Normen
DO Wr 1994 §19 Abs1;
DO Wr 1994 §68 Abs2 Z1 idF 1998/023;
DO Wr 1994 §19 Abs1;
DO Wr 1994 §68 Abs2 Z1 idF 1998/023;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Stadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1947 geborene Beschwerdeführerin steht als Beamtin im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien; sie war bis zu ihrer Ruhestandsversetzung mit Wirkung vom 31. Oktober 1999 im gehobenen medizinisch-technischen Dienst im K-Spital eingesetzt.
Soweit den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr von einem Urlaub auf Veranlassung ihrer Dienststelle vom 1. Juli 1998 von einer Ärztin der MA 15 - Gesundheitswesen, untersucht und ein amtsärztliches Gutachten unter Verwertung der Aktenlage und nach Einsicht in Vorgutachten mit Datum vom 23. Juli 1998 erstellt. In diesem Gutachten wird auf ein psychiatrisches Gutachten eines Facharztes Dr. Baischer vom 1. Juli 1998 Bezug genommen und weiter ausgeführt, die Beschwerdeführerin gebe subjektiv keine psychischen Probleme und subjektiv volle Dienstfähigkeit an. Die bei der Voruntersuchung 1996 geäußerten paranoiden Ideen seien von der Beschwerdeführerin derzeit nicht in diesem Umfang wiederholt worden, die angebotenen Erklärungen für die Auffälligkeiten erschienen allerdings unrealistisch und wenig überzeugend. Bezüglich der jüngsten Vorfälle und Konflikte an ihrer Dienststelle seien kaum Informationen vorhanden. Der vordergründige Konflikt mit einer Kollegin werde von der Beschwerdeführerin plausibel und nachvollziehbar geschildert. Die anderen Punkte und Anspielungen, die im Gesprächsprotokoll festgehalten seien, könnten in ihrer Bedeutung und in ihrem Zusammenhang mit der Angelegenheit von der Beschwerdeführerin nicht erklärt werden. Sie bemühe sich auch, diese Themen zu vermeiden, sodass Dissimulationstendenzen anzunehmen seien. Insgesamt sei derzeit eine eindeutige paranoide Symptomatik nicht fassbar; es entstehe allerdings der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin von den anamnestisch bekannten paranoiden Gedanken nicht ausreichend distanziert sei. Das Ausmaß der daraus resultierenden beruflichen Beeinträchtigung sei aus der Distanz und ohne nähere Kenntnisse über Vorfälle der jüngeren Zeit nicht sicher zu beurteilen. Für den Fall wiederholter Auffälligkeiten oder einer nicht zufrieden stellenden Arbeitsleistung müsste eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung angenommen werden; eine Außerdienststellung und Pensionierung der Beschwerdeführerin wäre in diesem Fall zu empfehlen.
Als "grob psychischer" Befund wird in diesem Gutachten weiter angegeben:
"zunächst angespannt, im Laufe des Gespräches jedoch kooperativer, euthym, Gedankenduktus: weitschweifend, umständlich, jedoch Ziel erreichend, inhaltlich nachvollziehbar, jedoch Themenvermeidung gegeben, keine Wahnideen explorierbar;"
Die Diagnose lautet:
"Sowohl bei der hier amtlichen Untersuchung als auch bei der psychiatrischen Zusatzbegutachtung waren Auffälligkeiten im Sinne von Vorbeireden und paranoider Reaktionsbereitschaft erkennbar. Im Anbetracht der Vorgeschichte, den von der Dienststelle mitgeteilten sich häufenden Konflikten und der reduzierten Arbeitsleistung muss eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung angenommen werden. Die Beschwerdeführerin ist derzeit nicht einsetzbar und eine Besserung des Gesundheitszustandes ist auch hinsichtlich der gegebenen mangelnden Krankheitseinsicht unwahrscheinlich.
Eine deutliche Symptomatik liegt jedoch derzeit nicht vor."
In der beiliegenden "Beurteilung" wird die Beschwerdeführerin von der Amtsärztin - ohne auf die einzelnen formularmäßig vorgegebenen Aspekte der Einsetzbarkeit einzugehen - als "derzeit nicht einsetzbar" und eine Besserung ihres Gesundheitszustandes als unwahrscheinlich bezeichnet.
Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 12. August 1998 wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt, dass die Voraussetzungen für ihre Ruhestandsversetzung nach § 68 Abs. 1 Z. 2 DO gegeben seien. Sie habe das Recht, innerhalb einer Woche selbst ihre Ruhestandsversetzung zu beantragen bzw. in das amtsärztliche Gutachten Einsicht zu nehmen und dagegen Einwendungen zu erheben.
Dazu teilte der Beschwerdevertreter mit Schreiben vom 13. August 1998 mit, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Rückkehr vom Urlaub deshalb dienstfrei gestellt worden sei, weil im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit bei einer Gerinnungsüberprüfung angeblich ein Fibrinogenwert nicht gestimmt haben solle. Sie habe aber die Prüfung ordnungsgemäß vorgenommen und die Daten richtig weitergeleitet. Am nächsten Tag sei aber bei den angegebenen Werten ein Kommazeichen verändert gewesen. Für diesen Fehler sei die Beschwerdeführerin aber nicht verantwortlich, sodass es unverständlich sei, dass sie ohne Verteidigungsmöglichkeit vom Dienst freigestellt worden sei.
Bei den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich weiters eine Niederschrift mit der Beschwerdeführerin vom 19. August 1998, in der festgehalten ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Ruhestandsversetzung nicht einverstanden ist. Die Amtsärztin, die das Gutachten vom 23. Juli 1998 erstattet hatte, habe die Beschwerdeführerin nicht einmal untersucht. Es sei aber ein neuerlicher Untersuchungstermin beim Facharzt für Psychiatrie, Dr. B., am 25. August 1998 vereinbart worden. Dieser Termin solle jedenfalls abgewartet werden.
Mit Stellungnahme vom 25. August 1998 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr Einsicht in die im amtsärztlichen Gutachten vom 23. Juli 1998 genannten Unterlagen und in die Vorgutachten zu geben sowie die unvollständige Ausfüllung des Formblattes "Beurteilung" durch die amtsärztliche Gutachterin aufzuklären.
Das nächste amtsärztliche Gutachten wurde auf Veranlassung der Dienststelle der Beschwerdeführerin vom 3. August 1998 von der selben Ärztin wie das Gutachten vom 23. Juli 1998 mit Datum vom 31. August 1998 erstattet. In diesem wird auf ein psychiatrisches Gutachten des bereits genannten Facharztes Dr. B. vom 26. August 1998 Bezug genommen. Im aktuellen Untersuchungsgespräch hätten sich keine wesentlichen neuen Aspekte ergeben. Diagnostisch sei eine paranoide Persönlichkeitsstörung zu konstatieren, in deren Verlauf offensichtlich überwertige Ideen in unterschiedlicher Intensität auftreten würden. Eine wesentliche Besserung könne seit der Letztuntersuchung nicht berichtet werden; von Seiten der Dienststelle seien zusätzliche Informationen über eine deutlich eingeschränkte Arbeitsleistung sowie diverse Verhaltensauffälligkeiten vorliegend. Als zusammenfassende Stellungnahme wird angegeben, dass seit der Letztuntersuchung "keine wesentliche Besserung des psychischen Gesundheitszustandes" eingetreten sei. Psychiatrischerseits werde eine paranoide Persönlichkeitsstörung festgestellt. Eine Einsetzbarkeit in ihrem derzeitigen Tätigkeitsbereich sei nicht gegeben; eine Besserung des Gesundheitszustandes sei unwahrscheinlich.
Mit Schreiben vom 3. September 1998 übermittelte der Magistrat die von der Beschwerdeführerin am 25. August 1998 zur Einsichtnahme angeforderten Unterlagen (Gedächtnisprotokoll von verschiedenen Kolleginnen bzw. Kollegen über "Vorfälle" mit der Beschwerdeführerin bzw. über eine Besprechung im Sozialraum über die Beschwerdeführerin am 20. November 1996 mit allen facheinschlägigen Bediensteten).
