Normen
EStG 1988 §34 Abs7 Z4;
EStG 1988 §34 Abs7 Z4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind eingeantwortete Erben nach der am 10. Oktober 2000 verstorbenen ursprünglichen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz Beschwerdeführerin).
Im Rahmen ihres Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1998 machte die Beschwerdeführerin unter anderem das für ihre beiden Töchter bezahlte Schulgeld für den Besuch des Lycee Francais als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt verweigerte mangels Zwangsläufigkeit die Anerkennung des Schulgeldes als außergewöhnliche Belastung.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Muttersprache ihrer beiden Töchter sei französisch, da sie den ersten Teil ihrer Jugendzeit in Frankreich verbracht und dort die französische Volksschule besucht hätten, in welcher kein Deutschunterricht angeboten worden sei. Nach der Übersiedlung nach Wien im Jahr 1992 hätten die Töchter aus psychologischen und schulischen Gründen keine österreichische Schule besuchen können, da ihre Deutschkenntnisse mündlich und schriftlich völlig unzureichend gewesen seien, um eine Kontinuität und einen Erfolg garantieren zu können.
Nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in welchem sie ergänzend ausführte, dass ein Schulwechsel auch wegen eines im Jänner 1997 bei ihr aufgetretenen Krebsleidens und den damit verbundenen Belastungen absolut unzumutbar gewesen wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend wies die belangte Behörde nach Darstellung der maßgebenden Rechtslage darauf hin, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung der Kinder als laufende Unterhaltsleistungen von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen seien. Auch handle es sich beim Schulgeld nicht um Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellten. Da die im § 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 normierte Voraussetzung für die Anerkennung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nicht erfüllt sei, erübrige es sich, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen im Vorlageantrag näher einzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 37 Abs. 7 Z. 1 EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat. Zutreffend hat sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Berufungen aber auch auf § 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 gestützt, wonach Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Dass Schulgeld als Kosten der Berufsausbildung beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 31. März 2004, 99/13/0177, ausgesprochen. Einen Sachverhalt, wie er abweichend von der aufgezeigten Grundregel die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerpflichtigen selbst rechtfertigte und wie er etwa dem hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2000, 99/13/0255, zu Grunde lag, zeigt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen bezüglich der bei ihr aufgetretenen schweren Erkrankung nicht auf. Der Vorwurf eines unvollständigen Ermittlungsverfahrens ist daher ebenso verfehlt wie die Behauptung einer rechtlich unrichtigen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. September 2004
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