Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs2;
StGB §43;
StGB §46;
VwRallg;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs2;
StGB §43;
StGB §46;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 6. August 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei im Alter von acht Jahren gemeinsam mit seiner Familie aus Rumänien geflüchtet und am 16. Oktober 1989 nach Österreich gelangt. Sein Asylantrag sei jedoch rechtskräftig abgewiesen worden. In weiterer Folge habe er über Aufenthaltstitel zum Zweck der Familiengemeinschaft mit Fremden, gültig bis 10. Februar 1997, verfügt. Anlässlich seines Verlängerungsantrages vom 22. Mai 1997 habe das Amt der Wiener Landesregierung angesichts der vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers den gegenständlichen Verwaltungsakt an die erstinstanzliche Behörde zur Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens übermittelt.
Der Beschwerdeführer sei erstmals am 12. September 1997 durch das Bezirksgericht Hollabrunn wegen der Vergehen der Körperverletzung, der Sachbeschädigung, des Diebstahls und des Betrugs zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass er Ende Jänner/Anfang Februar 1995 in der Sonderschule Horn ein Mädchen und einen Buben leicht verletzt sowie im Zeitraum von Juli 1996 bis Oktober 1996 illegal eine Telefonleitung in Bergau angezapft und dadurch einen Schaden von S 6.500,-- verursacht habe. Die nächste Verurteilung sei am 2. Juli 1998 durch den Jugendgerichtshof Wien wegen des Verbrechens der Verleumdung und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht erfolgt, weil der Beschwerdeführer im November und Dezember 1996 am Gendarmerieposten Stockerau eine bestimmte Person des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit, des Verbrechens der versuchten Erpressung und des Vergehens der Nötigung bezichtigt habe, obwohl er gewusst habe, dass diese Verdächtigungen falsch seien. Auch bei seiner Vernehmung am 10. März 1997 als Zeuge im Gerichtsverfahren sei er bei dieser Behauptung geblieben. Zuletzt sei der Beschwerdeführer vom Jugendgerichtshof Wien am 18. August 1998 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges und der Vergehen der Unterschlagung und der Verleumdung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Wie den Entscheidungsgründen dieses Urteiles zu entnehmen sei, habe er im Februar 1998 begonnen, sich mittels gefälschter Überweisungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Dazu habe er in zwei Banken in Wien Konten auf seinen Namen eröffnet. Aus den in den Banken befindlichen Mistkübeln habe er Kontoauszüge herausgesucht, die Kunden weggeworfen hätten, und diesen Namen sowie Kontonummer der Kontoinhaber entnommen und dann diese Daten in Überweisungsformulare eingesetzt, mit denen er Geldbeträge auf sein Konto habe überweisen lassen. Darüber hinaus habe er behauptet, dass er am 18. Februar 1998 anlässlich einer Amtshandlung von Polizeibeamten misshandelt und von diesen in Leopoldsdorf aus dem Funkwagen geworfen worden wäre, nachdem sie ihm aus seinem Handy die Sim-Card und aus der Geldbörse S 84,20 entnommen und sowohl die Sim-Card als auch das Geld aus dem Fenster des Funkwagens geworfen hätten. Diese Angaben habe er noch anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung am 24. Februar 1998 vor Beamten der Bundespolizeidirektion Wien aufrecht erhalten, obwohl er gewusst habe, dass diese Anschuldigungen falsch seien.
Auf Grund dieser Verurteilungen könne nicht der geringste Zweifel am Vorliegen bestimmter Tatsachen im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG bestehen, weil er nicht nur mehrmals wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei, sondern auch das im § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG normierte Strafausmaß überschritten worden sei. Überdies sei er laut Mitteilung des Bezirkspolizeikommissariates Alsergrund am 21. Juni 1999 abermals wegen des Verdachts des Betrugs zur Anzeige gebracht worden. Dazu komme noch, dass er auch mehrfach gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften verstossen habe. So sei er im Zeitraum von 1995 bis 1996 von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn wegen Übertretung des KFG, der StVO, des NÖ Polizeistrafgesetzes und des SPG rechtskräftig bestraft worden. Von der erstinstanzlichen Behörde sei er wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in der Zeit von 11. Februar 1997 bis 14. Jänner 1998 bestraft worden, wobei auch diese Bestrafung in Rechtskraft erwachsen sei.
