Normen
31996R0658 Ausgleichszahlungen StillFlStützR Art1 Abs1;
31996R0658 Ausgleichszahlungen StillFlStützR Art3 Abs1 litc;
31996R0658 Ausgleichszahlungen StillFlStützR Art3 Abs1;
AVG §39 Abs2;
EURallg;
MOG 1985 §104;
VwRallg;
31996R0658 Ausgleichszahlungen StillFlStützR Art1 Abs1;
31996R0658 Ausgleichszahlungen StillFlStützR Art3 Abs1 litc;
31996R0658 Ausgleichszahlungen StillFlStützR Art3 Abs1;
AVG §39 Abs2;
EURallg;
MOG 1985 §104;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 14. Mai 1997 (Eingangsdatum des Antrages beim Landw. Bezirksreferat in G) Ausgleichszahlungen für insgesamt 16,07 ha Ölsaaten.
Anlässlich der am 9. August 1997 durchgeführten Vorort-Kontrolle wurden bestimmte Sojabohnenflächen als "nicht nach guter, ortsüblicher landwirtschaftlicher Praxis bestellt und bis zum maßgeblichen Zeitpunkt gepflegt" beanstandet. Das Kontrollorgan hielt anlässlich der Vorort-Kontrolle schriftlich fest: "Keine Unkrautbekämpfung durchgeführt - Felder sind stark verunkrautet, Argument der höheren Gewalt ist nicht zutreffend, da andere Sojafelder in dieser Region entsprechend gepflegt sind".
Mit Bescheid vom 23. Oktober 1997 hob der Vorstand für den Geschäftsbereich II seinen Bescheid vom 25. September 1997 betreffend Ausgleichszahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (allgemeine Regelung) auf, wies den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 1997 auf Preisausgleichszahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (allgemeine Regelung) ab und forderte den bereits überwiesenen Betrag von S 55.479,74 S zurück. Dies mit der Begründung, anlässlich der Vorort-Kontrolle seien Flächenabweichungen festgestellt worden, die zu dem "Förderbetrag S Null" führten.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie halte das anlässlich der Vorort-Kontrolle in einer schriftlichen Stellungnahme erstattete Vorbringen weiterhin aufrecht. In dieser Stellungnahme wies die Beschwerdeführerin den Vorwurf der mangelnden Pflege bis zum maßgebenden Zeitpunkt zurück. Die niederschlags- und windbedingten Ursachen bzw. der hohe technische Aufwand bei der Saatbeetbestellung bei und nach der Aussaat seien von der Behörde weder hinterfragt noch berücksichtigt worden. Wetterbedingt habe keine Saatbeetoberfläche erzielt werden können, die den Erwartungen entsprochen habe, aber ein Anbauen im Grenzbereich zu ermöglichen schien. Das Auflaufen der Pflanzen sei beginnend in der letzten Maiwoche bis etwa Mitte Juni erfolgt. Durch dann einsetzende andauernde starke Winde und die anschließende Durchfeuchtung des Bodens sei eine Pflege bis zum maßgeblichen Zeitpunkt gemäß guter bäuerlicher Praxis und dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht möglich gewesen. Im Berufungsschriftsatz ergänzte die Beschwerdeführerin, die Kontrolle habe sechs Wochen nach Ablauf der Frist (30. Juni) stattgefunden. Solche Kontrollen sollten rechtzeitig vor Ablauf der Frist stattfinden. Es seien intensive, die ortsüblichen Normen bei weitem übersteigende Anstrengungen unternommen worden, um bei den gegebenen Witterungsbedingungen eine entsprechende Saatbeetbereitung sowie eine rechtzeitige und ausreichende Aussaat sicherzustellen. Trotz umfassender Maßnahmen zur Erzielung eines raschen Bodenschlusses (zweimaliges Anwalzen) sei nicht zu verhindern gewesen, dass das Auflaufen der Sojabohnen stark verspätet und ungleichmäßig erfolgt sei. Bei der anschließenden Kulturführung seien die ortsüblichen Normen nicht nur eingehalten, sondern durch Aufwendungen bei weitem überschritten worden. So habe der Ehegatte mehrfach im bewussten Zeitraum durch Versuche mit Wasser abklären lassen, dass die jeweils gegebene Stärke des Windes ein verantwortungsvolles Ausbringen von Herbiziden nicht zugelassen habe, weil die aus