VwGH 99/12/0311

VwGH99/12/031128.4.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12. Oktober 1999, Zl. 408.262/3-2.3/99, betreffend Neubemessung der Grundvergütung für eine nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 überlassene angemietete Naturalwohnung nach § 24a in Verbindung mit § 112f des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
BDG 1979 §80 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs9;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs2 idF 1991/362;
DVG 1984 §2 Abs6;
DVV 1981 §1 Abs1 Z25;
DVV 1981 §2 Z7 lita idF 1991/707;
GehG 1956 §112c Abs4 idF 1986/387;
GehG 1956 §112c Abs4 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §112c idF 1998/I/123;
GehG 1956 §112f Abs1 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §112f idF 1999/I/127;
GehG 1956 §24a Abs2 Z1 idF 1986/387;
GehG 1956 §24a Abs4 idF 1987/386;
GehG 1956 §24a Abs4 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §24a idF 1998/I/123;
GehG 1956 §24a idF 1999/I/127;
GehG 1956;
GehGNov 45te Art10;
AVG §56;
BDG 1979 §80 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs9;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs2 idF 1991/362;
DVG 1984 §2 Abs6;
DVV 1981 §1 Abs1 Z25;
DVV 1981 §2 Z7 lita idF 1991/707;
GehG 1956 §112c Abs4 idF 1986/387;
GehG 1956 §112c Abs4 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §112c idF 1998/I/123;
GehG 1956 §112f Abs1 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §112f idF 1999/I/127;
GehG 1956 §24a Abs2 Z1 idF 1986/387;
GehG 1956 §24a Abs4 idF 1987/386;
GehG 1956 §24a Abs4 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §24a idF 1998/I/123;
GehG 1956 §24a idF 1999/I/127;
GehG 1956;
GehGNov 45te Art10;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. April 1991 als Vizeleutnant in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war zuletzt beim Militärkommando Niederösterreich tätig.

Mit Bescheid vom 27. November 1967 hatte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Dezember 1967 eine näher umschriebene Naturalwohnung in der Größe von 88,03 m2 (Verrechnungsfläche 94,55 m2) in einer vom Bund von einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft angemieteten Wohnhausanlage in X (Niederösterreich) gemäß § 23 des Gehaltsüberleitungsgesetzes (GÜG) zur Benützung überlassen. Die erstmalige bescheidförmige Vorschreibung der Grundvergütung erfolgte mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 1978 (im Ausmaß von 4,255 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2). Die letzte bescheidförmige Neubemessung der Grundvergütung für diese Naturalwohnung vor dem nunmehr angefochtenen Bescheid nahm das Korpskommando I mit Wirkung ab 1. November 1993 mit Dienstrechtsmandat vom 14. Jänner 1994 vor (Indexanpassung nach § 24a Abs. 4 GG in der Fassung der 45. GG-Novelle in Verbindung mit Art. X Abs. 3 der genannten Novelle). Die Grundvergütung betrug demnach S 889,--.

Bereits zuvor hatte die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. April 1991 dem Beschwerdeführer wegen seiner mit Ablauf des 31. März 1991 erfolgten Versetzung in den Ruhestand diese Naturalwohnung sowie einen PKW-Abstellplatz gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 entzogen.

Unter einem erging jedoch an den Beschwerdeführer folgende weitere Erledigung der belangten Behörde vom selben Tag (Ortsangaben wurden anonymisiert):

"MITTEILUNG

Mit Ihrer Eingabe vom 2. November 1990 haben Sie um 'Weiterbelassung' der Naturalwohnung in X angesucht. Dem in der Anlage befindlichen Bescheid ist zu entnehmen, dass Ihnen die o.a. Naturalwohnung entzogen wurde. Jedoch kann die Dienstbehörde gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, dem Ruhestandsbeamten solange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird.

Daher wird Ihnen die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung und des PKW-Abstellplatzes Nr. 1, bis auf Widerruf, der jederzeit erklärt werden kann, gestattet."

Mit Dienstrechtsmandat vom 18. November 1998 nahm das Korpskommando I (als letzte Aktiv-Dienstbehörde) mit Wirkung ab 1. Juli 1998 unter Hinweis auf die §§ 112f und 24a Abs. 4 GG in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 eine Neubemessung der Grundvergütung für die Naturalwohnung vor und setzte diese mit S 6.607,75 fest. In der Begründung wies die Behörde auf die Übergangsbestimmung des § 112f Abs.1 und den dort genannten § 24a Abs. 4 GG (im Wesentlichen: Neubemessung der Grundvergütung für eine einem Beamten des Ruhestandes gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 zur Benützung überlassene Naturalwohnung mit 100 vH der Bemessungsgrundlage) hin. Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung bei vom Bund gemieteten Wohnungen sei gemäß § 24a Abs. 2 Z. 1 GG der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten habe. Der Hauptmietzins für die betreffende Naturalwohnung betrage derzeit S 6.607,75. Die Grundvergütung sei daher mit diesem Betrag neu zu bemessen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 Vorstellung.

Mit Bescheid vom 14. Jänner 1999 setzte die obgenannte Dienstbehörde erster Instanz gemäß §§ 112f und 24a Abs. 4 in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 im Zusammenhalt mit § 80 Abs. 9 BDG 1979 die Grundvergütung mit Wirkung vom 1. Juli 1998 neuerlich mit S 6.607,75 fest. Die Grundvergütung vermindere oder erhöhe sich gemäß § 24a GG jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung. In der Begründung verwies die Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, sein Familieneinkommen offen zu legen, um die Möglichkeit einer niedrigeren Bemessung nach § 112f Abs. 2 GG prüfen zu können, nicht nachgekommen sei. Es sei ihm im Ermittlungsverfahren auch zur Kenntnis gebracht worden, dass die Dienstbehörde bei der Festsetzung der Grundvergütung keinen Ermessensspielraum habe.

