Normen
ASVG §203 Abs1 impl;
BKUVG §101 Abs1 impl;
LKUFG OÖ 1983 §13 Abs1 Z4;
LKUFG OÖ 1983 §13 Abs6;
Satzung LKUF OÖ Pkt145;
Satzung LKUF OÖ Pkt146;
VwRallg;
ASVG §203 Abs1 impl;
BKUVG §101 Abs1 impl;
LKUFG OÖ 1983 §13 Abs1 Z4;
LKUFG OÖ 1983 §13 Abs6;
Satzung LKUF OÖ Pkt145;
Satzung LKUF OÖ Pkt146;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1948 geborene Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine Dienststelle ist die Hauptschule in S.
Im Rahmen seiner Unterrichtstätigkeit in Leibeserziehung verletzte er sich am 13. Februar 1997 bei einem missglückten Sprung von einer Sprossenwand am linken Bein. Am 10. März 1997 begab er sich wegen der seit einigen Wochen zunehmenden Schmerzen im Kniegelenk in die unfallchirurgische Ambulanz des Landeskrankenhauses R. (im Folgenden kurz LKH). Er wurde zu einer Arthroskopie am 20. März 1997 wiederbestellt. Dabei erfolgte laut Operationsbericht von Oberarzt Dr. W. die Stabilitätsuntersuchung des linken Kniegelenkes. Anschließend wurden mit dem Shaver eine Knorpelglättung vorgenommen und die Plica mediopatellaris reseziert. Kreuzbänder und Meniskus zeigten sich unauffällig. Die OP-Indikation lautete: Chondropathie II. Grades medialer Femurcondylus; Plica mediopatellaris.
Am 22. März 1997 erstattete der Beschwerdeführer eine Meldung über den Unfall vom 13. Februar 1997, wobei er den Unfallhergang mit "Knieverletzung beim Niedersprung von der Sprossenwand" beschrieb. Mit Schreiben vom 14. August 1998 an die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (LKUF) ersuchte er um die Zuerkennung einer Versehrtenrente aufgrund dieses Unfalles.
Am 16. Oktober 1997 wurde nach einer Bestätigung des praktischen Arztes Dr. L. die diagnostizierte Chondropathie II. bis III. Grades am medialen Femurcondylus bei einer Magnetresonanzuntersuchung erhärtet.
In einem vom Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. H. am 16. April 1998 zur Vorlage an das Landesinvalidenamt erstellten Befund wurden für die Einschätzung der Invalidität des Beschwerdeführers die verminderte Belastbarkeit und Beweglichkeit des linken Kniegelenkes (mit 30 % MdE), die Einschränkung in der Beweglichkeit der Hüfte links (mit 30 % MdE) und ein ausgiebiger Bandscheibenvorfall mit pseudoradikulärer bis radikulärer Symptomatik (mit 40 % MdE) berücksichtigt.
In einem Befund Dris. W. (behandelnder Arzt im LKH) vom 1. Dezember 1998 wurde neuerlich die Diagnose Chondropathie II. Grades am medialen Femurcondylus bestätigt; beim Beschwerdeführer bestünden immer noch Belastungs- und Ruheschmerzen im linken Kniegelenk sowie ein Druckschmerz am medialen Femurcondyl. Es handle sich um eine lokalisierte posttraumatische Läsion.
Am 1. Dezember 1998 fand im Auftrag der LKUF eine Untersuchung durch den Facharzt für Unfallchirurgie Dr. G. statt.
Er erstellte dabei folgenden Befund (Unterstreichungen im Original):
"1. Endlagig schmerzreflektorische Beugehemmung am linken Knie.
2. Druckschmerzhaftigkeit über dem vorderen Kniegelenksspalt des linken
Knies
3. Minimal verminderte Fußsohlenbenützungszeichen am linken Fuß.
4. Minimale supinatorische Lockerung im Bereich des linken Sprunggelenkes (wahrscheinlich nicht unfallkausal).
- 5. Belastungsabhängige Schmerzen.
- 6. Subjektive Beschwerden."