Der Beschwerdevertreter bezeichnete daraufhin in seiner Stellungnahme dazu vom 14. Oktober 1998 die amtsärztlichen Gutachten als untauglich für die Entscheidung über die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin; es sei in beiden Gutachten festgehalten, dass eine paranoide Symptomatik nicht fassbar sei (wird näher ausgeführt). Nur für den Fall von Auffälligkeiten oder einer nicht zufrieden stellenden Arbeitsleistung werde überhaupt eine Pensionierung empfohlen. Diese Voraussetzungen seien aber nicht gegeben, sondern es liege lediglich eine Auseinandersetzung mit einigen Kolleginnen vor. Zum zweiten amtsärztlichen Gutachten vom 31. August 1998 wird darauf hingewiesen, dass die Angabe, seitens der Dienststelle lägen zusätzliche Informationen über eine deutlich eingeschränkte Arbeitsleistung sowie diverse Verhaltensauffälligkeiten vor, insbesondere deshalb verwundere, weil die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum gar keinen Dienst verrichtet habe. Entscheidend sei lediglich der Vorfall mit der angeblich falschen Gerinnungsüberprüfung (wird näher ausgeführt). Dieser Vorfall solle objektiv überprüft werden.
Mit Schreiben vom 25. November 1998 legte die Beschwerdeführerin im Nachhang zu ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 1998 einen psychologischen Befund einer klinischen Psychologin und Psychotherapeutin vom 15. November 1998 auf Grund vom am 31. Oktober und am 14. November 1998 erhobenen Testdaten vor. In der Zusammenfassung gelangt dieses Gutachten zu folgendem Ergebnis:
"Reaktive subdepressive Verstimmung (ICD-9: 309.0). Keine Symptomatik klinischer Relevanz, die einen vorzeitigen Ruhestand aus psychologischer Sicht rechtfertigen würde, erkennbar: Ausgehend von einem überdurchschnittlichen Intelligenzpotenzial ist keine Verminderung der Informationsverarbeitungskapazität im Bereich der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit, der psychophysischen Belastbarkeit bzw. kognitiven Grundgeschwindigkeit sowie der Speicher- und Konsolidierungsprozesse festzustellen. Unauffällige, emotional stabile, gelassene, ruhige, selbstbeherrschte, leistungsorientierte, ehrgeizige, belastbare, eher introvertierte, normkonforme, sozial verantwortliche, hilfsbereite, gesundheitsbewusste und lebenszufriedene Persönlichkeit mit überwiegend ambivalenter Affektivität, ausreichend gebremst, bei guter Realitätskontrolle. Ästhetische Empfindsamkeit, Tendenz zur Beherrschung von Stimmungsreaktionen."
Am 28. Dezember 1998 begehrte die Beschwerdeführerin wieder ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen zu können.
Mit Datum vom 22. Jänner 1999 wurde seitens der Behörde neuerlich ein amtsärztliches Gutachten (von einer anderen Ärztin als die vom 23. Juli bzw. 31. August 1998 erstellten) eingeholt.
Diese Ärztin gelangte zu folgender zusammenfassender Stellungnahme:
"Die Nichteinsetzbarkeit der Beschwerdeführerin wurde auf Grund der beruflichen Erfahrung mit paranoiden Persönlichkeitsstörungen des Facharztes Dr. B. gestellt. Um zu diesem Ergebnis zu kommen wurden außer der Anamnese mit der Klientin auch außenanamnestische Hinweise (Telefonate mit der Vorgesetzten Frau P., ein Telefongespräch mit Herrn Dr. E.) über Vorfälle an der Dienststelle herangezogen.
Die Beschwerdeführerin bietet zu den Vorfällen weitschweifige nicht konkret nachvollziehbare Erklärungen und Beweise ihrer Darstellungen an, wie zum Beispiel, dass Unterschiede in der Beurteilung der Blutbilder auf die Benutzung verschiedener Instrumente (Lichtmikroskop und Elektronenmikroskop) zurückzuführen seien. Ein Elektronenmikroskop existiert an der Dienststelle aber nicht.
Die Beschwerdeführerin zeigt keinerlei Krankheitseinsicht und erhält daher auch keine fachärztliche Behandlung.
Auf Grund der immer wieder auftretenden Beeinträchtigungsideen und der Tatsache, dass im Berufsbild der Beamten des medizinisch technischen Dienstes selbstständiges Arbeiten erforderlich ist und keine dauernden Nachkontrollen durchgeführt werden können, ist die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich nicht einsetzbar.
Die Tatsache, dass in dem kurzen Zeitraum vom 1.7.1998 bis 10.7.1998 keine besonderen Vorkommnisse eingetreten sind besagt nicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich einsetzbar ist, da laufend Nachkontrollen erforderlich sind.
Auch der unauffällige psychologische Testbefund vom 15.11.1998 gibt keine Auskunft über die tatsächliche Konzentrationsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Klientin. Er beweist, dass zum Untersuchungszeitpunkt über den relativ kurzen Zeitraum der Testung die Konzentration und Leistungsfähigkeit aufrecht erhalten werden konnte. Das im Test beschriebene überdurchschnittliche Intelligenzpotenzial schließt eine paranoide Persönlichkeitsstörung nicht aus."
In ihrer Stellungnahme dazu bringt die Beschwerdeführerin vor, auch das weitere amtsärztliche Gutachten sei nicht schlüssig (wird näher ausgeführt); sie bestreitet jede Schuld an den Vorfall "Gerinnungsüberprüfung" im Sommer 1998 und verweist insbesondere auf das von ihr vorgelegte klinisch-psychologische Gutachten. Die Bezugnahme auf die im letzten amtsärztlichen Gutachten verwerteten Telefonate mit der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin und einem Dr. E. sei ohne Offenlegung des Inhaltes mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Die Mängel der Begutachtung durch den Facharzt für Psychiatrie Dr. B. seien bereits mit Schreiben vom 4. Oktober 1998 (Anmerkung: richtig 14. Oktober) aufgezeigt worden. Auch wenn es richtig sei, dass dauernde Nachkontrollen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht möglich seien, so sollte doch für einen kurzen Zeitraum eine derartige Kontrolle vorgesehen werden, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, ihre Dienstfähigkeit zu beweisen. Im Übrigen gebe es zahlreiche andere Einsatzmöglichkeiten, allenfalls auch in einer anderen Dienststelle, was auch für die Behörde wesentlich kostengünstiger wäre (wird näher ausgeführt).
Vom Magistrat wurde dann der Inhalt der außenanamnestischen Hinweise erhoben. Demnach habe der psychiatrische Gutachter Dr. B. in seinem Gutachten die telefonische Außenanamnese mit der "Dienststellenleiterin" der Beschwerdeführerin am 21. August 1998 mitverwertet. Die Genannte habe demnach dem Gutachter über die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass diese nach verschiedenen Vorfällen nur eingeschränkt einsetzbar sei und ihre Tätigkeit engmaschig supervidiert werden müsse. Es komme überdurchschnittlich häufig zu Fehlern, die die Beschwerdeführerin aber auch nach entsprechenden Hinweisen nicht als solche erkennen könne. Anweisungen würden zum Teil nicht befolgt oder nach sehr kurzer Zeit wieder vergessen. Verschiedene Wahrnehmungen und Interpretationen von Vorgängen im Bereich der Dienststelle durch die Beschwerdeführerin seien von den anderen Mitarbeitern nicht nachvollziehbar; das Verhalten der Beschwerdeführerin erscheine zum Teil skurril und übertrieben misstrauisch. So habe sie z.B. die Übernahme der Dienstkleidung abgelehnt, nachdem diese mit einem neuen Nummernsystem gekennzeichnet worden sei, und habe diesbezüglich in der Wäschestelle telefonische Auskünfte eingeholt. Mehrfach habe sie den Verdacht geäußert, dass Daten oder Zellen in Präparaten von außen verändert oder manipuliert würden. Die Erklärung, die die Beschwerdeführerin im letzten Untersuchungsgespräch dafür mitgeteilt habe (dies sei durch die unterschiedlichen Ergebnisse lichtmikroskopischer und elektronenmikroskopischer Beurteilung entstanden), könne nicht zutreffen, weil im Bereich der Dienststelle der Beschwerdeführerin gar kein Elektronenmikroskop existiere. Über das zweite genannte Telefonat findet sich bei den Akten eine Gesprächsnotiz, nach der ein der Beschwerdeführerin offensichtlich in irgendeiner Weise vorgesetzter Arzt Klagen über "Auftritte" mit der Beschwerdeführerin führt.
In ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 1999 weist die Beschwerdeführerin auf verschiedene Verfahrensmängel hin und verlangt die Einholung eines Obergutachtens, um die Widersprüche zwischen den amtsärztlichen Gutachten und dem von ihr vorgelegten Gutachten aufzuklären. Erst zehn Monate nach Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens sei ihr das psychiatrische fachärztliche Gutachten des Dr. B. vom 26. August 1998 überhaupt zur Kenntnis gebracht worden. Die schriftlich festgehaltenen Inhalte der Gespräche mit den genannten Personen aus dem dienstlichen Umfeld der Beschwerdeführerin würden von ihr bestritten und die Einvernahme der genannten Personen verlangt; neuerlich begehrte die Beschwerdeführerin ihren Dienst antreten zu können. Das von der Behörde bzw. in den amtsärztlichen Gutachten verwertete psychiatrische Gutachten stelle keinesfalls eine taugliche Grundlage für eine Ruhestandsversetzung dar. Es sei vom Psychiater zwar eine misstrauische Grundhaltung, aber keine Paranoia festgestellt worden.
Mit Schreiben vom 28. Juni 1999 legte die Beschwerdeführerin weiters eine Bestätigung ihres "Gemeindearztes" vom 18. Juni 1999 vor, nach der er nach Untersuchung zum Ergebnis gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin ohne Einschränkung arbeitsfähig sei. Weiters teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie durch den aufgezwungenen "Krankenstand" deutliche Einkommensnachteile erleide und am 1. Juli 1999 wieder ihren Dienst antreten werde. Sollte ihre Dienstleistung an einem anderen Spital gewünscht werden, werde sie dem nachkommen.
Bereits mit Eingabe vom 11. Juni 1999 hatte die Beschwerdeführerin darüber hinaus die bescheidmäßige Feststellung ihrer Dienstfähigkeit beantragt; dieser Antrag war aber mit Bescheid des Personalamtes vom 21. Juli 1999 als rechtlich unzulässig zurückgewiesen worden.
Am 2. August 1999 erstellte der fachärztliche Gutachter Dr. B. nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26. Juli 1999 ein neuerliches Gutachten unter Verwertung der genannten Vorgutachten und gelangte darin zu folgenden Aussagen:
"Psychischer Status:
Bewusstseinsklar und in allen Bereichen orientiert. Noopsychisch keine relevanten Beeinträchtigungen fassbar. Antrieb im Normbereich. Stimmung etwas ängstlich und dysphorisch gefärbt. Affektmodulation im Wesentlichen adäquat. Gedankenduktus etwas sprunghaft, gelegentliches Vorbeireden (eher im Sinn einer bewussten Vermeidung prekärer Themen), kein eindeutiger Hinweis auf psychotische Denkstörungen. Bei misstrauischer Grundhaltung finden sich bizarr und paranoid anmutende Inhalte. Schlafstörungen werden nicht berichtet.
Zusammenfassung und Beurteilung:
Die mehrfachen psychiatrischen Begutachtung der Klientin erfolgten auf Grund von Leistungsabfall und gleichzeitig im Bereich der Dienststelle wahrgenommenen psychischen Auffälligkeiten, insbesondere misstrauisch-paranoiden Tendenzen.
Auch bei der heutigen Untersuchung zeigt sich die Beschwerdeführerin zwar vorerst sehr vorsichtig und zurückhaltend, äußert im längeren Gespräch dann aber wiederum Inhalte im Sinne von Beeinträchtigungsideen; dies insbesondere im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und den technischen Gegebenheiten am Arbeitsplatz. Da die Untersuchte bezüglich der paranoiden Symptomatik nach wie vor nicht distanziert ist, wäre bei einem Wiederantritt des Dienstes mit dem neuerlichen Auftreten von Leistungsbeeinträchtigung und Verhaltensauffälligkeiten zu rechnen."
Das unter Verwertung der Vorgutachten schließlich erstelle amtsärztliche Gutachten vom 3. August 1999 gelangte zu folgender zusammenfassenden Stellungnahme:
"Im Vergleich zum letzten hieramtlichen Gutachten vom Jänner 1999 ist es zu keiner relevanten Veränderung gekommen. Seit 1996 ist eine paranoide Persönlichkeitsstruktur dokumentiert. Die neuerliche fachärztliche Überprüfung erfolgte im Auftrag von der Personalstelle des KES, da die Beschwerdeführerin wieder als MTA arbeiten möchte.
Im alltäglichen Gespräch wirkt die Beschwerdeführerin völlig unauffällig; im Verlauf des längeren fachärztlichen Explorationsgespräches finden sich jedoch wieder bizarre und paranoide Inhalte: Die Beschwerdeführerin gab an, dass Präparate, die sie im Mikroskop zu beurteilen hatte, von außen verfälscht oder verändert wurden, zu unterschiedlichen Tageszeiten seien dadurch völlig verschiedene Befunde entstanden. In Anbetracht dieser wahnhaften Symptomatik ist die Beschwerdeführerin natürlich weiterhin als MTA nicht einsatzfähig. Eine relevante Verbesserung ist auf Grund der Chronifizierung der Symptomatik und der fehlenden Krankheitseinsicht und daher nicht durchgeführten Therapiemaßnahmen in absehbarer Zeit nicht zu erwarten."
Zu der dazu eingeholten Stellungnahme bestreitet die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit ihrer Angaben im Zuge des Vorfalles mit der "Gerinnungsüberprüfung", die nie objektiviert worden seien, sondern nur zum Vorwurf der Paranoia ihr gegenüber geführt hätten. Zur Klärung der Frage der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin sei daher ein gerichtlich beeideter Sachverständiger zu bestellen. Dem ganzen Gutachten des psychiatrischen Facharztes sei im Sinne der von der Behörde eingenommenen Position keine entsprechende Beurteilung zu entnehmen. Weder dieses Gutachten noch das amtsärztliche Gutachten vom 3. August 1999 seien nachvollziehbar (wird näher ausgeführt).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt abgesprochen:
"Sie werden in Kenntnis gesetzt, dass die gemeinderätliche Personalkommission in der heutigen Sitzung gemäß § 68 Abs. 2 Z. 1 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) Ihre Versetzung in den Ruhestand verfügt hat."
Zur Begründung wird nach Wiedergabe des § 68 Abs. 2 Z. 1 DO 1994 im Wesentlichen ausgeführt:
Zur Prüfung der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin sei das amtsärztliche Gutachten vom 23. Juli 1998 eingeholt worden, in dem festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin auf Grund von Persönlichkeitsveränderungen mit paranoiden Episoden dienstunfähig sei und eine Besserung ihres Gesundheitszustandes wegen der gegebenen mangelnden Krankheitseinsicht unwahrscheinlich sei. Sowohl bei der amtsärztlichen Untersuchung als auch bei der psychiatrischen Zusatzbegutachtung seien Auffälligkeiten im Sinne von Vorbeireden und paranoider Reaktionsbereitschaft erkennbar gewesen. Häufige Konflikte und reduzierte Arbeitsleistung, wie sie seitens der Dienststelle mitgeteilt worden seien, bestätigten, dass eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Beschwerdeführerin vorliege. So sei z.B. in einem Gedächtnisprotokoll über ein Gespräch am 13. November 1996 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an eine Vereinbarung, wonach pathologische Differenzialblutbilder mit Kolleginnen abzuklären seien, erinnert worden sei, und dass darüber eine Niederschrift habe aufgenommen werden sollen. Im Rahmen dieses Gespräches habe die Beschwerdeführerin den Verdacht geäußert, dass in die Mikroskope Zellen hineinprojiziert würden. Auf das Ersuchen um Erklärung dieser Äußerung habe die Beschwerdeführerin eine Kassette der Firma I.L. (Videoband) erwähnt. In einem weiteren Gedächtnisprotokoll über ein Gespräch am 15. November 1996 sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin von Problemen erzählt habe, in der Hämatologie gut zu arbeiten. Bei Beurteilung ein und desselben Differenzialblutbildes zu verschiedenen Tageszeiten seien nämlich Unterschiede aufgetreten. Pathologische Zellen, die beim Differenzieren von der Beschwerdeführerin gefunden worden seien, seien bei der Wiederholung nicht mehr vorhanden gewesen. Sie habe daraufhin erklärt, den Eindruck zu haben, dass künstliche Zellen ins Mikroskop projiziert worden seien. Ihrer Auffassung nach hätten aber auch andere Kolleginnen das selbe Problem. Zur Abklärung sei auf ihren Wunsch am 20. November 1996 eine Besprechung mit den Kolleginnen abgehalten worden, in der die Beschwerdeführerin festgestellt habe, dass bei ihrer Arbeit Material, das am Vormittag von ihr beurteilt worden sei, sich bis nachmittags verändert hätte. Weiters habe sie behauptet, dass in das Mikroskop Zellen hineinprojiziert worden seien und es dadurch zu verschiedenen Beurteilungen von ein und dem selben Präparat gekommen sei. Das sei zwar für sie selbst kein Problem, aber für die jungen Mitarbeiter. Bei der Aufforderung seitens der Dienststelle, sich auf Grund der von ihr erlebten Vorkommnisse einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, habe sie sich nicht einsichtig gezeigt, obwohl sie die bisher gemachten Erfahrungen nicht dementiert habe, vielmehr habe sie noch die Möglichkeit in Erwägung gezogen, dass die EDV immer wieder das Licht im Mikroskop abdrehe. Sie wolle dies auch noch selbst klären, was ihr jedoch untersagt worden sei. Erst unter Hinweis auf die Folgen der Nichtbefolgung der Weisung, sich vom Amtsarzt untersuchen zu lassen, sei sie bereit gewesen, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Im Rahmen dieser amtsärztlichen Begutachtung habe sich auch ein Nervenarzt bei einem Arzt der Dienststelle der Beschwerdeführerin gemeldet, der sich als ein von der Beschwerdeführerin gewählter Psychiater ausgegeben und um Hilfe bei der Diagnosefindung gebeten habe. Er habe die Frage nach plötzlichem oder schleichendem Beginn des auffälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin gestellt; Details seien ihm aus dem Gespräch mit der Beschwerdeführerin bekannt. Sinngemäß sei ihm geantwortet worden, dass sich die Beschwerdeführerin seit Jahren verfolgt fühle, ihre Ängste aber in letzter Zeit zu einem Verhalten geführt hätten, mit dem sie ihrer Verantwortung bei der Erstellung medizinischer Befunde nicht mehr gerecht werden könne. Seine Frage nach eventueller Absonderung von den Kolleginnen sei bestätigt worden; die Frage nach Über-Genauigkeit bei der Tätigkeit ebenfalls. Die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin erwähnten Vorkommnisse technisch möglich seien, sei verneint worden. Auch der ärztliche Direktor des Elisabeth-Spitals habe in einem Schreiben vom 4. Februar 1997 der Magistratsabteilung 15 mitgeteilt, dass es weiterhin große Probleme mit der Einsetzbarkeit der Beschwerdeführerin gäbe, weil sie nicht alleinverantwortlich eingesetzt werden könne. Auf Grund von aufgetretenen Konflikten zwischen der Beschwerdeführerin und zwei Arbeitskolleginnen sei es am 17. Juni 1998 im Zimmer der leitenden Oberassistentin zu einem Gespräch gekommen, in dem berichtet worden sei, dass sie einer Kollegin sowohl die Kompetenz als Praxisleiterin als auch hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Labor abgesprochen, einer anderen Kollegin ungenaue Arbeit vorgeworfen habe und dass sie mit ihr schlechte Erfahrungen gemacht hätte. Mit diesen Vorwürfen der Kolleginnen konfrontiert, habe die Beschwerdeführerin behauptet, einiges nicht gesagt zu haben und anderes in einer anderen Art. Außerdem habe sie das Internet im Zusammenhang mit dem Labor gebracht. Am nächsten Tag habe sie der leitenden Oberassistentin Unterlagen übergeben, die die Aussagen der Beschwerdeführerin, wie auch die Tatsache, dass es ein Internet gäbe, beweisen hätten sollen. Sie habe die Stationsassistentin wegen ihrer organisatorischen Inkompetenz beschuldigt und einer Kollegin gratuliert, dass sie Stationsassistentin wäre, was jene jedoch bereits seit 1983 sei. All diese Vorkommnisse hätten zur Befürchtung geführt, dass die Beschwerdeführerin den ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr gewachsen sei; es sei daher auch eine Prüfung der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin veranlasst worden. Mit Schreiben der MA 2 vom 12. August 1998 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass bei ihr aus den vorher genannten Gründen die Voraussetzungen für ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68 Abs. 2 Z. 1 DO gegeben seien.
In ihrer niederschriftlichen Stellungnahme vom 19. August 1998 habe sich die Beschwerdeführerin mit einer Pensionierung nicht einverstanden erklärt und dazu vorgebracht, dass sie nach ihrem Urlaub ungerechtfertigterweise nicht mehr den Dienst habe antreten dürfen und seitens der Dienststelle sogleich zu einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung geschickt worden sei. Dort sei ein weiterer Termin für eine psychiatrische Untersuchung vereinbart worden. Sie habe ersucht, deren Ergebnis abwarten zu dürfen und danach neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten.
Auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens vom 31. August 1998, dem das psychiatrische Gutachten vom 26. August 1998 zu Grunde gelegen sei, sei neuerlich festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer paranoiden Persönlichkeitsstörung weiterhin nicht einsetzbar und eine Besserung ihres Gesundheitszustandes unwahrscheinlich sei.
In der schriftlichen Stellungnahme vom 14. Oktober 1998 habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass in beiden eingeholten Gutachten zwar festgehalten werde, dass eine eindeutige paranoide Symptomatik nicht fassbar sei, ihr aber andererseits vorgeworfen werde, sich nicht von paranoiden Gedanken zu distanzieren. Es sei das Vorliegen von paranoiden Gedanken nur auf Grund einer Befragung als gegeben erachtet worden. Da nach Ansicht der Beschwerdeführerin keine Beeinträchtigungen bei ihr gegeben seien, habe sie sich auch von nichts distanzieren können. Die gutachterliche Stellungnahme, wonach nur für den Fall wiederholter Auffälligkeiten oder einer nicht zufrieden stellenden Arbeitsleistung eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung angenommen werden müsste und nur dann eine Pensionierung empfohlen werden könnte, sei mit der Zusammenfassung nicht vereinbar, dass sie nicht einsetzbar wäre und eine Besserung ihres Gesundheitszustandes unwahrscheinlich sei. Obwohl laut psychiatrischem Gutachten eine Pensionierung nur für den Fall empfohlen worden sei, dass wiederholt Auffälligkeiten vorliegen würden, sei im Endgutachten eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Dienstunfähigkeit bewirken solle, angenommen worden. Im zweiten Gutachten sei lediglich ausgesprochen worden, dass eine wesentliche Besserung seit der letzten Untersuchung nicht eingetreten sei, dass jedoch seitens der Dienststelle zusätzliche Informationen über eine deutlich eingeschränkte Arbeitsleistung sowie diverse Verhaltensauffälligkeiten vorliegen würden. Da sie in der Zeit zwischen den beiden Untersuchungen aber kaum Dienst verrichtet habe, wäre das überhaupt nicht nachvollziehbar. Relevant sei lediglich ein Vorfall, im Rahmen dessen ihr vorgeworfen worden sei, dass bei einer Gerinnungsüberprüfung ein Fibrinogenwert nicht gestimmt habe. Dabei sei ein richtiger Wert zum Vidieren gegeben worden und erst am nächsten Tag festgestellt worden, dass der Wert nicht gestimmt haben solle. Dies nämlich insofern, als ein Kommazeichen offenbar nicht richtig gesetzt worden sein dürfte. Die Beschwerdeführerin hätte aber nach Einsicht in das Tagesjournal festgestellt, dass von ihr der richtige Wert zum Vidieren übergeben worden sei und ein Fehler zu einem späteren Zeitpunkt gemacht worden sein müsste, der jedoch nicht in ihrem Verantwortungsbereich gelegen gewesen sei. Auf Grund der vorliegenden Gutachten sei ihre Pensionierung nicht gerechtfertigt; sie habe ersucht wie bisher ihren Dienst versehen zu dürfen. Im Nachhang zu ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 1998 habe die Beschwerdeführerin noch einen psychologischen Befund übermittelt, in dem angegeben worden sei, dass keine Symptomatik klinischer Relevanz, die ihre Versetzung in den Ruhestand rechtfertige würde, erkennbar gewesen sei.