In seiner Berufung brachte der nunmehr vertretene Beschwerdeführer vor, der erstinstanzliche Bescheid beschränke sich auf die Darlegung, warum eine Verringerung der Erhöhung der Grundvergütung nach § 112f Abs. 2 GG nicht möglich sei. Es fehle aber jede Begründung dafür, weshalb die Grundvergütung entsprechend der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 zu verachtfachen gewesen sei. Es werde nicht behauptet, dass sich der vom Bund zu leistende Hauptmietzins erhöht habe. Die letzte Erhöhung der Grundvergütung sei im November 1990 mit S 801,-- festgesetzt worden. Gleichzeitig mit dem Entzug seiner Naturalwohnung sei ihm deren weitere Benutzung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 gestattet worden; in der Grundvergütung sei dadurch keine Änderung eingetreten, weil diese nach § 24a Abs. 3 GG in der damals geltenden Fassung 75 % der Bemessungsgrundlage betragen habe. Bemessungsgrundlage bei vom Bund angemieteten Wohnungen nach § 24a Abs. 2 leg. cit. sei der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten habe. Die 1. Dienstrechts-Novelle 1998 sehe nun in § 24a Abs. 4 GG vor, dass die Grundvergütung für im Ruhestand befindliche Beamte, denen eine Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 überlassen worden sei, mit 100 % der Bemessungsgrundlage neu festzusetzen sei. Die Novelle ermächtige aber nicht dazu, die Grundvergütung mit mehr als 100 % der Bemessungsgrundlage anzusetzen oder diese zu erhöhen. Im Beschwerdefall folge daraus, dass die von ihm zu leistende Grundvergütung ab 1. Juli 1998 nur mit 100 % der bisherigen Bemessungsgrundlage, d.h. also mit S 1.068,-- festgelegt werden könne. Es treffe zu, dass gemäß § 112f GG in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 die Grundvergütung gemäß § 24a Abs. 4 leg. cit. neu zu bemessen sei. Die genannte Bestimmung betreffe (bei vom Bund angemieteten Wohnungen) lediglich eine Anpassung im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses (mit Wirksamkeit von dessen Änderung); an diesem Regelungsprinzip, das auch vor der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 bestanden habe, sei festgehalten worden.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zum einkommensteuerpflichtigen Jahresnettoeinkommen des Haushaltes des Beschwerdeführers (im Sinne der mittlerweile durch die Dienstrechts-Novelle 1999 erfolgten Abänderung des § 112f Abs. 2 GG) gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 1999 der Berufung keine Folge, änderte jedoch den Spruch wie folgt ab (Hervorhebung durch Fettdruck im Original):

"1.

Die monatliche Grundvergütung gem §§ 24a bis c im Zusammenhalt mit § 112c und § 112f des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 123/1998

(1. Dienstrechts-Novelle 1998) wird

für den Zeitraum vom 1.7.1998 bis 31.12.1998 mit S 6.607,75

und

ab 1.1.1999 mit S 4.791,04 festgesetzt.

2.

Die Grundvergütung für Ihre vom Bund gemietete Naturalwohnung vermindert oder erhöht sich gem. § 24a GG jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung.

3.

Der seit 1. Juli 1989 entstandene Vergütungsrückstand wird zusätzlich in Monatsraten von S 500,-- mit Ihren Bezügen aufgerechnet werden."

In der Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer bewohnte Naturalwohnung von einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft errichtet worden sei, eine Nutzfläche von 101,07 m2 habe und der Kategorie A nach den Bestimmungen des MRG angehöre. Die belangte Behörde habe für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 monatlich an den Vermieter eine Grundmiete von S 6.607,75 bezahlt. Die Grundmiete bestehe aus einem Darlehen 1 mit einer Rückzahlung von monatlich S 291,82, einem Darlehen 2 mit einer Rückzahlung von monatlich S 5.824,43 zuzüglich der Abschreibung der von der belangten Behörde geleisteten Mietzinsvorauszahlungen (Eigenmittel) in der Höhe von S 473,50. Das Nutzungsentgelt (Grundmiete) werde vom Vermieter nach § 14 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1969 (WGG) dem Mieter zur Leistung vorgeschrieben und vom Mieter (Bund) auch bezahlt. Das angemessene Entgelt (Miete) für die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung werde unter Bedachtnahme auf § 13 WGG nach den Verteilungsbestimmungen nach § 16 leg. cit. berechnet. Änderten sich die der Berechnung des Entgeltes zugrundezulegenden Beträge, ändere sich auch das Entgelt entsprechend. Ab 1. Jänner 1999 reduziere sich die monatliche Rückzahlung für das Darlehen 2 auf S 4.025,72, die übrigen Komponenten blieben gleich. Dies ergebe ab diesem Zeitpunkt ein Nutzungsentgelt von S 4.791,04. Die Beträge seien mittels Einzelvorschreibung auch dem Beschwerdeführer bekannt gegeben worden. Im Übrigen seien dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Besprechung, an der alle Naturalwohnungsbenützer teilgenommen hätten, der Umfang und die Kosten der Sanierung bekannt gegeben worden.

In der Folge begründete die Behörde näher, weshalb eine Anwendung des §112f Abs. 2 GG (in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999) im Beschwerdefall nicht in Frage komme.

Nach Wiedergabe der von ihr zitierten Vorschriften und des oben dargestellten Sachverhaltes führte die belangte Behörde in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers aus, § 112f Abs. 1 GG spreche eindeutig und unmissverständlich von einer Neubemessung der Grundvergütung. Dem Beschwerdeführer sei die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung im Jahr 1994, d.h. vor dem (im § 112f Abs. 1 GG genannten) 1. Juli 1998, gestattet worden. Daher sei auch die Grundvergütung mit Wirkung vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen. Die Auslegung des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar. Es sei nämlich nicht einzusehen, dass für junge Bedienstete, denen eine Dienst - oder Naturalwohnung zugewiesen werde, die Grundvergütung nach den derzeit maßgebenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werde, während Beamte des Ruhestandes für die gleiche Wohnung nur eine geringe Grundvergütung zu leisten hätten. Dieses Missverhältnis solle beseitigt werden (Hinweis auf Zach, Gehaltsgesetz, FN 20a zu § 24a GG, in der die EB zur RV zu diesem Teil der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 wiedergegeben sind). Die Grundvergütung sei daher für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998 mit S 6.607,75, ab 1. Jänner 1999 mit dem reduzierten Betrag von S 4.791,04 festzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

A. Allgemeines

1. Eine umfassende Darstellung der Rechtslage auf dem Gebiet der Naturalwohnungsvergütung enthält das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2000/12/0005, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Eine Ausfertigung dieses Erkenntnisses ist angeschlossen

2. Daraus ergibt sich Folgendes:

Der vorliegende Beschwerdefall ist dadurch gekennzeichnet, dass die seinerzeitige Zuweisung der Naturalwohnung an den Beschwerdeführer im Jahr 1967 noch unter der Geltung des GÜG und die erstmals 1973 (rückwirkende) bescheidförmige Bemessung der Grundvergütung nach § 24 GG vor der Fassung durch die 44. GG-Novelle, BGBl. Nr. 572/1985, erfolgten. Nach § 24 GG in der damals maßgebenden Fassung waren die "örtlichen Verhältnisse" und "die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten" die einzigen für die Bemessung entscheidenden Kriterien.