der Spritze ausgetretenen Spritznebel über unverantwortlich weite Distanzen vertragen worden seien, sodass die Anwendung von Herbiziden unter diesen Voraussetzungen mehr als grob fahrlässig gewesen wäre. Neben der Einhaltung ortsüblicher Normen im Zusammenhang mit der Erzeugung landwirtschaftlicher pflanzlicher Produkte müsse jedenfalls auch die Tatsache, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb ausschließlich zum Zweck der Erzielung eines Erwerbseinkommens und nicht zum Zweck des sinnlosen Ausbringens von Herbiziden bzw. zur Förderung der chemischen Industrie auf Kosten der Umwelt geführt werde, Berücksichtigung finden. Dies bedinge naturgemäß die Beachtung einer vernünftigen Kostenrechnung auch bei kleinen Betrieben. Wenn nun, wie im konkreten Fall, auf Grund örtlicher witterungsbedingter Umstände die Voraussetzungen für die Erzielung eines, wenn auch noch so geringen Erwerbseinkommens nicht gegeben gewesen seien, so sei auch entsprechend diesen ortsüblichen Normen bei der Kulturführung gehandelt worden. Wenn trotz dieser Anstrengungen die Kosten des Mähdrusches den Ernteerlös bei weitem überstiegen hätten, sei eine Kultur irgendwann aufzugeben, um den aus der Kulturführung zu erwartenden Schaden zu minimieren. Wenn auf Grund einer gegebenen Situation zweifelsfrei feststehe, dass ein Ernten einer Kulturpflanze nicht möglich sei, sei die sinnlose Ausbringung von Herbiziden nicht nur fahrlässig, sondern auch nicht zu rechtfertigen. Mechanische Unkrautbekämpfung wäre zwar grundsätzlich möglich, jedoch könne bei der in Südburgenland gegebenen Struktur der vielen Klein- und Kleinstbetriebe von einem Betriebsführer, der auch die Grundregeln eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten habe, nicht erwartet werden, dass auf Grund der gegebenen Kostensituation in der Landwirtschaft derartige Einrichtungen im Regelfall zur Verfügung stünden; die ortsüblichen Normen habe die Beschwerdeführerin voll erfüllt. Die Behauptung, andere Felder in dieser Region seien gepflegt worden, stelle keinen wie immer gearteten Beweis dafür dar, dass die ortsüblichen Normen nicht eingehalten worden wären. Naturgemäß stünden Großgütern ganz andere technische und personelle Ressourcen zur Verfügung, die nicht unmittelbar auf Kleinbetriebe anwendbar seien, weshalb auch die Diskussion über die Zweckmäßigkeit der gleichartigen Förderung der Groß- und Kleinbetriebe zu Recht erfolge. Außerdem habe es das Erhebungsorgan unterlassen, im Beisein der Beschwerdeführerin vor allem rechtzeitig einen repräsentativen Querschnitt von vergleichbaren Feldern zu besuchen, um die aufgestellte Behauptung auch im Beisein der Beschwerdeführerin zu untermauern. Tatsache sei, dass die weitgehend unkrautfreie Kulturführung bei Sojabohnen im Jahr 1997 nur bei Feldern von Großgütern oder Großbauern gegeben gewesen sei und der überwiegende Teil der Felder im Raum ähnlich ausgesehen habe, wie die beanstandeten Feldstücke, sodass der Vorwurf, die ortsüblichen Normen seien bei der Kulturführung nicht eingehalten worden, schärfstens zurückzuweisen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, dem Vorbringen über die Verfahrens- bzw. Ermittlungsfehler der ersten Instanz werde entgegengehalten, dass diese nicht verpflichtet gewesen sei, eine von der Beschwerdeführerin angeregte zweite Vorort-Kontrolle durchzuführen. Es sei vielmehr in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen, die von ihr aufgestellten Behauptungen entsprechend zu belegen bzw. zu beweisen. Von der Beschwerdeführerin seien weder ein Gutachten noch nachvollziehbare Unterlagen über die angewandten Pflegemaßnahmen oder den Witterungsverlauf vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, alle Unterlagen, Belege und sonstigen Beweise, die