Auf Grund dieses Befundes und der vorhandenen Unterlagen über Voruntersuchungen gelangte er zu folgendem Ergebnis (Großschreibung und Unterstreichungen wie im Original; Namen anonymisiert):
"Ein DAUERSCHADEN ist in geringem Ausmaß verblieben.
Der unfallkausal bedingte Dauerschaden möge durch eine Gesamtvergütung mit
20 % für ein halbes Jahr
abgegolten werden.
BEGRÜNDUNG:
Im Arztbrief Dris. W. vom 01.12.1998 wurde dieser zweitgradige Knorpelschaden am inneren Oberschenkelcondyl als posttraumatische Läsion bestätigt.
Aus dem vorliegenden Bericht Dris. W. ist nicht sicher zu entnehmen, dass der Knorpelschaden auf Grund eines Traumas erfolgt ist. Gleichzeitig wird festgestellt, dass bei Behandlungsbeginn am 10.03.1997 im Krankenhaus R. seit einigen Wochen zunehmend Schmerzen im rechten Kniegelenk (!) beschrieben wurden sowie multiple Traumen schon beim Sport stattgefunden hätten."
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 1998 zur Stellungnahme übermittelt.
In seinem Schreiben vom 18. Dezember 1998 verwies er auf eine Untersuchung am 2. Oktober 1998 durch Dr. Wi. (Institut für digitale Diagnostik), bei der eine Teilruptur des vorderen talofiburalen Bandes am linken Knöchel diagnostiziert worden sei. Die Dauerschmerzen im linken Knöchel nach dem Unfall vom 13. Februar 1997 seien (zuvor) unter anderem von Dr. H. 1997 als Verstauchung und vom Hausarzt Dr. L. als "Zerrung oder Ähnliches" angesehen worden, bis die Untersuchung bei Dr. Wi. die Klärung gebracht habe.
Der Beschwerdeführer legte ferner eine Befund - Ergänzung Dris. H. vom 2. November 1998 bei, wonach die Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes und des linken Knöchels nicht besser geworden seien; es bestünden klinische Behinderungen bei forcierter Mobilität und Motilität, sodass die Beschwerden mit großer Wahrscheinlichkeit auf unfallkausale Folgen zurückzuführen seien, wobei natürlich degenerative Komponenten abgezogen werden müssten. Für die Unfallfolgen am linken Kniegelenk und am linken Knöchel sei im Gesamten eine Einschätzung von Dauerfolgen mit 20 % denkbar.
Dieser Befund wurde dem Gutachter Dr. G. zur Stellungnahme übermittelt.
Dieser erklärte in seinem Schreiben vom 2. Februar 1999, dass auf Grund des vom Beschwerdeführer geschilderten Unfallherganges (Sprung aus etwa 1 1/2 m Höhe von einer Sprossenwand) nicht unbedingt angenommen werden müsse, dass es dabei zu einem zweitbis drittgradigen Knorpelschaden an der Oberschenkelrolle gekommen sei. Bei Behandlungsbeginn im LKH seien ferner multiple, beim Sport stattgefundene Traumen bestätigt worden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden von Seiten des linken Sprunggelenkes seien aus den vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar, sie schienen auch in der Krankengeschichte des LKH nicht auf. Der Beschwerdeführer sei um die 50 Jahre alt, gering bis mäßiggradig übergewichtig; ein Vorschaden im Bereich des Gelenksknorpels sei nicht auszuschließen bzw. müsse angenommen werden. Bei der am 1. Dezember 1998 erfolgten Untersuchung habe eine geringgradige, in erster Linie schmerzreflektorisch bedingte Beugehemmung von Seiten des linken Kniegelenkes bestanden, wobei mit einer Besserung der Funktion gerechnet werden könne. In diesem Sinn erscheine die festgesetzte Gesamtvergütung mit 20 v.H. für ein halbes Jahr angezeigt.
Auch dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mit 22. Februar 1999 zur Stellungnahme vorgelegt.