Dieser "Altbestand" wurde von der Neuregelung der "Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen" durch die 45. GG-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, die im Wesentlichen am 1. Jänner 1987 in Kraft trat (Einfügung der §§ 24a bis c GG durch Art. I Z. 4 der 45. GG-Novelle) und - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - eine jeweils unterschiedliche Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung für (vereinfacht ausgedrückt) angemietete und bundeseigene Wohnungen einführte (§ 24a Abs. 2 Z. 1 und 2 GG), die auch heute noch geltendes Recht ist, nicht erfasst: Art. X Abs. 1 und 2 der 45. GG-Novelle sah nämlich (von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen) vor, dass die bescheidmäßig festgelegte Bemessungsgrundlage der Grundvergütung von vor dem 1. Jänner 1987 überlassenen Dienst- und Naturalwohnungen unverändert bleibt. Dementsprechend führten auch die EB zur RV zur 45. GG-Novelle zu Art. I Z. 4 aus, dass dafür Vorsorge getroffen worden sei, dass für alle Bundesbediensteten, die am 1. Jänner 1987 bereits Dienst- oder Naturalwohnungsbenützer seien, keine Erhöhung der Grundvergütung eintrete. Art. X Absatz 3 der 45. GG-Novelle ordnete für diesen Altbestand lediglich an, dass die Höhe der (unveränderten) Grundvergütung nach Abs. 1 oder 2 zum Stichtag 1. Jänner 1987 die Basis für die im § 24a Abs. 4 GG vorgesehene Wertsicherung zu bilden hatte.

Da die 45. GG-Novelle in § 24a Abs. 3 GG keine unterschiedliche Bemessung der Grundvergütung für Beamte des Dienststandes (für zugewiesene Dienst- und Naturalwohnungen) und Beamte des Ruhestandes bzw. deren Hinterbliebene (soweit diesem Personenkreis die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 gestattet worden war) kannte, änderte sich für den Beschwerdeführer durch die durch seine Versetzung in den Ruhestand (ab 1. April 1991) bedingte Entziehung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 , mit der gleichzeitig die Gestattung der tatsächlichen Benützung dieser Wohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 erfolgte, für die Bemessung der Grundvergütung der von ihm nach wie vor bewohnten Naturalwohnung nichts. Die mit Wirkung vom 1. November 1993 erfolgte Neubemessung der Grundvergütung war lediglich eine Indexanpassung (nach § 24a Abs. 4 GG in der Fassung der 45. GG-Novelle in Verbindung mit Art. X Abs. 3 der genannten Novelle).

Die nächste Änderung auf dem Gebiet der Vergütung der Dienst- und Naturalwohnungen erfolgte mit der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, auf die sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid stützt.

Die wichtigste Änderung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 besteht - unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdefalles - darin, dass nunmehr das Ausmaß der Bemessung der Grundvergütung (die nach wie vor nach den Kriterien zu erfolgen hat, wie sie die 45. GG-Novelle festlegte) unterschiedlich ist, je nachdem, ob die Dienst- oder Naturalwohnung einem Beamten des Dienststandes (so die jetzige Einschränkung in § 24a Abs. 3 GG neue Fassung) zugewiesen oder die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 dem Beamten des Ruhestandes oder bestimmten Hinterbliebenen gestattet wurde (vgl dazu § 24a Abs. 4 GG nF). Außerdem wurden im Abschnitt XI "Übergangsbestimmungen", Unterabschnitt A "Allgemeine Übergangsbestimmungen" für die "Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen" in den §§ 112 c bis 112 h besondere Regelungen getroffen. Diese übernehmen zum Teil bestehende Übergangsbestimmungen der 45. und 46. GG-Novelle, teilweise mit Modifikationen in das GG selbst (so Art. X der 45. GG-Novelle in § 112c, wobei dessen Abs. 4 auch inhaltlich neues Recht enthält, Art. IX der 45. GG-Novelle in § 112d, Art. IX der 46. GG-Novelle - betrifft Dienstwohnungen im Ausland - in § 112e GG); zum Teil enthalten sie neue Übergangsbestimmungen, die mit den Neuregelungen der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 zusammenhängen (§ 112f GG steht mit der Neuregelung des § 24a Abs. 4 in Zusammenhang; ebenso der erst durch die Dienstrechts-Novelle 1999 eingefügte § 112h. § 112g GG, enthält für - einkommensschwache - jüngere Beamte des Dienststandes eine seinem Inhalt nach abweichende Regelungen von § 24a Abs. 3 nF).

B. Rechtsvorschriften

Die maßgebenden Bestimmungen in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung sind folgende:

1. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)

Nach § 80 Abs. 2 BDG 1979 kann dem Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung hat die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung durch Bescheid zu erfolgen.

Die Dienstbehörde kann nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 die Dienst- oder Naturalwohnung u.a. entziehen, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst wird.

Abs. 9 lautet:

"(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß."

2. Gehaltsgesetz 1956 (GG)

Im Beschwerdefall ist der angefochtene Bescheid nach der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, erlassen worden, sodass diese Novelle zu berücksichtigen ist.

§ 24a GG (Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen) lautet auszugsweise (Abs. 1 und 2 in der Fassung der 45. GG-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, Abs. 3 in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, Abs. 4 in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 und der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, sowie Abs. 5 in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998):

"(1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstigen Räumlichkeiten entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei

1. vom Bund gemieteten

  1. a) Wohnungen und
  2. b) sonstigen Räumlichkeiten

    der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat,

    2. im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten,

    3. für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.

(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für

(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 v.H. der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.

(5) Die Grundvergütungen

1. für die im Abs. 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die

ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, und

2. für die in Abs. 2 Z. 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten,

die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich jeweils im Ausmaß der Änderung

des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit der Änderung."

Die §§ 112c - 112h im Abschnitt XI "Übergangsbestimmungen", Unterabschnitt A enthalten für die "Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen" besondere Bestimmungen, die grundsätzlich nur für Übergangsfälle gelten.