ihre Behauptungen hätten untermauern bzw. beweisen können, der belangten Behörde vorzulegen. Dieser Forderung sei die Beschwerdeführerin nur insoweit nachgekommen, als drei Kopien von Erlagscheinen an den Maschinenring übermittelt worden seien, aus denen lediglich hervorgehe, dass für die Arbeiten lt. Lieferschein vom 14. Mai 1997 bestimmte Beträge bezahlt worden seien. Aus diesen Erlagscheinen könne höchstens geschlossen werden, dass die getätigten Pflegemaßnahmen mit 14. Mai 1997 geendet hätten, da nachfolgende Pflegemaßnahmen nicht mehr nachgewiesen bzw. belegt worden seien.
Die Behörde könne auch Überprüfungen nach Ablauf des 30. Juni durchführen. Bei Ölsaaten müssten die Pflanzen nach ortsüblichen Normen wenigstens bis zum 30. Juni vor dem entsprechenden Wirtschaftsjahr gepflegt worden sein. Den Begriff "wenigstens" könne entnommen werden, dass im Falle eines längeren Bestandes der aufgezählten Kulturarten, diese auch nach der zitierten Frist zu pflegen seien und damit auch im Rahmen einer allfälligen Vorort-Kontrolle zu prüfen seien. Abgesehen davon, bedürfe es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bezüglich des Zeitpunktes der Vorortkontrolle keiner "hellseherischen Fähigkeiten", eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung auch sechs Wochen nach Ablauf der genannten Frist festzustellen. Es entspreche der gängigen Expertenmeinung und praktischen Handhabung, dass auch sechs Wochen nach Ablauf der betreffenden Frist vom geschulten Fachpersonal festgestellt werden könne, ob und auf welche Art eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen erfolgt sei, zumal für eine übermäßige Verunkrautung die Ursachen schon vor dem betreffenden Zeitpunkt zu suchen seien. Der Landwirt habe mit entsprechender Sorgfalt vorzugehen und bei steigendem Unkrautdruck nicht nur chemischen, sondern auch mechanischen Pflanzenschutz einzusetzen, um einen entsprechenden Bestand bzw. Ertrag zu erzielen. Der Begriff "ortsübliche Normen" sei ein gemeinschaftsrechtlicher Terminus, der nur im Zusammenhang mit der zugrundeliegenden Grundverordnung interpretiert werden könne. Zwar diene die Verpflichtung zur Pflege nach "ortsüblichen Normen" auch der Berücksichtigung der Vielfalt der Anbautechniken und Bearbeitungsweisen in der Gemeinschaft, der Begriff "ortsübliche Norm" habe jedoch den Hauptzweck, eine Bestellung landwirtschaftlicher Nutzflächen mit ausgleichsberechtigten Kulturpflanzen lediglich zum Zweck der Prämienerlangung zu verhindern. Von der belangten Behörde werde auf Grund der Ausführungen der Beschwerdeführerin, die Kosten des Mähdrusches hätten den Ernteerlös bei weitem überstiegen, festgestellt, dass der vom Kontrollor beanstandete übermäßige Unkrautdruck tatsächlich vorgelegen sei. In der Berufung werde indirekt das Vorhandensein anderer ordentlich gepflegter Sojabestände bestätigt. Es sei daher davon auszugehen, dass auch bei den Sojabohnenbeständen der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Pflege gegeben gewesen sei. Der Hinweis, dies sei auf Grund des knappen Personalstandes nicht möglich gewesen, entschuldige die Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Ausgleichszahlung nicht und lege den Schluss nahe, bei entsprechendem Personalstand wären auch diese Sojabohnenbestände nach ortsüblichen Normen gepflegt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gewährung der Ausgleichszahlung verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom 9. April 1996 über die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Amtsblatt Nr. L 091 vom 12. April 1996, lautete auszugsweise wie folgt:
"Artikel 1
(1) Die Ausgleichszahlungen gemäß Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 werden nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt.