Dieser übermittelte am 2. April 1999 ein (weiteres) Gutachten Dris. H. vom 15. Februar 1999. Auf Grund einer eingehenden Untersuchung und Befundaufnahme kam der Gutachter darin zu folgender zusammenfassender Feststellung (Namen wurden anonymisiert):
"Schmerzhafte Beugehemmung linkes Knie.
Hinweise für Knorpelschäden an der Innenrolle des Oberschenkels am linken Kniegelenk und damit Druckschmerzhaftigkeit und Belastungsschmerzen.
Schmerzhafte Bewegungseinschränkung und Belastbarkeit am linken oberen Sprunggelenk und verminderte Belastbarkeit des linken Fußes. Supinatorische Lockerung im Bereich des linken Sprunggelenkes (sh. MRI, sh. klinischer Befund), doch unfallkausal.
Sodass ein Dauerschaden im mittleren Ausmaß verblieben ist.
Der unfallbedingte Dauerschaden ist unter Einbeziehung des linken Kniegelenkes und des linken Sprunggelenkes mit einer Gesamtprozentualität von
20 % für dauernd
zu bewerten.
BEGRÜNDUNG: Aus dem Arztbrief von Herrn Dr. W. geht die Unfallkausalität in der DIAGNOSE: Posttraumatische Knorpelläsion heraus.
Das obere Sprunggelenk weist ebenfalls eine unfallkausale Situation auf, die aus der Kernspintomographie und aus den eigenen Untersuchungen zu entnehmen ist."
Mit Bescheid vom 7. Mai 1999 erkannte der Verwaltungsrat der LKUF (Rentenbehörde erster Instanz) den Unfall vom 13. Februar 1997 als Dienstunfall an. Auf Grund der durch diesen Dienstunfall eingetretenen Folgen wurde dem Beschwerdeführer eine Rentenabfindung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 4 Oö. LKUFG im Ausmaß von 20 v.H. für sechs Monate gewährt.
In der Begründung wurden das Gutachten Dris. G. vom 1. Dezember 1998, die Befundergänzung Dris. H. vom 2. November 1998, die ergänzende Stellungnahme Dris. G. vom 2. Februar 1999 und das (abschließende) Gutachten Dris. H. vom 15. Februar 1999 wiedergegeben.
Im Vergleich der einzelnen Gutachten ergebe sich folgender Sachverhalt:
Die Problematik der beiden leicht divergierenden Gutachten bestehe darin, dass ältere, degenerative und frische, posttraumatische Schäden sowohl in verschiedenen Gelenken als auch im linken Kniegelenk bestünden. Dr. G. habe eher die posttraumatischen Folgen, Dr. H. die Gesamtsituation beurteilt. Dr. H. habe in seinem Gutachten die Gesamtsituation mit 20 v.H. für dauernd, hingegen Dr. G. nur den Schaden nach dem Dienstunfall vom 13. Februar 1997 im Ausmaß von 20 v.H. für ein halbes Jahr (bestehend) beurteilt. Dieses von Dr. G. erstellte Gutachten werde als entsprechend begründet und schlüssig erachtet und habe sohin dem Entscheidungsinhalt zugrunde gelegt werden können.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im Rentenbescheid der Behörde erster Instanz sei eine Entscheidung ohne Rücksicht auf das Expertengutachten Dris. H. vom 15. Februar 1999 und ohne neuerliche Vorladung getroffen worden. Das Gutachten sei nicht berücksichtigt worden, obwohl es wichtige Inhalte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers enthalte. Weiters sei zur Aussage Dris. G.:
"wobei mit einer Besserung der Situation gerechnet werden kann" festzustellen, dass dies jetzt, zwei Jahre und drei Monate nach dem Unfall, jedenfalls nicht zuträfe.
Ohne weiteren Verfahrensschritt erließ die belangte Behörde daraufhin den angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 1999, mit dem sie die Berufung abwies und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigte.