§ 112c (in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998) lautet:

"(1) Grundvergütungen, die vor dem 1. Jänner 1987 für Dienst- oder Naturalwohnungen mit rechtskräftigem Bescheid festgelegt worden sind, bleiben für Beamte des Dienststandes unverändert.

(2) Ist für eine Dienst- oder Naturalwohnung, die dem Beamten vor dem 1. Jänner 1987 überlassen oder zugewiesen worden ist, die Grundvergütung bis zum 1. Jänner 1987 noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid festgesetzt worden, so ist die Grundvergütung nach den Bemessungsgrundlagen festzusetzen, die am Tage der Überlassung oder Zuweisung der Dienst- oder Naturalwohnung maßgebend gewesen sind.

(3) Die Höhe der nach Abs. 1 oder 2 ermittelten oder festgesetzten Grundvergütung bildet zum Stichtag 1. Jänner 1987 für

1. vom 1. Jänner 1987 bis zum 31. März 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 4 und

2. vom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 4 und 4a und

3. ab dem 1. Juli 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 5 und 6 vorgesehene Wertsicherung.

(4) Waren auf einen Beamten die Abs. 1 oder 2 anzuwenden und wird diesem Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienststand oder seinen Hinterbliebenen, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 gestattet, so ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand oder auf den Tod folgenden Monatsersten nach § 24a neu zu bemessen bzw. zu bemessen."

§ 112f GG (in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, der Einschub "oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen" in Abs. 1 und der Hundertsatz in Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999; auch diese Änderungen sind gemäß § 175 Abs. 32 Z. 2 GG am 1. Juli 1998 in Kraft getreten) lautet:

"(1) Wurde die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen vor dem 1. Juli 1998 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so ist die Grundvergütung nach § 24a Abs. 4 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen.

(2) Übersteigt bei einer Neubemessung nach Abs. 1 die Höhe der Grundvergütung 25 v.H. des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, so kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden."

3. DVG und DVV 1981

3.1. § 2 DVG, BGBl. Nr. 29/1984 (der erste Satz des Abs. 2 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr 362/1991; Abs. 6 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 61/1997) lautet auszugsweise:

"(1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.

(2) Die obersten Verwaltungsorgane sind

innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Solche Zuständigkeiten können mit Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist. Im Fall einer solchen Übertragung ist die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig.

(3) Eine Übertragung im Sinne des Abs. 2 ist im Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung auch an eine nicht unmittelbar nachgeordnet Dienststelle als nachgeordnete Dienstbehörde zulässig. In diesem Fall ist diese Dienstbehörde in erster Instanz und der Bundesminister für Landesverteidigung in zweiter Instanz zuständig.

...

(6) Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt.

§ 135 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, bleibt unberührt.

...

(8) Die Abs. 2 und 3 sind auch in den Fällen der Abs. 6 und 7 anzuwenden."

3.2. Nach § 1 Abs.1 Z 25 DVV 1981 werden Feststellungen und Verfügung in Angelegenheiten der Sachleistungen auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen.

Nachgeordnete Dienstbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind nach § 2 Z. 7 DVV 1981 ua die Korpskommanden.

§ 4 Abs. 1 DVV 1981 (in der Fassung BGBl. Nr. 171/1987), der die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen gemäß § 2 Abs. 6 zweiter Satz DVG an das Bundesrechenamt übertragen hat, wurde bereits durch Art. I § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl Nr 758/1996 materiell derogiert, der diese Aufgaben (durch Bundesgesetz) dem Bundespensionsamt übertragen hat (vgl. nunmehr § 4 DVV 1981 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/1998). II. Beschwerde

1.1. Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, primär sei er der Auffassung, dass die belangte Behörde nach den maßgeblichen Gesetzesbestimmungen (§112f Abs. 1 in Verbindung mit § 24a Abs. 4 GG, beide in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 = als nF bezeichnet) lediglich eine Anhebung des Bemessungssatzes, nicht aber eine Änderung der Bemessungsgrundlage vornehmen hätte dürfen. Aus § 24a Abs. 6 GG sei zu schließen, dass die Erstbemessung mit der Wohnungszuweisung zu erfolgen habe und spätere Änderungen nur insoweit zulässig seien, als dies das Gesetz ausdrücklich vorsehe. In diesem Kontext sei § 24a Abs. 4 GG nF zu sehen: Dessen Hauptaussage liege darin, dass mit Überlassung einer Naturalwohnung an den Ruhestandsbeamten oder an Angehörige des verstorbenen Beamten eine Erhöhung der Naturalwohnungsvergütung durch Anhebung des Bemessungssatzes von 75 auf 100 % eintreten solle, was einer Erhöhung um ca ein Drittel entspreche. In Verbindung damit werde eine Neubemessung (sinngemäß) mit Wirksamkeit des auf das betreffende Ereignis folgenden Monatsersten angeordnet. Nach dem eindeutigen Gesetzeszweck und der Gesetzessystematik (textlicher Zusammenhang zwischen Ausmaßerhöhung und Neubemessung) gebe es nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers oder dem Gesetzessinn in diesem Fall eine weiter gehende generelle Neubemessung stattzufinden habe. In die Rechtskraft eines (früheren) Bescheides werde durch die Gesetzesänderung nur insoweit eingegriffen, als die Grundvergütung entsprechend dem neuen Bemessungssatz angehoben werde. Davon ausgehend komme dem § 112f Abs. 1 GG nicht die von der belangten Behörde angenommene Bedeutung zu. Zweck dieser Übergangsregelung sei es, die Anhebung des Bemessungssatzes auch gegenüber jenen Beamten wirksam zu machen, denen bereits vor dem 1. Juli 1998 (Inkrafttreten des neuen § 24a Abs. 4 GG) auf Grund ihrer Ruhestandsversetzung eine Naturalwohnung im Sinne des § 80 Abs. 9 BDG 1979 zur tatsächlichen Benützung überlassen worden sei. Auch in diesem Fall gelte Gleiches wie bei Anwendung des § 24a Abs. 4 nF:

Die Neubemessung diene singulär der Rechtsänderung in Bezug auf die Anhebung des Bemessungssatzes.