Das aufgezeigte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit rechtfertigten ohne Zweifel die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grunde des § 36 Abs. 1 leg. cit. Er befinde sich seit nicht ganz zehn Jahren in Österreich und habe hier drei Klassen Volksschule sowie die Hauptschule absolviert. Im Bundesgebiet lebten seine Eltern und ein Bruder, der bereits österreichischer Staatsbürger sei. Der Beschwerdeführer sei laut seinen Angaben vom 8. April 1999 zwar in einem Arbeiterwohnheim in Wien gemeldet, jedoch bei seinen Eltern wohnhaft, die ihn finanziell unterstützten. Seinen Angaben zufolge verdiene er als Discjockey monatlich etwa S 10.000,--. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG auszugehen. Ungeachtet dessen sei die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte und des Eigentums Dritter - dringend geboten. Sein bisheriges Verhalten verdeutliche sehr augenfällig, dass er offenbar nicht in der Lage oder Willens sei, die zum Schutz fremden Vermögens und der Rechte Dritter aufgestellten Normen seines Gastlandes einzuhalten. Eine "Zukunftsprognose" könne für ihn nicht positiv ausfallen, zumal er sich trotz bereits erfolgter rechtskräftiger Verurteilungen nicht davon habe abhalten lassen, neuerlich einschlägig straffällig zu werden, und zuletzt auch wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung verurteilt worden sei. Überdies sei er - wie bereits erwähnt - im Juni 1999 abermals wegen des Verdachts des Betruges zur Anzeige gebracht worden.
Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG erforderlichen Interessenabwägung sei auf seinen mehrjährigen inländischen Aufenthalt Bedacht zu nehmen, gleichzeitig jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass die daraus ableitbare Integration stark vermindert sei, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch sein permanentes strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Diesen - solcherart geschmälerten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stehe das bereits zitierte hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse entgegen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Den Kontakt zu seinen Familienangehörigen könne der Beschwerdeführer - wenn auch in eingeschränkter Form - dadurch aufrecht erhalten, dass er von diesen im Ausland besucht werde.
Hinsichtlich § 38 FrG müsse festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht von klein auf im Inland aufgewachsen sei, weil er erst im Alter von acht Jahren nach Österreich gelangt sei. Ebenso wenig stehe die Bestimmung des § 35 Abs. 2 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes entgegen.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen, zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe die Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
Zutreffend habe die erstinstanzliche Behörde diese Maßnahme auf unbestimmte Zeit (unbefristet) erlassen, weil in Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers derzeit nicht vorhergesehen werden könne, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Gegen diese Beurteilung bestehen im Hinblick auf die unbestrittenen Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers, denen überdies zum Teil auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Straftaten (strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen) zugrunde liegen, keine Bedenken. In Anbetracht des für diese Verurteilungen maßgeblichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, wozu noch die im angefochtenen Bescheid festgestellten, unbestrittenermaßen rechtskräftigen Bestrafungen wegen der Begehung von Verwaltungsübertretungen kommen, begegnet auch die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.
2.1. Die Beschwerde vertritt indes die Meinung, dass § 37 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer entgegenstehe. Dieser sei aus der für die Dauer von zehn Monaten verhängten Strafhaft nach fünf Monaten bedingt entlassen worden, und die österreichischen Gerichte sähen daher keine von ihm ausgehende Gefahr, die die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im öffentlichen Interesse unbedingt erforderlich mache. Der Beschwerdeführer lebe seit dem Alter von acht Jahren ebenso wie seine gesamte engere Familie in Österreich, sei hier voll integriert und gehe nunmehr einer geregelten Beschäftigung bei einem namentlich genannten Unternehmen nach. Er beziehe dort ein monatliches Nettoeinkommen von S 13.879,96, wodurch sein Lebensunterhalt ausreichend gesichert und er nicht mehr versucht sei, zur Erlangung des Lebensunterhaltes strafbare Handlungen zu begehen. Seine soziale Integration in Österreich sei groß, weil er nahezu seine gesamte Schulzeit hier verbracht habe, demgemäß fast nur über österreichische Bekannte verfüge, seine Eltern bereits seit zehn Jahren in Österreich lebten und sein Bruder österreichischer Staatsbürger sei. Die familiäre Bindung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern sei im Hinblick auf sein jugendliches Alter und darauf, dass er bei diesen wohne, noch sehr eng. Den Ausführungen der belangten Behörde, dass aus seinem strafbaren Verhalten ein minderer Grad der Integration abzuleiten sei, könne nicht gefolgt werden. Unter Integration sei die Einbindung in das soziale Umfeld und nicht die Haltung gegenüber österreichischen Gesetzen zu verstehen. Der Beschwerdeführer habe in Rumänien keine Bezugspersonen mehr und kenne die Situation dort nicht, sodass er in diesem Land in seinem Fortkommen schwer gefährdet wäre.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Die belangte Behörde hat auf Grund der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich - dass dieser am 16. Oktober 1989 in das Bundesgebiet gekommen sei und sich bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht zehn Jahre rechtmäßig hier aufgehalten habe, geht auch aus der Beschwerde hervor - und seiner daraus ableitbaren Integration sowie auf Grund seiner in Österreich bestehenden persönlichen Bindungen zu seinen Familienangehörigen zutreffend einen mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber - unter gebührender Bedachtnahme auf diese persönliche Interessenlage - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme zur Verhinderung strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Rechte Dritter (Art. 8 Abs. 2. EMRK) dringend geboten sei. Dieser Beurteilung ist deshalb beizupflichten, weil der Beschwerdeführer, der das erste Mal am 12. September 1997 unter anderem wegen Sachbeschädigung, Diebstahls und Betruges gerichtlich verurteilt worden war, dadurch, dass er im Februar 1998 in einschlägiger Weise rückfällig wurde und ein weit gravierenderes Vermögensdelikt beging, nämlich gewerbsmäßig einen schweren Betrug verübte, klar zu erkennen gegeben hat, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, die österreichischen strafrechtlichen Vorschriften zu respektieren. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer aus der Strafhaft bedingt entlassen worden sei und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes von den Gerichten offensichtlich nicht als unbedingt erforderlich angesehen werde, verkennt sie, dass die Fremdenpolizeibehörde die Frage des Dringend-geboten-Seins eines Aufenthaltsverbotes unabhängig von den die (bedingte) Entlassung aus einer Freiheitsstrafe begründenden Erwägungen des Gerichtes und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu beurteilen hat und dass auch eine (bedingt) nachgesehene, das heißt nicht (oder nicht zur Gänze) vollstreckte Strafe ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen kann. Dass die allein aus strafrechtlicher Sicht und unabhängig von fremdenrechtlichen Erwägungen getroffene Annahme des Gerichtes über ein zukünftiges Wohlverhalten eines Fremden der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht, ergibt sich im Übrigen auch aus § 36 Abs. 2 Z. 1 dritter Fall FrG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/18/0226, mwN).
Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes konnte die Interessenabwägung im Grunde des § 37 Abs. 2 FrG nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen. Die aus seinem langjährigen Aufenthalt, seinen familiären und sonstigen persönlichen Bindungen sowie seiner Erwerbstätigkeit in Österreich ableitbare Integration wurde in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch seine wiederholte Straffälligkeit deutlich beeinträchtigt. Wenn die Beschwerde meint, dass unter Integration eines Fremden nicht seine Haltung gegenüber österreichischen Gesetzen, sondern vor allem seine Einbindung in das soziale Umfeld zu verstehen sei, ist ihr zu entgegnen, dass die Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet neben der Dauer seines Aufenthaltes und seinen sonstigen Beziehungen auch von seinem Verhalten in Österreich abhängt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. April 1999, Zl. 99/18/0123). Dem weiteren Beschwerdeeinwand, dass der Beschwerdeführer in Rumänien keine Bezugspersonen mehr habe und die Situation dort nicht kenne, weshalb er in diesem Land in seinem Fortkommen schwer gefährdet wäre, ist zu erwidern, dass derartige Auswirkungen von ihm im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind. Abgesehen davon wird mit dem Aufenthaltsverbot weder ausgesprochen, dass er in ein bestimmtes Land (etwa Rumänien) auszureisen habe, noch dass er (allenfalls) abgeschoben werde.
2.3. Auf dem Boden des Gesagten ist der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Konsequenzen und die sich aus einer Abstandnahme von dieser Maßnahme ergebenden Gefahren nicht ausreichend festgestellt, der Boden entzogen.
3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer als von klein auf in Inland aufgewachsen anzusehen und die Verhängung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG unzulässig sei, erfüllt er die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung schon deshalb nicht, weil er - selbst wenn er bereits im Alter von acht Jahren (und nicht erst im Alter von neun Jahren) auf Dauer nach Österreich gekommen sein sollte, hier nicht schon im Kleinkindalter sozial integriert worden war (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. September 1998, Zl. 96/18/0150; ferner die beiden hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 99/18/0097 und Zl. 99/18/0180).
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Jänner 2000
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