/1999, (im Folgenden: AsylG) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, (im Folgenden: FlKonv) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, er habe anlässlich seiner Einvernahme sowie in seiner Berufung zweifelsfrei glaubhaft gemacht, warum sein Asylantrag "offensichtlich nicht unbegründet" im Sinn des § 6 Z 3 AsylG sei. Die Argumente, mit denen die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begründet habe, seien nicht zwingend. Die belangte Behörde habe völlig außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer nur auf Grund seines tief sitzenden Misstrauens gegenüber der Polizei seine wahre Identität zunächst verschwiegen habe.
Damit vermag die Beschwerde jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 41 Abs. 1 VwGG die Beweiswürdigung der belangten Behörde insoweit nur eingeschränkt überprüfen, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Denkvorgang der Behörde zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 1974, Slg. NF. Nr. 8619/A und vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Der Verwaltungsgerichtshof kann somit wohl die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung, nicht aber ihre konkrete Richtigkeit nachprüfen (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 zu § 41, S 551, wiedergegebene Judikatur). Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die sich insbesondere auf den Versuch der Täuschung durch den Beschwerdeführer über seine wahre Identität, auf die unterschiedlichen und sich steigernden Angaben über die Gründe seiner Flucht aus Nigeria und auf die verzögerte Antragstellung stützt, kann aber nicht als unschlüssig erkannt werden.
Unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bemängelt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, weitere Bescheinigungsmittel von Amts wegen beizuschaffen. So hätten sich etwa aus der auch vom Beschwerdeführer erwähnten lokalen Zeitung "Monitor" dessen Angaben über Verhaftungen und Hinrichtungen der Mitglieder der Selbsthilfegruppe bestätigen lassen.
§ 28 AsylG konkretisiert lediglich die aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine darüber hinausgehende Ermittlungspflicht. Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1998, Zl. 98/01/0222).
Im vorliegenden Fall hat die Behörde unter dem vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfenden Aspekt der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung sämtliche Ermittlungen, die erforderlich waren, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beurteilen können, vorgenommen. Die Entscheidung über die Vornahme weiterer Ermittlungen, aus denen möglicherweise noch zusätzliche Anhaltspunkte für die Beweiswürdigung hätten gewonnen werden könnten, ist Teil der hier nicht zu beanstandenden, freien Beweiswürdigung der belangten Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2000, Zl. 99/20/0586).
Nach § 6 AsylG sind Asylanträge als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat
1. sich dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen lässt, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht oder
2. die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der FlKonv genannten Gründe zurückzuführen ist oder
3. das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
4. die Asylwerber an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts trotz Aufforderung nicht mitwirken oder
5. im Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen politischen Verhältnisse, der Rechtslage und der Rechtsanwendung in der Regel keine begründete Gefahr einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der FlKonv genannten Gründe besteht.
Entsprechen - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens (im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG besteht in Bezug auf die Abweisung von Anträgen als "offensichtlich unbegründet" kein Neuerungsverbot) - die Angaben des Beschwerdeführers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines - mit bloßem Mißtrauen gegen jede Art von Polizei nicht zu rechtfertigenden - Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so liegt in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 98/20/0464).
Der belangten Behörde kann auch nicht bei der die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria betreffenden rechtlichen Beurteilung gemäß § 8 AsylG entgegengetreten werden, weil sich im Verfahren neben dem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte für eine Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG ergaben.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 30. November 2000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)