Diese Auslegung werde dadurch bestätigt, dass in diesen Fällen nicht zwischen angemieteten (§ 24a Abs. 2 Z. 1 GG) und im Bundeseigentum stehenden Wohnungen (§ 24a Abs. 2 Z. 2 GG) unterschieden werde. Der behördliche Standpunkt hätte ein gleichheitswidriges Ergebnis zur Folge: Bei angemieteten Wohnungen könne es nicht während eines laufenden Mietverhältnisses zu einer einseitigen Anhebung des Mietzinses durch den Vermieter kommen. Dementsprechend könne auch bei Eigenwohnungen des Bundes die Erhöhung nicht zulässig sein, weil ein solcher Nutzungsberechtigter unter Umständen wesentlich schlechter gestellt sein könnte als Nutzungsberechtigte (Weiterbenützer von Naturalwohnungen) bei vom Bund angemieteten Wohnungen. Daher sei die von der belangten Behörde vorgenommene Veränderung der Bemessungsgrundlage nicht zulässig gewesen.

1.2.Dem ist Folgendes zu erwidern:

Vorab ist zu prüfen, ob die im Beschwerdefall eingeschrittenen Aktiv-Dienstbehörden zur Neubemessung der Grundvergütung nach § 112f GG zuständig waren oder ob diese Aufgabe in die Zuständigkeit der Pensionsbehörden fällt (auch wenn diese Frage von keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausdrücklich aufgeworfen wird).

Die Pflicht zur Leistung einer angemessenen Vergütung für eine Sachleistung, zu der nach der Systematik des Dienst- und Besoldungsrechts auch die Gestattung der tatsächlichen Benützung einer Naturalwohnung im Sinn des § 80 Abs. 9 BDG 1979 gehört (vgl. die Überschrift zu § 80 BDG 1979 sowie zu § 24 GG; §§ 24a ff GG enthalten bloß für einen Unterfall einer Sachleistung, nämlich die Dienst- und Naturalwohnung, besondere Vergütungsregelungen), ist eine Folge der Gewährung einer solchen Sachleistung. Diese aus dem materiellen Recht folgende Einheit (vgl. dazu §§ 24 Abs. 1 erster Satz und 24a Abs. 1 erster Satz GG) findet auch in § 1 Abs. 1 Z. 25 DVV 1981 seinen Ausdruck. Unter Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen im Sinne der letztgenannten Bestimmung sind daher sowohl die Verfahren zu verstehen, die sich auf die Gewährung einer Sachleistung beziehen als auch jene, in denen für eine gewährte Sachleistung die angemessene Vergütung festgesetzt wird. Zuständig für das Vergütungsverfahren ist jene Dienstbehörde, die für die Gewährung der betreffenden Sachleistung zuständig ist.

Weder dem BDG 1979 noch dem GG lässt sich im Sinne des § 2 Abs. 1 DVG eine ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung entnehmen, welche Dienstbehörde im Fall der Gestattung der tatsächlichen Benützung im Sinn des § 80 Abs. 9 BDG 1979 an einen Beamten des Ruhestandes (nur dieser Fall ist hier von Interesse) zuständig ist. Zwar trifft es zu, dass durch die Gestattung im Sinne des § 80 Abs. 9 BDG 1979 ein - im Vergleich zur Zuweisung einer Naturalwohnung nach § 80 Abs. 2 BDG 1979 - anderes Rechtsverhältnis, das dem Beamten eine schwächere Rechtsposition einräumt als sie ihm im Falle der Zuweisung einer Naturalwohnung zukommt bzw. zugekommen ist (vgl. dazu im Einzelnen das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, 93/12/0176 = Slg. NF Nr. 14.388 A), begründet wird. § 80 Abs. 9 BDG 1979 geht aber (in allen Fallkonstellationen) erkennbar vom Regelfall aus, der übrigens auch im Beschwerdefall gegeben ist: Demnach folgt die Gestattung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 typischerweise unmittelbar einem zuvor bestandenen öffentlich-rechtlichen Natural- oder Dienstwohnungsverhältnis des Beamten nach - im Fall der Hinterbliebenen kommt auch ein vorangegangenes öffentlich-rechtliches Gestattungsverhältnis in Bezug auf den verstorbenen Beamten in Betracht (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996), dem im Regelfall ein mit ihm begründetes öffentlich-rechtliches Dienstwohnungs- oder Naturalwohnungsverhältnis vorausgegangen ist -, das formell beendet wurde, und setzt dieses frühere Rechtsverhältnis (materiell gesehen), wenn auch formell aus einem anderen Titel fort. Dazu kommt, dass der dringende Bedarf eines Beamten des Dienststandes die Dienstbehörde ermächtigt, das Gestattungsverhältnis nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 zu beenden, woraus sich auch kraft eines Größenschlusses ergibt, dass ein solches Gestattungsverhältnis erst gar nicht mit einer in dieser Bestimmung genannten Person zu begründen ist, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt dieser dringende Bedarf eines (anderen) Beamten des Dienststandes feststeht. Im Gesetz findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Tatbestandsvoraussetzung von einer "ressortfremden" Dienstbehörde allein oder im Zusammenwirken mit der für diesen Beamten des Dienststandes zuständigen Dienstbehörde zu prüfen wäre.

Aus diesen Gründen geht daher der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass nach dem erkennbaren Regelungskonzept des Gesetzgebers im Falle der an einen Beamten des Ruhestandes oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach einem verstorbenen Beamten erfolgten Gestattung der Benützung einer Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Vergütungsverfahren nach den §§ 24a ff bzw. § 112c ff GG immer die (letzte) Aktivdienstbehörde dieses Beamten zuständig ist. Die Gestattung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 rührt daher (unter Zugrundelegung des typischen Regelfalles) im Sinne des § 2 Abs. 6 erster Satz DVG aus einer Tatsache her, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten ist. Dies gilt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann, wenn in einem besonderen Fall diese Typizität einmal nicht gegeben ist. Im Beschwerdefall begründet daher der bloße Umstand, dass die Verfügung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 erst zu einem Zeitpunkt getroffen wurde, zu dem sich der Beschwerdeführer bereits im Ruhestand befunden hat, keine Anwendbarkeit des § 2 Abs. 6 zweiter Satz DVG, der zur Zuständigkeit der Pensionsdienstbehörden führen würde. Die im Beschwerdefall eingeschrittenen Aktiv-Dienstbehörden (vgl. dazu § 2 Abs. 2 DVG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Z. 25 und 2 Z. 7 lit. a DVV 1981) waren daher auch für die Neubemessung der Vergütung nach § 112f GG zuständig.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt dem Grunde nach die Auffassung des Beschwerdeführer, dass der zweite und dritte Satz des § 24a Abs. 4 GG unter der Wendung "neu zu bemessen" lediglich die im ersten Satz dieser Bestimmung vorgesehene Anhebung der Grundvergütung auf 100 vH für Ruhestandsbeamte bzw. deren Hinterbliebene meint, denen die (weitere) Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 gestattet wurde, jedoch keine Ermächtigung enthält, aus diesem Anlass auch die Bemessungsgrundlage neu zu ermitteln. Für diese Auslegung, der der Wortlaut der Bestimmung nicht entgegensteht, spricht vor allem der systematische Gesamtzusammenhang, in dem diese drei Sätze des § 24a Abs. 4 GG stehen. Auch lässt sich den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur 1. Dienstrechts-Novelle 1998, mit der die unterschiedliche Höhe der Grundvergütung für Beamte des Dienststandes einerseits und Beamte des Ruhestandes bzw. deren Hinterbliebenen andererseits eingeführt wurde, nicht die darüber hinausgehende Auslegung entnehmen, dass aus diesem Anlass (vor der Anhebung von 75 auf 100 vH) auch die Bemessungsgrundlage neu zu ermitteln sei.