In der Begründung führte sie im Anschluss an die Wiedergabe der Gutachten Dris. G. vom 1. Dezember 1998 und vom 2. Februar 1999 im Wesentlichen Folgendes aus: Zum Berufungsvorbringen, dass eine Entscheidung ohne Rücksicht auf das Expertengutachten Dris. H. getroffen worden sei, sei zu bemerken, dass - wie bereits aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ersichtlich - die beiden leicht divergierenden Gutachten sehr wohl gegenüber gestellt worden seien. Aus beiden Gutachten gehe hervor, dass ältere, degenerative und frische, posttraumatische Schäden sowohl in verschiedenen Gelenken als auch im linken Kniegelenk bestünden. Im Gutachten Dris. H. sei die Gesamtsituation des Beschwerdeführers mit 20 v.H. für dauernd festgesetzt worden. Dr. G. habe nur den Schaden nach dem Dienstunfall vom 13. Februar 1997 beurteilt und eine MdE für den Zeitraum von sechs Monaten mit 20 v.H. festgestellt.
Auf Grund von Punkt 145. der Satzung der Oö. LKUF bestehe Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Lehrers durch die Folgen eines Dienstunfalles länger als drei Monate ab dem Unfallereignis um mindestens 20 v.H. vermindert sei. Die Berufungsbehörde erachte das von Dr. G. erstellte Gutachten als entsprechend schlüssig. Es ergebe sich damit zweifelsfrei, dass die MdE mit 20 v.H. für sechs Monate zu beziffern sei. Die Berufungsbehörde habe sich bei ihrer Entscheidung auf den im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhalt gestützt und die Gründe und Gegengründe einander abgewogen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 4 des Gesetzes über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (Oö. LKUFG), LGBl. Nr. 66/1983, haben die Mitglieder der Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (LKUF), zu denen der Beschwerdeführer gemäß § 2 lit. a leg. cit. zählt, - mit Ausnahme von Hinterbliebenen im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 - im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung Anspruch auf Versehrtenrente. Nach § 13 Abs. 6 leg. cit. sind die näheren Bestimmungen über die der Art und den Grad von Schädigungen jeweils entsprechenden Leistungen nach Abs. 1 bis 5 entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge durch die Satzung festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Leistungen der Unfallfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den Bundesbeamten bzw. ihren Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, mindestens gleichwertig sind. Darüber hinaus können Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der LKUF getroffen werden.
Nach Punkt 145 der Satzung der LKUF besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Lehrers durch die Folgen eines Dienstunfalles länger als drei Monate ab dem Unfallereignis um mindestens 20 v.H. vermindert ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 Oö. LKUFG entstehen bei Dienstunfällen die Ansprüche auf die Leistungen nach diesem Gesetz mit dem Unfallereignis. Nach § 15 Abs. 2 leg. cit. fallen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches an. Nach § 15 Abs. 3 leg. cit. fällt die Versehrtenrente mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach Ablauf des dritten Monates nach dem im Abs. 1 Z. 4 genannten Zeitpunkt an. Gemäß § 15 Abs. 6 leg. cit. fallen Leistungen der Unfallfürsorge, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem im Abs. 1 Z. 4 genannten Zeitpunkt der Anspruch nicht geltend gemacht oder nicht von Amts wegen festgestellt wurde, mit dem Tag der späteren Geltendmachung bzw. amtswegigen Einleitung des Verfahrens, das zur Feststellung des Anspruches führte, an. Die Novelle LGBl. Nr. 47/1992 fügte dem § 15 Abs. 6 noch folgenden Satz an:
"Wird eine Unfallanzeige innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallanzeige bei der LKUF als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Mitglied zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistung zusteht."
Da der Beschwerdeführer die Unfallanzeige bzw. den Antrag auf Versehrtenrente innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfallereignis gestellt hat, gebührt ihm Versehrtenrente ab dem im § 15 Abs. 3 genannten Tag, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des Unfalles vom 13. Februar 1997 (der unbestritten einen Dienstunfall im Sinne der §§ 10, 11 Oö. LKUFG darstellte) länger als drei Monate ab dem Unfallereignis um mindestens 20 v.H. vermindert war, und zwar, da noch keine Festsetzung der Rente erfolgte, solange, als die Voraussetzungen des Anspruches bestehen (sofern kein anderer Endigungsgrund nach dem Oö. LKUFG besteht).