...
Artikel 3
(1) Die Ausgleichszahlungen gemäß den Art. 4, 5, 6, 6a und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 werden nur für Flächen gewährt,
a) die in Regionen liegen, die vom Mitgliedstaat aus klimatischer und landwirtschaftlicher Sicht als für den Anbau geeignet erklärt worden sind. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass sich eine Region für den Anbau bestimmter Kulturpflanzen nicht eignet;
b) die nach den ortsüblichen Normen ganzflächig mit Kulturpflanzen eingesät sind. ...
c) auf denen die Kulturpflanzen nach anerkannten ortsüblichen Normen unter normalen Wachstumsbedingungen zumindest bis zum Beginn des Blühzeitpunkts in dieser Region gepflegt werden. Bei Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Öllein und Hartweizen müssen die Pflanzen nach ortsüblichen Normen wenigstens bis zum 30. Juni vor dem betreffenden Wirtschaftsjahr gepflegt werden, es sei denn, sie werden vor diesem Datum im Vollreifezustand geerntet. Bei Eiweißpflanzen dürfen die Flächen erst nach dem Zeitpunkt der Milchreife geerntet werden;"
Nach dieser Bestimmung des Gemeinschaftsrechts müssen bei Ölsaaten die Pflanzen nach ortsüblichen Normen wenigstens bis zum 30. Juni vor dem betreffenden Wirtschaftsjahr gepflegt werden, es sei denn, sie werden vor diesem Datum im Vollreifezustand geerntet.
Mit Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/17/0375, hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift entschieden, dass eine Pflege der Ölsaatpflanzen bis 30. Juni - ausgenommen vorhergegangene Ernte - verpflichtend ist, um die Ausgleichszahlung erhalten zu können.
Die Kontrolle der beanstandeten Flächen erfolgte am 9. August 1997.
Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid die Ansicht, dass im Fall der Ernte nach dem 30. Juni die Pflege bis zum Zeitpunkt der Ernte bei sonstigem Verlust des Anspruchs auf Ausgleichszahlung verpflichtend sei. Damit verkannte sie die Rechtslage (vgl. das bereits genannte Erkenntnis vom 20. Dezember 1999) und belastete den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Bei einer Kontrolle der Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt wurden, ist nicht ausgeschlossen, dass durch geschulte Kontrollorgane auf Grund des vorgefundenen Zustandes einer bestimmten Fläche auch nach dem 30. Juni eines Jahres festgestellt werden kann, ob eine Pflege der Pflanzen nach ortsüblichen Normen bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommen worden ist oder nicht. Solche auf Fachwissen gegründete Feststellungen müssen aber nachvollziehbar sein. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es für diesen Zweck zwar nicht zwingend erforderlich, die genaue Höhe der Unkrautpflanzen und die Anzahl derselben pro m2 zu ermitteln, es sind jedoch nähere Angaben über den Zustand der Ölsaatenpflanzen sowie die Art und den Umfang der Verunkrautung bzw. die nach den ortsüblichen Normen notwendig gewesene, aber unterlassene Pflege so genau zu beschreiben und es sind die daraus gezogenen fachkundigen Schlüsse in einer Weise offen zu legen und zu begründen, dass im Fall einer Prüfung der Angelegenheit durch den Verwaltungsgerichtshof nachvollzogen und entschieden werden kann, ob die Versagung der Ausgleichszahlung von der belangten Behörde mit Recht erfolgt ist oder nicht.
Anlässlich der Kontrolle am 9. August 1997 wurde vom Kontrollorgan in seinem Prüfbericht festgehalten:
"Keine Unkrautbekämpfung durchgeführt - Felder sind stark verunkrautet, Argument der höheren Gewalt ist nicht zutreffend, da andere Sojafelder in dieser Region entsprechend gepflegt sind."
Mit diesen nur allgemein gehaltenen Feststellungen ist eine solche Nachprüfbarkeit der für die Versagung der Ausgleichszahlung ausschlaggebend gewesenen Annahme der nicht erfolgten Pflege der Pflanzen nach ortsüblichen Normen bis zum 30. Juni nicht gegeben. Es ist an Hand dieses Prüfberichts nicht nachvollziehbar, in welchem Zustand sich die Pflanzen befunden haben sowie aus welchen Gründen es zu diesem Zustand gekommen ist und wie stark die Verunkrautung am 30. Juni tatsächlich gewesen ist und ob eine Unkrautbekämpfung letztlich überhaupt nicht oder - für die Ausgleichszahlung nicht mehr maßgeblich - erst nach dem 30. Juni nicht mehr vorgenommen worden ist.
Wenn nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes die Pflege nach anerkannten ortsüblichen "Normen" gefordert wird, dann ist hiezu zu bemerken, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht auf eine "Norm" des Gesetzgebers oder auf das "Gewohnheitsrecht" zurückzugreifen ist, sondern auf den in einem Gebiet anerkannten "Standard" der Pflege. Nach den Erwägungen in der Präambel der Verordnung (EG) Nr. 658/96 ist zu vermeiden, dass Flächen lediglich zwecks Inanspruchnahme der Ausgleichszahlung eingesät werden. Insbesondere für Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Leinsamen und Hartweizen sollten bestimmte Bedingungen für Aussaat und Pflege der Kulturen festgelegt werden. Um der Vielfalt der Anbautechniken der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, sollten die "ortsüblichen Normen" eingehalten werden. Für diese Auslegung spricht auch die Beifügung "anerkannte", welche bei Rechtsvorschriften jedenfalls überflüssig wäre.
Bei Vorliegen der in der genannten Verordnung angeführten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Ausgleichszahlung. Es handelt sich dabei um eine Stützungsregelung bzw. Beihilfe für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und damit um eine Vergünstigung im Sinne des § 104 MOG. Die für die Ausgleichszahlungen anzuwendenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts normieren keine Vorschriften über die Beweislast im Verfahren zur Gewährung dieser Ausgleichszahlungen. Es sind daher insofern die nationalen Vorschriften anzuwenden. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht behauptet, dass § 104 MOG gegen das in diesem Zusammenhang anzuwendende Gemeinschaftsrecht verstieße. Solche Umstände sind auch nicht zu erkennen, sodass entgegen der unbegründet vertretenen Ansicht der Beschwerdeführerin § 104 MOG im Verfahren über die Gewährung von Ausgleichszahlungen anzuwenden ist.
Wenn die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichszahlungen die Beschwerdeführerin trifft, dann hat sie das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Gewährung der Ausgleichszahlungen gestützt werden kann. Dies bedeutet jedoch weder eine Ausnahme vom Grundsatz der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2001, Zl. 2001/17/0111) noch von der Verpflichtung der Behörde, die anlässlich der Kontrolle vorgefundenen tatsächlichen Gegebenheiten einer erfolgten oder nicht erfolgten Pflege der Pflanzen nach ortsüblichen Normen bis zum 30. Juni eines Jahres so festzuhalten, dass im Bescheid nachvollziehbare Feststellungen darüber getroffen werden können.
Aus den dargelegten Gründen belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit, wobei die festgestellte Rechtswidrigkeit des Inhaltes gegenüber jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften prävaliert. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 28. Jänner 2002
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