Zu beachten ist aber, dass § 24a Abs. 4 GG - wie gleichfalls aus der Systematik (hier: dem Verhältnis zu den vorangehenden Absätzen dieser Bestimmung) abzuleiten ist - davon ausgeht, dass dem dort angesprochenen Gestattungsverhältnis, das nach dem 1. Juli 1998 begründet wurde (pro futuro Wirkung des § 24a Abs. 4 leg. cit.) typischerweise ein Natural- bzw. Dienstwohnungsverhältnis vorangegangen ist, für das die Grundvergütung nach § 24a Abs. 2 und 3 GG (die im Wesentlichen durch die 45. GG-Novelle eingeführt wurden) bemessen wurde.

Hingegen findet § 24a Abs. 4 GG keine unmittelbare Anwendung, wenn die betreffende Dienst- oder Naturalwohnung vor dem 1. Jänner 1987 zugewiesen wurde, für die nach dem im Zuweisungszeitpunkt geltenden "Altrecht" (= § 24 GG in der Fassung vor der 45. GG-Novelle) die Grundvergütung ermittelt wurde oder zu ermitteln war (vgl. dazu Art. X Abs. 1 und 2 der 45. GG-Novelle), die auf dieser Grundlage bescheidförmig ermittelte Grundvergütung nach Art. X der 45. GG-Novelle grundsätzlich weiterzugelten hatte (also § 24a Abs. 2 und 3 GG in der Fassung der 45. GG-Novelle keine Anwendung fand), wobei lediglich durch dessen Abs. 3 die durch die 45. GG-Novelle in § 24a GG eingeführte Wertsicherung auch für diesen Altbestand für anwendbar erklärt wurde.

Für diesen besonders geschützten Personenkreis wird durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998 in § 112c GG folgende Sonderbestimmung getroffen: Für Beamte des Dienststandes wird die bisherige Regelung (unter Berücksichtigung der durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998 im Bereich der Wertsicherung erfolgten Neuregelung) weiter beibehalten (§ 112c Abs. 1 bis 3 GG). Aus dem neuen Abs. 4 des § 112c GG ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes abzuleiten: Wenn nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (1. Juli 1998) - dies ergibt sich aus der im 2. Satzteil verwendeten Zukunftsform - mit diesem Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienststand (damit können nur alle Formen der Begründung des Ruhestandes gemeint sein, weil im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinn des § 20 BDG 1979 eine nachfolgende Gestattung nach § 80 Abs. 9 BDG nicht in Frage käme - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, 91/12/0154) oder mit einem Hinterbliebenen nach einem solchen verstorbenen Beamten ein Gestattungsverhältnis nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 begründet wird, soll ab dem auf die im Gesetz genannten Ereignisse jeweils folgenden Monatsersten die Grundvergütung nach § 24a (eine Einschränkung auf Abs. 4 der zitierten Bestimmung enthält § 112c Abs. 4 GG nicht) neu bemessen werden. § 112c Abs. 4 GG kommt daher gleichfalls nur für die Zukunft Bedeutung zu.

Offen bleibt damit, was für jene Beamte des Ruhestandes oder Hinterbliebene zu gelten hat, mit denen bereits vor dem 1. Juli 1998 (= Inkrafttreten der Neuregelung des § 24a Abs. 4 in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998) ein Gestattungsverhältnis begründet wurde. Für diesen Fall gilt § 112 f Abs. 1 GG, der insofern vergangenheitsbezogen ist. § 112f Abs. 1 GG stellt nämlich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Begründung des Gestattungsverhältnisses vor dem 1. Juli 1998 ab, ohne danach zu unterscheiden, nach welchen Vorschriften jeweils die Grundvergütung für das Gestattungsverhältnis festgesetzt wurde. Erfasst werden daher sowohl jene Fälle, in denen die Grundvergütung bis zum 30. Juni 1998 auf Grund des durch Art. X der 45. GG-Novelle aufrecht erhaltenen Altrechts oder bereits nach der neuen Rechtslage nach der 45. GG-Novelle (§ 24a Abs. 2 und 3 GG ab 1. Jänner 1987) bemessen wurde. Andersgewendet: § 112f Abs. 1 GG gilt vergangenheitsbezogen für zwei (in Bezug auf die Grundvergütung unterschiedliche) Fallgruppen, für die im Fall der Begründung des Gestattungsverhältnisses ab dem 1. Juli 1998, zwei unterschiedliche Bestimmungen gelten (nämlich § 24a Abs. 4 und § 112c Abs. 4 GG).

Die belangte Behörde ist im Beschwerdefall zutreffend von der Anwendbarkeit des § 112f GG ausgegangen, weil das Gestattungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 bereits vor dem 1. Juli 1998 begründet wurde. Es kann nämlich keinem Zweifel unterliegen, dass die "Mitteilung" vom 25. April 1991 ungeachtet der fehlenden Bezeichnung als Bescheid ihrem Inhalt nach als der (nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 für die Begründung eines Gestattungsverhältnisses auch rechtlich gebotene) Bescheid anzusehen ist (vgl. zum Erfordernis eines Bescheides das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, 93/12/0176

= Slg NF Nr. 14.388/A). Ein Wille der Behörde, diese Wohnung dem Beschwerdeführer als ein nach dem ABGB zu beurteilendes Prekarium zu überlassen, kann dieser "Mitteilung", die ausdrücklich und unmissverständlich auf § 80 Abs. 9 BDG Bezug nimmt, ebenso wenig entnommen werden, wie die Absicht, ein Bestandverhältnis nach dem MRG abzuschließen.