Nach § 39 Abs. 1 Oö. LKUFG findet auf das behördliche Verfahren vor dem Verwaltungsrat und dem Aufsichtsrat, soweit nicht im folgenden anderes bestimmt wird, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 362/1991, Anwendung.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Versehrtenrente nach den Bestimmungen des Oö. LKUFG in Verbindung mit der Satzung der LKUF durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen (insbesondere des § 13 Oö. LKUFG) sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt er insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, dass weder in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides noch in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides eine Darstellung der Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen enthalten sei, die behördlicherseits als erwiesen angenommen worden seien. Im erstinstanzlichen Bescheid seien die diversen Gutachten und Befunde der Reihenfolge nach wiedergegeben worden, daran sei ein Resümee angeschlossen worden. Es sei aber dem ganzen Bescheid nicht zu entnehmen gewesen, weshalb die Behörde gemäß dem Spruch ihrer Entscheidung dieser die Annahme der auf sechs Monate beschränkten MdE im Ausmaß von 20 % zugrunde gelegt habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde zwar die Behauptung aufgestellt, dass das Gutachten Dris. G. entsprechend schlüssig sei, es fehle aber auch hier vollständig jede Begründung dieser Annahme, ja es werde nicht einmal behauptet, dass das Gutachten Dris. H. etwa nicht schlüssig sei. Überdies fehlten im Gutachten Dris. G. konkrete Annahmen betreffend die Einschränkung der Sprunggelenksbeweglichkeit. Auch sonst könne keine Rede von der Schlüssigkeit der Begutachtung durch Dr. G. sein; schon grundsätzlich weise sie den Mangel auf, dass ihr absolut nicht zu entnehmen sei, wie es zur Beschränkung auf sechs Monate gekommen sei. Dr. G. scheine seine Funktion eher als die eines Ratgebers für die zu fällende Entscheidung aufzufassen, denn als die eines Beauftragten für eine bestimmte Beweiserstellung. Es bleibe auch offen, ob der aktuell (für den 1. Dezember 1998) beschriebene Zustand eine MdE von 20 % bedinge oder nicht - bejahendenfalls wäre schon allein deshalb die Beschränkung auf sechs Monate unverständlich, habe doch der Unfall bereits am 13. Februar 1997 und damit mehr als eindreiviertel Jahre vor dem 1. Dezember 1998 stattgefunden. Auch bleibe offen, worauf sich die Besserungshoffnung überhaupt gründen solle. Die Begutachtung durch Dr. G. habe daher mangels jeglicher Schlüssigkeit nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/12/0042, zum Oö. LKUFG ausgesprochen hat, sind die in Punkt 146 der Satzung des LKUF - dem entspricht nunmehr der im Beschwerdefall angewandte Punkt 145 - verwendeten Begriffe nach den Grundsätzen auszulegen, die die Begriffe der "Minderung der Erwerbsfähigkeit" (MdE) und der "Bedingung durch die Folgen eines Arbeits- bzw. Dienstunfalles" im Bereich der §§ 101 B-KUVG und 203 ASVG in Lehre und Rechtsprechung gefunden haben.
Das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) hängt zum einen von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab, die auf den Dienstunfall zurückgeführt werden (Bejahung der Kausalität), zum anderen von der Einschätzung der Auswirkung dieser als kausal "anerkannten" Folgeschäden (Einstufungsproblematik).
Bei der Beurteilung der Bedingtheit der MdE durch die Folgen des Arbeits- bzw. Dienstunfalles gehen Rechtsprechung und Lehre von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" aus. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn der Unfallschaden auf mehrere Ursachen zurückgeht - erforderlich, dass der Unfall eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist er dann, wenn er nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (vgl. das oben zitierte Erkenntnis vom 28. Mai 1997, mit weiteren Nachweisen).
Der Grad der MdE ist grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Grundlage zur Annahme der MdE ist regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallsfolgen (oder die Folgen der Berufskrankheit) und deren Auswirkungen. Diese medizinische MdE, die auch auf die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, ist im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der MdE. Dem Gericht (bzw. der Verwaltungsbehörde) bleibt die Aufgabe, auf Grund des Befundes, der Beurteilung und der Antworten auf die an den medizinischen Sachverständigen gestellten Fragen nach dem Ausmaß der MdE nachzuprüfen, ob diese Schätzung zutreffen kann, oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden und ein Abweichen von dieser ärztlichen Schätzung zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt aber in erster Linie auf ärztlichwissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben zwar keine verbindliche Wirkung, sie sind aber, weil ein enger Zusammenhang zwischen den ärztlich festgestellten Funktionseinbußen und der Einschätzung der MdE besteht, eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung, dies vor allem, soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2001, Zl. 96/12/0217, mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes).
Im Beschwerdefall genügt jedoch das Gutachten Dris. G., auf das sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung gestützt hat, nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Sachverständigengutachten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Mit anderen Worten: Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Angabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. Der Sachverständige muss also, damit eine Schlüssigkeitsprüfung seines Gutachtens vorgenommen werden kann, auch darlegen, auf welchem Wege er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 90/12/0140 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Das Gutachten Dris. G. enthält zwar einen Befund über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sowie die Empfehlung, den "unfallkausal bedingten Dauerschaden" durch eine "Gesamtvergütung mit 20 % für ein halbes Jahr" abzugelten; es fehlen aber einerseits nachvollziehbare Feststellungen zur Kausalität des Dienstunfalls (hinsichtlich des Sprunggelenkschadens wird lediglich angemerkt, dass er "wahrscheinlich" nicht unfallkausal sei, betreffend den Knorpelschaden am Knie meint der Gutachter, dem Bericht Dris. W. sei "nicht sicher zu entnehmen, dass der Knorpelschaden aufgrund eines Traumas erfolgt" sei), anderseits hat der Sachverständige keinerlei Angaben zur Einschätzung des Grades der MdE gemacht, sondern sich auf die - ihm nicht zustehende - Bemessung der Rente beschränkt; die zeitliche Beschränkung auf ein halbes Jahr bleibt völlig unbegründet und erweist sich sogar als widersprüchlich, da gleichzeitig von einem "Dauerschaden" die Rede ist.
Auch die ergänzende Stellungnahme dieses Sachverständigen vom 2. Februar 1999 vermag diese Mängel nicht zu heilen. Sie enthält lediglich Aussagen, die darauf schließen lassen, dass die Unfallkausalität der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Beschwerden nicht vorliege, kommt dann aber wieder ohne jede Begründung zu dem Ergebnis, dass eine "Gesamtvergütung" mit 20 % für ein halbes Jahr angezeigt sei.
Das Gutachten Dris. G: war daher auf keinen Fall geeignet, als Grundlage für die Zuerkennung einer (befristeten) Versehrtenrente herangezogen zu werden. Die belangte Behörde hätte zur Klärung der offenen Fragen eine entsprechende Ergänzung des Gutachtens zu veranlassen bzw. ein neues, schlüssiges Gutachten einzuholen gehabt. Dabei wären auch die Widersprüche zu klären gewesen, die sich gegenüber dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten Dris. H. gezeigt haben. Die diesbezügliche Feststellung im angefochtenen Bescheid, Dr. G. habe nur den Schaden nach dem Dienstunfall, Dr. H. hingegen die "Gesamtsituation", also auch nicht unfallkausale Körperschädigungen beurteilt, ist mangels einer näheren Begründung nicht nachvollziehbar, zumal Dr. H. in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 1999 ausdrücklich den unfallbedingten Dauerschaden bewertet hat.
Die belangte Behörde hat somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis nicht von vornherein auszuschließen ist. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Die vom Beschwerdeführer in der Höhe von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am 13. September 2002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)