Im Hinblick auf die obzitierte Stellungnahme - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - sei nochmals in der MA 15 angefragt worden, worauf sich die Schlussfolgerung gestützt habe, dass die Beschwerdeführerin dienstunfähig sei, und welche zusätzliche Informationen bezüglich der eingeschränkten Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin vorliegen würden. In dem amtsärztlichen Gutachten vom 22. Jänner 1999 sei mitgeteilt worden, dass die Nichteinsetzbarkeit der Beschwerdeführerin auf Grund der beruflichen Erfahrung des genannten Facharztes Dr. B. mit paranoiden Persönlichkeitsstörungen gestellt worden sei, wobei außer der Anamnese mit der Beschwerdeführerin auch außeranamnestische Hinweise (Telefonate mit Vorgesetzten, ein Telefongespräch mit Herrn Dr. E.) über Vorfälle in der Dienststelle herangezogen worden seien. Mit diesen Vorfällen konfrontiert habe die Beschwerdeführerin nur weitschweifige, nicht konkret nachvollziehbare Erklärungen anbieten können. Auf Grund der Tatsache, dass im Berufsbild der Beschwerdeführerin der gehobenen medizinisch technischen Dienste selbstständiges Arbeiten erforderlich sei, sei die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich nicht einsetzbar. Dass in dem kurzen Zeitraum zwischen den beiden ersten amtsärztlichen Untersuchungen keine besonderen Vorkommnisse eingetreten seien, besage nicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich einsetzbar sei, weil laufend Nachkontrollen erforderlich gewesen seien. Auch der von der Beschwerdeführerin übermittelte psychologische Befund gebe keine Auskunft über ihre tatsächliche Konzentrationsfähigkeit und Leistungsfähigkeit. Das im Befund beschriebene überdurchschnittliche Intelligenzpotenzial der Beschwerdeführerin schließe eine paranoide Persönlichkeitsstörung nicht aus.
In einer neuerlichen Stellungnahme vom 15. Februar 1999 habe sich die Beschwerdeführerin mit einer Pensionierung weiterhin nicht einverstanden erklärt, weil ihrer Meinung nach eine Dienstunfähigkeit oder eine sonstige Beeinträchtigung zur Erfüllung beruflicher Anforderungen bei ihr nicht gegeben sei. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 22. Jänner 1999 stelle für die Beschwerdeführerin keine taugliche Grundlage für ihre Ruhestandsversetzung dar, zumal dieses nicht schlüssig sei und sich die angenommene paranoide Persönlichkeitsstörung nicht begründen lasse. Sämtliche aufgenommenen Befunde seien ähnlich. Es hätte auch nur eine einzige Meinungsverschiedenheit mit anderen Kolleginnen gegeben. Eine Auseinandersetzung über fachliche Qualifikationen bzw. Kompetenzen unter Arbeitskollegen sei aber nichts Ungewöhnliches und könne nicht als Begründung für die Versetzung in den Ruhestand herangezogen werden. Da die Beschwerdeführerin einsehe, dass ein angespanntes Klima für den Arbeitserfolg nicht förderlich sei, wäre sie auch mit einer Versetzung in eine andere Dienststelle einverstanden. Auch dem von ihr vorgelegten psychologischen Gutachten sei zu entnehmen, dass eine Dienstunfähigkeit bei ihr nicht vorliege. Ferner könne ein einmaliger Vorfall nicht als Begründung für immer wieder auftretende Beeinträchtigungsideen herangezogen werden. Der Inhalt der Telefongespräche mit Vorgesetzten sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Es sei richtig, dass dauernde Nachkontrollen nicht zumutbar wären, aber für einen kurzen Zeitraum könnten diese wohl vorgenommen werden, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu bieten zu beweisen, dass sie uneingeschränkt dienstfähig sei.
Im Hinblick auf den Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr der Inhalt der Telefonate mit der vorgesetzten Frau P. sowie Herrn E. nicht bekannt seien, seien diese von der MA 15 angefordert und der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Mai 1999 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt worden. Aus den Telefonaten mit der Vorgesetzten sei hervorgegangen, dass die Beschwerdeführerin nach verschiedenen Vorfällen nur eingeschränkt einsetzbar sei und ihre Tätigkeit engmaschig supervidiert werden müsse. Es komme überdurchschnittlich häufig zu Fehlern, die die Beschwerdeführerin nach entsprechenden Hinweisen häufig nicht als solche erkennen könne. Anweisungen würden zum Teil nicht befolgt oder nach kurzer Zeit wieder vergessen. Verschiedene Wahrnehmungen und Interpretationen seien nicht nachvollziehbar; das Verhalten der Beschwerdeführerin erscheine zum Teil skurril und übertrieben misstrauisch. Mehrfach habe sie den Verdacht geäußert, dass Daten oder Zellen in Präparaten von außen verändert oder manipuliert würden. Die Erklärung, dies sei durch unterschiedliche Ergebnisse lichtmikroskopischer und elektronenmikroskopischer Beurteilung entstanden, könne nicht zutreffen, weil im Bereich der Dienststelle der Beschwerdeführerin überhaupt kein Elektronenmikroskop existiere. Aus dem Telefongespräch mit Herrn Dr. E. gehe hervor, dass er selbst nicht zwischen einer Paranoia und schizophrenen Schüben bei der Beschwerdeführerin unterscheiden könne und dass die Situation mit der Beschwerdeführerin immer schlimmer werde, er schon selbst mit ihr einen Auftritt gehabt habe und er den Eindruck habe, dass die Beschwerdeführerin keine Kritik akzeptiere, die Schuld immer bei anderen Personen suche und glaube, dass ihr irgendjemand etwas "zufleiß" mache. Zuletzt sei sie auch gegen die Ausbildungsassistentin verbal aggressiv geworden. Ihr seien alle zwei bis drei Monate Fehler unterlaufen, was normalerweise nur alle zwei Jahre passiere.
In der Stellungnahme dazu vom 1. Juni 1999 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie arbeitswillig und arbeitsfähig sei und ihr nicht die Möglichkeit gegeben werde, ihre Tätigkeit aufzunehmen, obwohl sie ein psychologisches Privatgutachten habe erstellen lassen, aus dem hervorgehe, dass sie dienstfähig sei. Zu den Stellungnahmen von Herrn Dr. E. bzw. Frau P. habe sie keine Möglichkeit gehabt, sich zu äußern, und außerdem werde von keinem der beiden angegeben, dass sie gänzlich dienstunfähig sei. Es werde überhaupt bestritten, dass Dr. E. und Frau P. jene Aussagen gemacht hätten. Hauptvorwurf sei, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Dinge nicht sofort als gegeben hinnehme, sondern diese hinterfragen würde, was ihr jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden dürfe. Auch das psychiatrische Gutachten des Facharztes Dr. B. stelle keine taugliche Grundlage für ihre Ruhestandsversetzung dar, weil zwar eine misstrauische Grundhaltung festgestellt worden sei, jedoch in dem Gespräch keine paranoiden Inhalte hätten festgestellt werden können. Ferner sei auch nicht dezidiert festgestellt worden bzw. hätte gar nicht festgestellt werden können, dass Beeinträchtigungsideen bei der Beschwerdeführerin noch bestünden; diese seien dem Facharzt Dr. B. möglicherweise aber noch als gegeben erschienen. Die Beschwerdeführerin habe beantragt, wieder ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, und die Einholung eines Obergutachtens verlangt.
Mit Schreiben vom 11. Juni 1999 habe die Beschwerdeführerin nochmals den psychologischen Befund übermittelt, aus dem hervorgehe, dass keine Symptomatik klinischer Relevanz, die eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aus psychologischer Sicht rechtfertige, vorliege und eine bescheidmäßige Feststellung beantragt, dass sie dienstfähig sei.
Am 1. Juli 1999 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Dienststelle erschienen und habe den Wunsch geäußert, wieder arbeiten zu dürfen. Daraufhin sei sie neuerlich in die MA 15 zur amtsärztlichen Untersuchungsstelle wegen Feststellung ihrer Dienstfähigkeit geschickt worden. Es sei daraufhin eine Begutachtung am 1. Juli 1999, sowie eine psychiatrische Begutachtung durch den Facharzt Dr. B. am 26. Juli 1999 und eine Nachuntersuchung am 27. Juli 1999 vorgenommen worden. Im amtsärztlichen Gutachten vom 3. August 1999 sei festgestellt worden, dass im Vergleich zum letzten Gutachten vom Jänner 1999 es zu keiner relevanten Veränderung gekommen sei. Seit 1996 sei bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Persönlichkeitsstruktur dokumentiert. Im alltäglichen Gespräch wirke sie völlig unauffällig; im Verlaufe eines längeren fachärztlichen Explorationsgespräches seien jedoch immer wieder bizarre und paranoide Inhalte erkennbar. Sie habe wieder angegeben, dass Präparate, die sie im Mikroskop zu beurteilen gehabt habe, von außen verfälscht oder verändert worden und dadurch zu verschiedenen Tageszeiten völlig unterschiedliche Befunde entstanden seien. Eine relevante Verbesserung sei auf Grund der Chronifizierung der Symptomatik und der fehlenden Krankheitseinsicht und der dadurch nicht durchgeführten Therapiemaßnahmen bei der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.
Mit Schreiben des Magistrates vom 11. August 1999 sei der Beschwerdeführerin das amtsärztliche Gutachten vom 3. August 1999 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt worden.
In ihrer Stellungnahme vom 9. September 1999 habe die Beschwerdeführerin wiederum mitgeteilt, dass es seit dem Jahr 1996 nur einen Vorfall gegeben habe, bei dem es im Zuge einer Gerinnungsüberprüfung zu Problemen gekommen sei (wird näher ausgeführt). Man könne nicht auf Grund eines einmaligen Gespräches davon ausgehen, dass sie dienstunfähig sei. Dies müsse durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen beurteilt werden. Sie habe daher den Antrag auf Beiziehung eines solcherart qualifizierten Sachverständigen gestellt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens - so die belangte Behörde in Einleitung ihrer Erwägungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides - sei festzustellen, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin als laienhaftes Vorbringen nicht geeignet seien, die vorher genannten ausführlichen, schlüssigen und widerspruchsfreien amtsärztlichen Gutachten zu entkräften, weil durch eine bloß gegenteilige Behauptung seitens der Beschwerdeführerin das Gutachten eines Sachverständigen nicht entkräftet werden könne. Das bedeute, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie diese schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten hätte in Zweifel ziehen wollen, von sich aus im Verwaltungsverfahren hätte initiativ werden müssen und durch ein fachlich fundiertes Gutachten allenfalls um einen Gegenbeweis sich hätte bemühen müssen. Weiters hätte sie ihre Behauptung unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis stellen müssen. Insbesondere stelle der von ihr vorgelegte psychologische Befund kein taugliches Beweismittel dar, der die genannten amtsärztlichen Gutachten hätte entkräften können; es handle sich nur um einen Befund und nicht um ein Gutachten. Die Psychologin treffe in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund lediglich die Aussage, dass bei der Beschwerdeführerin keine Symptomatik klinischer Relevanz, die eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aus psychologischer Sicht rechtfertigen würde, vorliege. Damit treffe die Psychologin aber eine Aussage über das Bestehen der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin. Bei der Beurteilung der Frage, ob Dienstfähigkeit vorliege oder nicht, handle es sich aber um eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen, sondern allein von der Behörde durch Gegenüberstellung des medizinischen Leistungskalküls mit dem Tätigkeitsprofil am augenblicklichen Arbeitsplatz als Beamtin des gehobenen medizinisch technischen Dienstes zu lösen sei. Auf Grund dieses Vergleiches sei die Behörde im Hinblick auf den Umstand, dass das Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin selbstständiges, eigenverantwortliches Arbeiten erfordere und es der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung, deren Besserung unwahrscheinlich erscheine, gerade an dieser Fähigkeit mangle, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Ruhestandsversetzung gegeben seien. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befund hätte daher als reiner Gefälligkeitsbefund der sie "behandelnden Ärztin" angesehen werden müssen.
Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines "Obergutachtens" sei festzustellen, dass gemäß § 52 AVG die Aufnahme eines Beweises durch die Amtssachverständigen zu erfolgen habe und nicht amtliche Sachverständige nur dann beigezogen werden dürften, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stünden oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten sei bzw. unter bestimmten Voraussetzungen eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten sei. Da die für die Zulässigkeit der Heranziehung nicht amtlicher Sachverständiger erforderlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben seien und der für die Ruhestandsversetzung erforderliche Sachverhalt ausreichend festgestellt worden sei, sei dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht stattzugeben gewesen.
In den Stellungnahmen habe die Beschwerdeführerin die gegen sie erhobenen Vorwürfe lediglich bestritten, diese aber nicht schlüssig entkräften können. Ihr gesamtes Vorbringen bestätige hingegen in eindrucksvoller Weise die vom Amtsarzt festgestellte Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei unter bleibender Dienstunfähigkeit alles zu verstehen, was die Eignung der Beamtin zur Versehung ihres Dienstes dauernd aufhebe. Dazu könnten nicht nur Geistesstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit sei bei einem derartigen Fall auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Fähigkeit, die gesetzlich übertragenen Pflichten zu erfüllen, abzustellen. Im Beschwerdefall sei als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin ein Verhalten aufweise, das zur Schlussfolgerung führe, dass sie ihre Dienstpflichten nicht mehr erfüllen könne. Zusammenfassend sei festzustellen, dass auf Grund der amtsärztlichen Gutachten und der Mitteilungen der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin ausreichend dokumentiert sei, dass die Voraussetzungen gemäß § 68 Abs. 2 Z. 1 DO gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht, nicht gemäß § 68 Abs. 2 Z. 1 DO in den Ruhestand versetzt zu werden, sowie in ihrem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens gemäß § 1 DVG i.V.m. § 8 DVG und §§ 37 ff AVG verletzt.
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die belangte Behörde sei entgegen § 8 Abs. 1 DVG in keiner Weise auf ihr Vorbringen eingegangen.
Sie habe die vorliegenden Beweisergebnisse in unvertretbarer Weise lediglich zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt und die für sie günstigen Sachverhaltselemente völlig außer Acht gelassen. Die belangte Behörde habe zunächst ausgeführt, dass mit amtsärztlichen Gutachten vom 23. Juli 1998 festgestellt worden sei, dass auf Grund von Persönlichkeitsveränderungen mit paranoiden Episoden Dienstunfähigkeit bei ihr vorliege. Diesbezüglich sei die Behörde darauf zu verweisen, dass die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eine Rechtsfrage sei, welche durch die Behörde zu beurteilen sei. Die Voreingenommenheit der Behörde ergebe sich bereits daraus, dass der Beweiswert des von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychologischen Gutachtens schon allein aus dem Grund verneint werde, weil in diesem Gutachten ihre Dienstfähigkeit bestätigt werde. Die Wertung von Sachverständigengutachten unterliege der freien Beweiswürdigung der entscheidenden Behörde. Diese sei aber verhalten, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung auch die Schlüssigkeit zu überprüfen. Fehler gegen die Denkgesetze, die dem Sachverständigen unterlaufen seien, habe sie auch auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft wahrzunehmen.
Nunmehr ergebe sich zwar aus dem Gutachten vom 23. Juli 1998, dass die Diagnose Persönlichkeitsveränderung mit paranoiden Episoden gestellt worden sei, jedoch sei weiters festgestellt worden, dass eine deutliche paranoide Symptomatik derzeit nicht vorliege. Auch habe sich dieses Gutachten zur Begründung der Diagnose auf die Vorgeschichte bezogen. Diesbezüglich sei dem Gutachten ein Kurzgutachten vom 7. Jänner 1997 eines Dr. T. angeschlossen, welches die Dienstfähigkeit bescheinigt und keinen wesentlichen pathologischen Befund festgestellt habe. Unter dem erhobenen Befund werde ausgeführt, dass eine eindeutige paranoide Symptomatik nicht fassbar sei und lediglich für den Fall wiederholter Auffälligkeiten oder nicht zufrieden stellender Arbeitsleistungen eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung, welche Voraussetzung für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit sei, angenommen werden müsse. Tatsache sei jedoch (dies ergebe sich auch aus dem Akt), dass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt an der Verrichtung ihrer Arbeit gehindert worden sei, sodass eine Beurteilung ihrer Arbeitsleistung tatsächlich nicht mehr habe vorgenommen werden können.
Im nächsten vorliegenden fachärztlichen Gutachten vom 26. August 1998 werde unter "psychischer Status" ausgeführt, dass paranoide Inhalte nicht geäußert worden seien. Weshalb dann in der Zusammenfassung eine paranoide Persönlichkeitsstörung konstatiert werde, sei aus dem Gutachten in keiner Weise nachvollziehbar. Die im Gutachten angeführten Vorwürfe auf Grund einer telefonischen Außenanamnese mit der Dienststellenleiterin Frau P. seien in keiner Weise nachvollziehbar, weil sich nicht ergebe, welche konkreten Vorfälle der Beschwerdeführerin vorgeworfen worden seien. Ebenso wenig werde konkretisiert, wie oft Fehler aufgetreten seien. Es werde auch nicht angegeben, wann diese Vorfälle aufgetreten sein sollten. Aus den weiteren Ausführungen lasse sich lediglich schließen, dass es um einen Vorfall betreffend veränderter Präparate gehe. Aus dem Akteninhalt ergebe sich jedoch, dass damit offenbar ein Vorfall aus dem Jahr 1996 gemeint sei, auf Grund dessen bereits seinerzeit mit Gutachten vom 7. Jänner 1997 die völlige Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin bestätigt worden sei, und dass diese auch am 15. Jänner 1997 wieder ihren Dienst angetreten habe. Auch in der der Beschwerdeführerin übermittelten Gesprächsnotiz über ein Telefonat mit Dr. E. hätten sich keinerlei Anhaltspunkte für konkrete Vorwürfe und Dienstverfehlungen der Beschwerdeführerin ergeben. Vielmehr werde angegeben, dass der Vorgesetzte Dr. E. nicht zwischen paranoiden und schizophrenen Schüben unterscheiden könne. Der als zuletzt geschilderte Vorfall eines "verbalaggressiven Verhaltens" der Beschwerdeführerin gegenüber eine Ausbildungsassistentin betreffe eine einmalige fachliche Kritik der Beschwerdeführerin, welche für sich allein nicht die Annahme einer Dienstunfähigkeit rechtfertige. Im weiteren amtsärztlichen Gutachten vom 31. August 1998 werde wiederum angeführt, dass sich im aktuellen Untersuchungsgespräch keine wesentlichen neuen Aspekte ergeben hätten. Aus der aktuellen Anamnese vom 3. August 1998 hätten sich ebenfalls keine Besonderheiten ergeben; es sei lediglich wiederum der Vorfall aus dem Jahr 1996 besprochen worden. Mit welcher Begründung eine paranoide Persönlichkeitsstörung festgestellt werde, sei im Gutachten nicht angeführt; dies sei auch in keiner Weise nachvollziehbar. Mit dem zur Beantwortung der Fragen der Beschwerdeführerin neuerlich eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 22. Jänner 1999 sei auch der von der Beschwerdeführerin vorgelegte psychologische Befund vom 14. November 1998 miteinbezogen worden. Durch die Behörde sei anlässlich dieses Gutachtens kein Befund erhoben worden, sodass diesbezüglich auch keinerlei neuen Tatsachen eingebracht worden seien. Die Nichteinsetzbarkeit der Beschwerdeführerin sei mit der beruflichen Erfahrung des Facharztes Dr. B. begründet worden. Diese sei jedoch bei einem Sachverständigen wohl vorauszusetzen und könne in keinem Fall eine auch für einen Laien nachvollziehbare Begründung der Diagnose ersetzen. Die weitere Begründung, dass die Beschwerdeführerin zu den angeblichen Vorfällen lediglich weitschweifige, nicht konkret nachvollziehbare Erklärungen abgegeben habe, könne der Beschwerdeführerin wohl nicht angelastet werden, weil selbst im nunmehr bekämpften Bescheid nach wie vor nicht angeführt sei, welche konkreten Vorfälle der Beschwerdeführerin angelastet worden seien. Der einzig nachvollziehbare konkrete Vorwurf betreffe einen Vorfall aus dem Jahr 1996 bezüglich der Veränderung von Präparaten. Es sei diesbezüglich auch nicht verwunderlich, dass die Beschwerdeführerin lediglich mehrfach zu diesem Vorwurf habe Stellung nehmen können und zu den unkonkreten Vorhaltungen weiterer Verfehlungen diese nur habe verneinen können. Diesbezüglich sei es jedoch schlichtweg unverständlich, auf Grund eines einmaligen konkreten Vorfalles der Beschwerdeführerin ein Krankheitsbild anzulasten.
Mit dem zuletzt erstatteten amtsärztlichen Gutachten vom 3. August 1999 werde wiederum lediglich auf die Vorgutachten verwiesen, wobei wiederum keine relevante Veränderung seit der Erstbegutachtung eingetreten sein solle. Neuerlich werde in der Zusammenfassung und Stellungnahme bestätigt, dass die Beschwerdeführerin völlig unauffällig sei. Der Beschwerdeführerin werde lediglich der Vorfall aus dem Jahr 1996 vorgehalten und der Umstand, dass sie die Veränderung der Präparate nicht habe erklären können, als krankhaft ausgelegt. Erstmals sei aber in der Zusammenfassung ausgeführt worden, dass seit 1996 eine paranoide Persönlichkeitsstruktur dokumentiert sei. Dies stehe aber im ausdrücklichen Widerspruch zum Akteninhalt, insbesondere zum Gutachten vom 7. Jänner 1997, wonach kein pathologischer Befund festgestellt worden sei.
Insgesamt ergebe sich daher, dass zwar in den vorliegenden Gutachten jeweils in der Diagnose ein paranoides Krankheitsbild angeführt worden sei, jedoch in den Begründungen davon abweichend keine Auffälligkeiten hätten festgestellt werden können, sodass die Gutachten unschlüssig seien; jedenfalls hätte die Zugrundelegung dieser Gutachten eine genaue Auseinandersetzung der Behörde mit dem von den untersuchenden Ärzten zugrundegelegten Sachverhalt erfordert. Da die angeblichen mehrfachen Vorfälle insbesondere durch Dr. E. und Frau B. angegeben worden seien, habe die Beschwerdeführerin die zeugenschaftliche Einvernahme dieser beiden Zeugen vor der Behörde beantragt; die Behörde sei aber auf dieses Beweisanbot nicht eingegangen. Die Behörde könne sich jedoch in Fällen, die strittig seien, nicht mit einer formlosen Befragung durch Sachverständige als Beweismittel begnügen. Im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit hätte die Behörde diese Zeugen jedenfalls niederschriftlich vernehmen müssen. Erst dadurch hätte der Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung von Dienstpflichten konkretisiert werden können, sodass die Beschwerdeführerin auch dazu konkret hätte Stellung nehmen können. Bei der Einvernahme dieser Zeugen hätte sich nämlich ergeben, dass sämtliche herangezogenen Vorfälle bereits im Jahr 1996 stattgefunden hätten und die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Dienstfreistellung im Sommer 1998 ohne Beanstandung gearbeitet habe.
In keiner Weise könne der Behörde gefolgt werden, wenn der vorgelegte psychologische Befund als kein taugliches Beweismittel anerkannt werde. Gemäß § 46 AVG komme als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sei. Richtig sei zwar, dass das vorgelegte Schreiben lediglich als "Befund" tituliert sei, jedoch würden zunächst unter Angabe der durchgeführten Tests der medizinische Status angegeben und unter "Zusammenfassung" sodann daraus der medizinische Schluss gezogen, dass keine Symptomatik klinischer Relevanz vorliege, sodass jedenfalls von einem Gutachten im Sinne des AVG auszugehen sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gebe die Begutachtende auch keine rechtliche Beurteilung ab, sondern ziehe lediglich den Schluss aus psychologischer Sicht, dass eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand aus medizinischen Gründen nicht erforderlich sei.
Es hätte daher die belangte Behörde das vorgelegte Beweismittel ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde legen müssen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung sich mit den Ergebnissen im Vergleich zu den amtsärztlichen Gutachten auseinander setzen müssen. Wie die belangte Behörde selbst auch richtig ausgeführt habe, habe sie bei der Beurteilung der Rechtsfrage der Dienstfähigkeit eine Gegenüberstellung des medizinischen Leistungskalküls mit dem Tätigkeitsprofil an dem augenblicklichen Arbeitsplatz als Beamtin des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes vorzunehmen. Dies habe die belangte Behörde jedoch vollkommen unterlassen; einerseits habe sie kein Tätigkeitsprofil des von der Beschwerdeführerin ausgeübten Berufes festgestellt und andererseits dem nicht das medizinische Leistungskalkül gegenübergestellt. Wie die MA 2 auf Anfrage der Beschwerdeführerin vom 12. August 1998 mit Schreiben vom 9. September 1998 ausgeführt habe, seien die den jeweiligen amtsärztlichen Gutachten angeschlossenen Leistungskriterien (Anmerkung: die in der einleitenden Sachverhaltsdarstellung genannten "Beurteilungen") nicht ausgefüllt worden, sodass der belangten Behörde keinerlei Beweisergebnisse vorgelegen seien, um die Leistungskriterien festzustellen.
Die belangte Behörde habe aber auch zu Unrecht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt. Gemäß § 52 Abs. 2 AVG könne die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheine. Gerade dies liege im vorliegenden Fall vor. Die eingeholten amtsärztlichen Gutachten seien - wie bereits ausgeführt - in sich widersprüchlich; im Befund werde bestätigt, dass keine pathologischen Befunde gegeben seien, im Gutachten dann jedoch eine paranoide Persönlichkeitsveränderung diagnostiziert. Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychologischen Gutachten ergebe sich aber, dass keine Symptomatik klinischer Relevanz für eine Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand vorliege. Auch aus dem vom Gemeindearzt vorgelegten Aspekt ergebe sich keine klinisch relevante Diagnose. Auf Grund der Unstimmigkeit der vorliegenden Gutachten und der für die Beschwerdeführerin einschneidenden Bedeutung ihrer Versetzung in den Ruhestand liege jedenfalls eine Besonderheit des Falles vor, die die Einholung eines weiteren Obergutachtens - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - gerechtfertigt hätte.
Bei Durchführung der beantragten Beweise sowie Einholung eines weiteren Obergutachtens hätte sich ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin keine Dienstunfähigkeit gegeben ist; darüber hinaus hätte der Sachverhalt, insbesondere im Hinblick auf die Erstellung eines medizinischen Leistungskalküls sowie des Tätigkeitsprofils der Beschwerdeführerin unbedingt ergänzt werden müssen.
Nach § 68 Abs. 2 Z. 1 der Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56/1994, ist der Beamte von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 vorliegen. Die genannte Z. 2 des Abs. 1 lautet (in der Fassung LGBl. Nr. 23/1998):
"2. dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen erscheint."
Nach § 19 Abs. 1 erster Satz DO ist der Beamte im Allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seiner Beamtengruppe bestimmt ist.
Die amtswegige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nach § 68 Abs. 2 Z. 1 DO setzt demnach voraus, dass der Beamte dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen erscheint. Die Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, kann nicht nur durch körperliche bzw. geistige Gesundheitsstörungen, sondern auch durch habituelle Charaktereigenschaften bedingt sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die "Dienstunfähigkeit" ein Rechtsbegriff, dessen Beurteilung der Dienstbehörde insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten obliegt. Der Schluss auf die Dienstunfähigkeit ist aber nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern - insbesondere bei habituellen Charaktereigenschaften bzw. bestimmten offenkundigen geistigen Mängeln - auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis zur Vorgängerbestimmung in der Wiener Dienstordnung 1966 vom 17. Dezember 1990, Slg. 13.343/A).
Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass es Aufgabe der Dienstbehörde ist, unter Verwertung eingeholter Sachverständigengutachten bzw. nach Erhebung und Feststellung von wesentlichen Mängeln in der Dienstleistung die Frage der Dienstunfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz, aber auch unter Berücksichtigung jener Geschäfte, zu deren Verrichtung die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises ihrer Beamtengruppe (§ 19 Abs. 1 erster Satz DO) verpflichtet ist, zu lösen. Das setzt demnach sowohl ordnungsgemäße Feststellungen zu den Beeinträchtigungen in der Sphäre der Beschwerdeführerin als auch solche Feststellungen zum vorher umschriebenen dienstlichen Aufgabenkreis der Beschwerdeführerin voraus.
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid aber nicht gerecht.
Die belangte Behörde hat - trotz mehrfacher amtsärztlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin - zu den Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin keine eigenen Feststellungen getroffen. Die auszugsweise Wiedergabe der eingeholten amtsärztlichen Gutachten im Rahmen der Darstellung des Verfahrensablaufes genügt bei der gegebenen Sachlage nicht. Die amtsärztlichen Gutachten beruhen im Wesentlichen, d.h. was die Aussage zur angeblichen Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin betrifft, auf den Gutachten des Facharztes Dr. B. und enthalten keine "Beurteilung" über die Einsetzbarkeit der Beschwerdeführerin. Die zusammenfassende Aussage des Facharztes Dr. B. in seinem Gutachten vom 27. August 1998 weist diagnostisch eine paranoide Persönlichkeitsstörung aus, wobei eine "wesentliche Besserung seit der Letztuntersuchung ... nicht berichtet werden" kann. Dann folgt ein Hinweis auf Berichte der Dienststelle über eine deutlich eingeschränkte Arbeitsleistung sowie diverse Verhaltensauffälligkeiten, die aber von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen im Verfahren bestritten und von der Behörde nicht verifiziert bzw. festgestellt worden sind. Auch dem fachärztlichen Gutachten Drs. B. vom 2. August 1999 ist im Sinne einer Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin nichts Entscheidendes zu entnehmen. Ein sprunghafter Gedankenduktus und gelegentliches Vorbeireden gibt wohl keinen Hinweis auf psychotische Denkstörungen und noch weniger Anlass für eine Frühpensionierung. Gleiches gilt für eine misstrauische Grundhaltung selbst mit bizarr und paranoid "anmutenden" Inhalten. Die anschließende Aussage einer "paranoiden Symptomatik", die bei Wiederantritt des Dienstes zu Leistungsbeeinträchtigungen führen kann, genügt jedenfalls nicht, die dienstliche Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin von vornherein als ausgeschlossen zu betrachten. Der Versuch der Beschwerdeführerin, eine Rehabilitierung wegen eines angeblichen Irrtums zu erreichen, darf auch nicht von vornherein als "Uneinsichtigkeit in ihre Krankheit" abgetan werden. Die belangte Behörde hätte vielmehr vorher um Klärung des zu Grunde liegenden Sachverhaltes bemüht sein müssen. Bei einer dem Grunde nach vergleichbaren Sachlage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 98/12/0195, ausgesprochen, dass einem Beamten, der sich in Verfolgung seiner Rechte keineswegs überschießend äußert, dies bei ungeklärter Sachverhaltsproblematik nicht mit Zuhilfenahme psychiatrischer Gutachten zum Nachteil gereichen darf.
Weiters weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass keine fachliche Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten einer klinischen Psychologin und Psychotherapeutin erfolgt ist. Ausgehend von der Berufsumschreibung im § 3 Abs. 2 Z. 1 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, nach der die Ausübung des psychologischen Berufes insbesondere die klinisch-psychologische Diagnostik hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmalen, Verhaltensstörungen, psychischen Veränderungen und Leidenszuständen sowie sich darauf gründende Beratungen, Prognosen, Zeugnisse und Gutachten umfasst, kann der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde insbesondere in ihrer Gegenschrift vertretene Auffassung nicht teilen, dass seitens der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher (nämlich ärztlicher) Ebene den amtsärztlichen Gutachten entgegengetreten worden sei. Wenn die belangte Behörde die Aussage der Psychologin nur als Befund bezeichnet und gleichzeitig rügt, es sei keine Symptomatik klinischer Relevanz bei der Beschwerdeführerin gegeben, die einen vorzeitigen Ruhestand aus psychologischer Sicht rechtfertigen würde, so erscheint das widersprüchlich. Inhaltlich betrachtet ist diesem Schriftstück die Qualität als Gutachten und als Beweismittel keinesfalls abzusprechen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin den ärztlichen Gutachten mit bloßen Behauptungen ohne Argumentation auf gleicher Ebene, demnach in untauglicher Art und Weise, entgegengetreten wäre. Im Übrigen kann die Beweiskraft eines ärztlichen Sachverständigen unter anderem auch durch den Nachweis erschüttert werden, dass dieses Gutachten mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0019). Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, sich mit den Einwendungen, mit denen ein Gutachten eines behördlichen Sachverständigen sowohl im Bezug auf seine Grundlagen als auch hinsichtlich der Schlüssigkeit bekämpft wird, auch dann auseinander zu setzen, wenn diese Einwendungen nicht sachverständig untermauert sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 1988, Zl. 87/07/0088). Bei einem Widerspruch der Gutachten eines privaten und eines amtlichen Sachverständigen kann nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen, sondern nur der innere Wahrheitswert des Gutachtens den Ausschlag geben
(vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 19. März 1992, Zl. 91/09/0007, u.v.a.). Bei einander widersprechenden Gutachten ist es der Behörde gestattet, sich dem einen oder dem anderen Gutachten anzuschließen; sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem Einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem Anderen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1987, Zl. 85/18/0061, u.v.a.).
Bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass im Sinne ihrer mehrfachen Anträge ein sogenanntes Obergutachten eines gerichtlich beeideten, facheinschlägigen Sachverständigen zweckmäßig gewesen wäre.
Im Beschwerdefall mangelt es aber weiters auch an der konkreten Feststellung der Dienstbehörde zum dienstlichen Aufgabenkreis der Beschwerdeführerin. Selbst wenn die Beschwerdeführerin auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz wegen gewisser Einschränkungen nicht mehr einsetzbar sein sollte - dies ist aber auf Grund der bisher bereits aufgezeigten Verfahrensmängel noch durchaus unklar -, kann mangels entsprechender Feststellung des dienstlichen Aufgabenkreises der Beschwerdeführerin als Bedienstete im gehobenen medizinisch technischen Dienst nicht von vornherein gesagt werden, dass ihr dienstlicher Einsatz nicht auch in einem anderen Bereich in Frage kommt.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet; ein für die Beschwerdeführerin im Sinne ihres Beschwerdevorbringens günstigeres Ergebnis ist nicht auszuschließen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. November 2000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)