Im Beschwerdefall ist strittig, wie der Verweis in § 112f Abs. 1 GG auf § 24a Abs. 4 GG auszulegen ist: Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass dies nur die Anhebung des Ausmasses der Grundvergütung für das Gestattungsverhältnis auf 100 vH (statt bisher 75 oder 50 vH) der bisher zu Grunde gelegten Bemessungsgrundlage zulässt, die belangte Behörde hingegen die Meinung, dass aus diesem Anlass darüber hinausgehend zuvor eine Änderung (im Ergebnis eine Anpassung) der Bemessunsgrundlage an Hand des § 24a Abs. 2 GG idF der 45. GG-Novelle zu erfolgen habe, die zur Gänze vom Betroffenen zu tragen sei.

Vordergründig betrachtet scheint der Beschwerdeführer nach der oben vorgenommenen Auslegung des § 24a Abs. 4 GG im Recht zu sein. Der Ansatz des Beschwerdeführers verkennt aber, dass § 112f Abs. 1 GG die unterschiedlichsten Fälle umfasst, darunter auch den im Beschwerdefall gegebenen "Altbestandsfall", bei dem die Grundvergütung für die vom Bund angemietete Naturalwohnung bis zum 1. Juli 1998 auf Grund von Sonderbestimmungen (sowohl im Naturalwohnungs- als auch im Gestattungsverhältnis nach § 80 Abs. 9 BDG 1979) nicht nach § 24a Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 GG (in der Fassung der 45. GG-Novelle) zu bemessen war und weit unter dem Hauptmietzins lag, den der Bund an den Vermieter zu entrichten hatte. Die EB zur RV zur Dienstrechts-Novelle 1998 lassen aber keinen Zweifel daran, dass die Bemessungsgrundlage aus Anlass der Begründung eines Gestattungsverhältnisses (vor oder nach dem 1. Juli 1998) gerade in solchen Fällen neu zu ermitteln ist. Dass die nach der Absicht des (einfachen) Gesetzgebers vom Beamten des Ruhestandes bzw. seinen Hinterbliebenen (mit Ausnahme von "Härtefällen") im Gestattungsverhältnis zu leistende Grundvergütung wohnmarktkonformen Entgelten angepasst werden soll (die der Bund als Mieter in solchen Fällen seit Jahren zu entrichten hatte), vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als unsachlich zu erkennen. Härten, die aus der Änderung einer bisher gegebenen besonderen Begünstigung entstehen könnten, deren sachliche Rechtfertigung zumindest für diesen Personenkreis fragwürdig erscheint (was für den Vertrauensschutz von Bedeutung sein könnte), hat der Gesetzgeber durch Härteklauseln (im Beschwerdefall kommt § 112f Abs. 2 GG in Betracht) nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend "abgefedert", sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, ohne dass abschließend zu klären ist, inwieweit im vorliegenden Fall überhaupt ein Vertrauensschutz in Frage kommt. Dazu kommt, dass § 112c Abs. 4 GG, zu dessen Adressatenkreis der Beschwerdeführer insoweit eine Nahebeziehung aufweist, als er bis zu seiner Ruhestandsversetzung (aber auch noch bis zum 30. Juni 1998) zum Personenkreis des Art. X Abs. 1 der 45. GG-Novelle gehörte, dem nunmehr § 112c Abs. 1 GG zT entspricht, zweifellos (mangels jeglicher Einschränkung im Verweis auf § 24a GG) eine umfassenden Neuermittlung der Bemessungsgrundlage aus Anlass der Begründung eines Gestattungsverhältnisses vorsieht und daher die in den Erläuterungen geäußerte Absicht des Gesetzgebers in einem gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall selbst unmissverständlich ihren Ausdruck findet. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass diese verfassungsrechtlich unbedenkliche Lösung nur für die Konstellation des § 112c Abs. 4 GG zulässig sein sollte, nicht aber in der des Beschwerdefalles, die § 112f Abs. 1 GG zu unterstellen ist, lässt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht finden.

Aus diesen Gründen ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass der Verweis in § 112f Abs. 1 GG auf § 24a Abs. 4 leg. cit. unter Berücksichtigung des § 112c Abs. 4 GG insofern korrigierend auszulegen ist, als bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation, in der die Grundvergütung bisher nicht an Hand der Kriterien nach § 24a Abs. 2 und 3 GG in der Fassung der 45. GG-Novelle bemessen wurde, eine vollständige Neubemessung der Bemessungsgrundlage an Hand der Kriterien in den zuletzt genannten Bestimmungen geboten ist.

Da dies in einem solchen "Altfall" gleichermaßen auf im Bundeseigentum stehende Wohnungen wie auf vom Bund angemietete Wohnung zutrifft, weil diese Unterscheidung bei der damaligen Bemessung der Grundvergütung keine Rolle spielte, gehen die vom Beschwerdeführer angestellten Überlegungen einer unsachlichen Differenzierung dieser beiden Fälle bei der Neubemessung bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation ins Leere.

Der Verwaltungsgerichtshof hält auch eine unterschiedliche Behandlung bei der Neufestsetzung der Grundvergütung aus Anlass der infolge des Ruhestandes dem Beamten oder infolge seines Ablebens an einen Hinterbliebenen gewährten Gestattung einer Wohnung nach § 80 Abs. 9 BDG (oder vergleichbaren Bestimmungen), je nachdem, ob diese schon bisher nach § 24a Abs. 2 und 3 GG (idF der 45. GG-Novelle) oder noch nach Altrecht (§ 24 GG iVm Art. X der 45. GG-Novelle) bemessen wurde, nicht für verfassungsrechtlich bedenklich, wenn man die typischerweise in den Altfällen im Regelfall über einen langen Zeitraum gegebene außerordentlich niedrige Grundvergütung in Betracht zieht, die diese Personengruppe gegenüber jener in nicht unerheblichem Ausmaß begünstigte, der die Grundvergütung bereits in Anwendung des § 24a Abs. 2 und 3 GG idF der 45. GG-Novelle bemessen wurde.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde nach § 112f Abs. 1 GG mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Anwendung des § 24a Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 GG ohne Bindung an die zuletzt dem Bescheid vom 14. Jänner 1994 zugrundegelegte Bemessungsgrundlage deren Neubemessung für die Grundvergütung vornahm und von der solcherart neu ermittelten Bemessungsgrundlage die Grundvergütung im Ausmaß von 100 % festsetzte.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ferner vor, die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Bund einen Mietzins in der ihm als Grundvergütung vorgeschriebenen Höhe zu bezahlen habe. Erstmals aus dem angefochtenen Bescheid sei zu entnehmen, dass es sich um eine Mietzinsbildung nach den §§ 13, 14 und 16 WGG handle, und nicht wie er in seiner Berufung (mangels näherer Angaben im erstinstanzlichen Bescheid) erkennbar angenommen habe, um irgendeine indexbezogene Erhöhung. Die belangte Behörde wäre in diesem Fall zur Wahrung des Parteiengehörs verpflichtet gewesen. Auch die Bescheidbegründung sei unvollständig geblieben. Die obgenannten Paragrafen des WGG enthielten außerordentlich detaillierte Bestimmungen über die Festsetzung der Höhe des Mietzinses. Im Wesentlichen gehe es um die Überwälzung der der gemeinnützigen Gesellschaft entstandenen Selbstkosten. Das WGG enthalte auch detaillierte Anordnungen für deren Umlegung auf die einzelnen Wohnungen. An Hand der Bescheidbegründung könne nicht beurteilt werden, ob diesen gesetzlichen Vorgaben entsprochen worden sei. Es werde nicht einmal ein Gesamtbetrag für das betreffende Gebäude angegeben, sodass die richtige Umrechnung auf die einzelnen Wohnungen nicht nachvollzogen werden könne. Damit bleibe offen, ob bei Gewährung des Parteiengehörs von ihm ein Fehler hätte festgestellt und geltend gemacht werden können, dessen Vermeidung für ihn zu einem günstigeren Bescheidergebnis hätte führen können. Diese Verfahrensmängel könnten allenfalls darauf zurückzuführen sein, dass die belangte Behörde von einer unrichtigen Rechtsauffassung zu § 24a Abs. 2 GG ausgehe: Nach dieser Bestimmung komme es nicht darauf an, welchen Hauptmietzins der Bund tatsächlich leiste. Maßgebend sei vielmehr der Hauptmietzins, zu dessen Leistung der Bund auf Grund der Gesetze und Verträge verpflichtet sei. Da dies im angefochtenen Bescheid nicht klargestellt erscheine, könnte auch ein sekundärer Verfahrensmangel vorliegen.

2.2. Dieses Vorbringen ist berechtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Beschwerdeführers, dass die für eine vom Bund angemietete Wohnungen in § 24a Abs. 2 Z. 1 GG für die Grundvergütung im Natural- oder Dienstwohnungsverhältnis festgelegte Bemessungsgrundlage nicht am Hauptmietzins anknüpft, den der Bund als Mieter tatsächlich an den Vermieter entrichtet. Die Wendung "zu leisten hat" knüpft vielmehr daran an, was der Bund rechtens dh nach dem von ihm abgeschlossenen Mietvertrag, soweit er mit den für das Mietverhältnis geltenden Rechtsvorschriften (wie z.B. MRG, WGG) in Einklang steht, als Hauptmietzins zu leisten hat. Nur diese vom Wortlaut gedeckte Auslegung sichert dem Beamten im nach § 80 BDG 1979 begründeten öffentlich-rechtlichen Natural- bzw. Dienstwohnungsverhältnis oder Gestattungsverhältnis, das ihm in diesem Fall gleichsam die Stellung einer Art "Untermieter" verschafft, gegenüber dem Bund einen hinreichenden Rechtsschutz in Bezug auf die im § 24a Abs. 2 Z. 1 sowie Abs. 3 bis 5 GG vorgesehene teilweise oder gänzliche "Überwälzungsmöglichkeit" der Hauptmietzinszahlung, die der Bund im privatrechtlichen Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter zu entrichten hat.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde diese Rechtslage verkannt habe, trifft allerdings nicht zu.. Aus dem angefochtenen Bescheid lässt sich nämlich - insoweit hinreichend - entnehmen, dass sie davon ausgegangen ist, dass der vom Bund an den Vermieter zu entrichtende Hauptmietzins dem für dieses Rechtsverhältnis geltenden WGG entspricht.

Hingegen ist die Verfahrensrüge berechtigt. Der Begründung des angefochtenen Bescheides, in der erstmals die einzelnen Komponenten des Hauptmietzinses ansatzweise aufgeschlüsselt werden, lässt sich nicht entnehmen, wie die belangte Behörde zu den genannten Teilbeträgen gekommen ist, die offenbar von einer für jede einzelne Komponente bestehenden Gesamtsumme für das gesamte Wohnobjekt durch Aufteilung auf die einzelnen Wohnungen ermittelt wurde. Der in der Begründung erwähnte Umstand, die Beträge seien mittels "Einzelvorschreibungen" auch dem Beschwerdeführer bekannt gegeben worden, kann sich nach den vorgelegten Verwaltungsakten nicht auf das mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verwaltungsverfahren beziehen. Eine Bekanntgabe außerhalb dieses Verwaltungsverfahrens ist aber rechtlich unerheblich, da sie für die vom Beschwerdeführer bis zum 1. Juli 1998 zu leistende Grundvergütung rechtlich bedeutungslos war und er daher keinerlei Veranlassung hatte, sich mit der Richtigkeit der übermittelten Informationen im Einzelnen auseinander zu setzen. Im Übrigen nahmen die Behörden im vorliegenden Verwaltungsverfahren auch nicht auf diese Informationen Bezug, sodass er deren Bedeutung für das vorliegende Verfahren auch nicht erkennen musste.

Damit ist aber der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Darüber hinaus liegt auch eine Begründungslücke vor, die für den Verfahrensausgang wesentlich ist:

Sie hatte nämlich einerseits zur Folge, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend über die von der belangten Behörde angestellten Überlegungen unterrichtet war und dadurch in der Verfolgung seiner Rechte behindert worden ist; andererseits hindert sie den Verwaltungsgerichtshof an der Prüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes.

Aus diesen Gründen war daher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. April 2000

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte