VwGH 99/12/0067

VwGH99/12/006724.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 2. Februar 1999, Zl. AP.2825/0883e-VI.1/1998, betreffend Begehren des Beschwerdeführers auf "Begründung des Rechtes auf gehaltsgesetzliche Bezüge der VI. Dienstklasse mit Wirkung vom 1. Juli 1989", auf Erledigung eines Antrages vom 16. Oktober 1991 und auf Veranlassung der ärztlichen Untersuchung von Organwaltern der belangten Behörde,

Normen

AVG §35;
AVG §35;

 

Spruch:

I) den Beschluß gefaßt:

1) Der Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle aussprechen, daß dem Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 1989 die Bezüge der Dienstklasse VI gebühren, sowie den Bund verpflichten, ihm den Betrag von "ö.S. 95.000,-- - ca." zu ersetzen, wird zurückgewiesen.

2) Über den Beschwerdeführer wird eine Mutwillensstrafe von

S 5.000,-- verhängt. Die Einhebung obliegt der Finanzprokuratur.

II) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 700 Zahlen protokolliert wurden.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1983 als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt wurde. Zuletzt wurde er mit Bescheid (Ernennungsdekret) des belangten Behörde vom 17. Juni 1991 mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert.

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Beschluß vom 2. September 1998, Zl. 98/12/0159, zu entnehmen. Daraus ist zusammengefaßt festzuhalten, daß der Beschwerdeführer die rückwirkende Abänderung dieses Ernennungsdekretes vom 17. Juni 1991 (mit dem Ziel, in den Genuß der Bezüge der Dienstklasse VI bereits ab 1. Juli 1989 zu gelangen) mit der Behauptung begehrt hatte, daß dem damalige Approbanten, dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, "die Lufthoheit über seine Gedanken abhanden gekommen" sei, womit er meinte, daß der damalige Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Sinne des § 865 ABGB geschäftsunfähig gewesen sei. Mit dem zuvor genannten Beschluß vom 2. September 1998, dem das Nähere zu entnehmen ist, wurde die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 1998, Zl. 475.723/875-VI.1.f/98, zurückgewiesen.

Mit einer Eingabe vom 13. Oktober 1998, die an den Verwaltungsgerichtshof, die belangte Behörde und das Bundeskanzleramt gerichtet war, begehrte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof die Abänderung des hg. Beschlusses vom 29. April 1993, Zl. 92/12/0282 (mit welchem eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 1992, Zl. 475.723/284-VI.1/92, wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen worden war; es ging dabei um einen behaupteten Vermögensnachteil von S 95.000,-). Mit dem hg. Beschluß vom 11. November 1998, Zl. 98/12/0411, wurde dieser Antrag zurückgewiesen; zugleich wurde über den damaligen Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe verhängt. Das Nähere ist diesem Beschluß zu entnehmen.

Gegenstand des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens ist der Teil der Eingabe vom 13. Oktober 1998, welcher an die belangte Behörde gerichtet war. Darin begehrte der Beschwerdeführer "die bescheidmäßige Begründung des Rechtes auf gehaltsgesetzliche Bezüge der VI. DKl. mit Wirkung vom 1.7.1989, dies auch zur Verhinderung einer unsachlichen Diskriminierung nach Art. 14 MRK i.V.m. Art. 1 d. 1. ZPz MRK". Dies begründete er mit der behaupteten Geschäftsunfähigkeit des Approbanten des Ernennungsdekretes vom 17. Juni 1991, also des damaligen Bundesministers. Es heißt dann weiters:

"Nachdem aus denselben Gründen des nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet, auch der Erledigung Zl. 475723/284-VI.1/92 der Charakter einer bescheidmäßigen Erledigung abhanden kommt, steht eine Erledigung nach wie vor aus, die in Erinnerung gebracht wird, und der naturgemäß ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vorauszugehen hat. Beantragt wird sohin ein Bescheid.

Mit diensthöflichen Grüßen (Fertigung)."

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:

Mit Erledigung vom 9. November 1998 wies die belangte Behörde die Behauptung der Geschäftsunfähigkeit der Approbanden "nachdrücklich als unzutreffend" zurück, eröffnete dem Beschwerdeführer ihre Absicht, die Begehren zurückzuweisen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 15. November 1998 beharrte der Beschwerdeführer der Sache nach auf seinem Standpunkt, daß entschiedene Sache nicht vorliege. Abschließend heißt es in dieser Eingabe:

"Sämtliches Vorbringen ist somit einer exakten Beweisaufnahme zugänglich, zu welchem Berufe die Einweisung in eine psychiatrische Klinik der Organwalter, deren Vernunftgebrauch begründeterweise bezweifelt wird, zum Zweck der ärztlichen Beobachtung für die Dauer von 6 Monaten beantragt wird.

Mit freundlichen Grüßen (Fertigung)."

Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid

A) das Begehren des Beschwerdeführers auf "bescheidmäßige Begründung des Rechtes auf gehaltsgesetzliche Bezüge der VI. Dienstklasse DKl. mit Wirkung vom 1.7.1989" mangels Rechtsanspruches abgewiesen,

B) das Begehren auf bescheidmäßige Erledigung des mit Schreiben vom 16. Oktober 1991 eingebrachten Antrags wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, und

C) das Begehren auf Veranlassung einer ärztlichen (psychiatrischen) Untersuchung von Organwaltern der Dienstbehörde mangels Rechtsanspruchs abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer erst mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI ernannt worden sei, sodaß ihm gemäß § 28 Abs. 1 GG 1956 in der im damaligen Zeitraum maßgeblichen Fassung (nur) die Bezüge der Dienstklasse V (und nicht jene der Dienstklasse VI) gebührt hätten. Über das mit Schreiben vom 16. Oktober 1991 gestellte Schadenersatzbegehren sei mit dem rechtskräftigen Bescheid Zl. 475.723/284-VI.1/92 vom 2. Juni 1992 entschieden worden. Es lägen auch keinerlei Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens vor, noch sei die vom Beschwerdeführer behauptete Handlungs- bzw. Geschäftsunfähigkeit des seinerzeitigen Approbanten dieses Bescheides gegeben, noch läge überhaupt eine diesbezügliche dienstbehördliche Zuständigkeit zu einer meritorischen Entscheidung vor, weil Amtshaftungsangelegenheiten in die Zuständigkeit der Gerichte fielen. Ein Anspruch auf Durchführung einer ärztlichen (psychiatrischen) Überprüfung der Handlungs- bzw. Geschäftsfähigkeit bestimmter Organwalter der Dienstbehörde, wie vom Beschwerdeführer immer wieder beantragt, bestehe nicht (wurde näher ausgeführt).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet ist. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat schon wiederholt auf verschiedensten Wegen versucht, seine besoldungsrechtliche Stellung zu verbessern (siehe dazu die Ausführungen im Beschluß vom 2. September 1998, Zl. 98/12/0159, mit weiteren Hinweisen). Auch der nunmehrige Versuch muß erfolglos bleiben, weil dem Beschwerdeführer das behauptete Recht auf Begründung der Bezüge der VI. Dienstklasse mit Wirkung vom 1. Juli 1989 nicht zukommt. Da er nämlich erst mit 1. Juli 1991 in die VI. Dienstklasse ernannt wurde, gebührten ihm zuvor die Bezüge dieser Dienstklasse nicht. Hiezu genügt es zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluß vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0153 (betreffend ein Begehren auf Auszahlung von Bezügen der Dienstklasse VIII), und im Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 95/12/0158 (betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Auszahlung von Bezügen der Dienstklasse VII), zu verweisen. Ob der Beschwerdeführer zu Recht oder zu Unrecht (erst) mit 1. Juli 1991 in die VI. Dienstklasse ernannt wurde, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Meint er, die Beförderung sei durch Willkür (Ermessensmißbrauch) verzögert worden, bleibt es ihm unbenommen, den Ersatz eines allfälligen Schadens (bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen) im ordentlichen Rechtsweg zu begehren; eine entsprechende Amtshaftungsklage ist ja bereits zur Zl. 31 Cg 29/93z des Landesgerichtes für ZRS anhängig (siehe abermals den Beschluß Zl. 98/12/0159).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluß vom 11. November 1998, Zl. 98/12/0411, dem Beschwerdeführer entgegengehalten, es könne, soweit er in dem Teil der Eingabe vom 13. Oktober 1998, der an die nunmehr belangte Behörde gerichtet sei, behaupte, der Verwaltungsgerichtshof hätte im Beschluß Zl. 98/12/0159 "anerkannt", daß der seinerzeitige Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten "nicht geschäftsfähig" gewesen sei, nicht die Rede sein. Wie er zu einer solchen Annahme komme, sei schlichtweg unerfindlich.

Die nunmehrigen Beschwerdeausführungen geben keinen Anlaß, die behauptete Geschäftsunfähigkeit dieses Bundesministers bzw. von Organwaltern anzunehmen, näherhin, anzunehmen, daß der Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 1992 in Wahrheit ein "Nichtbescheid" wäre.

Schließlich kann sich der Beschwerdeführer, der mehrfach die psychiatrische Untersuchung verschiedenster Personen bzw. deren Einweisung in psychiatrische Anstalten begehrt und diese Begehren auch mit Säumnisbeschwerden verfolgt hatte (siehe die nähere Darstellung auf Seite 4 des genannten Beschlusses Zl. 98/12/0411),

- und der im übrigen, wie sich aus seinem Vorbringen in seiner zur Zl. 97/19/0022 protokollierten Beschwerde (gegen einen abweislichen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 26. November 1996, in Angelegenheit verschiedener Auskunftsbegehren) ergibt, gestützt auf § 19 ABGB (Selbsthilferecht) die Berechtigung ableitet, die "Justiz" zu sekkieren (so mehrfach wörtlich Seite 3 und 4 der Beschwerde) oder auch "Repressalien gegen die Bundesdienststellen" zu üben (Seite 12) - rechtens nicht für beschwert erachten, daß das verfahrensgegenständliche Begehren mit dem angefochtenen Bescheid förmlich abgewiesen wurde (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 1996, Zl. 96/12/0141 und Zl. 96/12/0158). Auch wenn die Annahme des Beschwerdeführers zutreffen sollte, daß die belangte Behörde dabei "die Rechtsnatur des Antrages als einen separaten Spruchinhalt als unzugänglich" verkannt haben sollte, ist vorliegendenfalls nicht ersichtlich, daß der Beschwerdeführer hiedurch in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden wäre.

Da somit schon die Beschwerdeausführungen erkennen lassen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen, soweit sie vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen sind, nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Abschließend begehrt der Beschwerdeführer, der "Verwaldungsgerichtshof" (wie er den Verwaltungsgerichtshof neuerdings immer wieder nennt) wolle dahin entscheiden, "daß mir seit dem 1.7.1989 die Bezüge der DKl. VI gebühren, sowie daß der Bund verpflichtet ist, mir den Betrag von ö.S. 95.000 - ca. zu ersetzen, dies alles nach Durchführung aller beantragten Beweise". Dieser Antrag ist zurückzuweisen, weil der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Bescheid-Beschwerdeverfahren als Kassationsgerichtshof zu einem solchen Zuspruch nicht berufen ist.

Vor dem Hintergrund der genannten, zahlreichen hg. Entscheidungen, die bereits über Beschwerden und Anträge des Beschwerdeführers ergangen sind, kann die nunmehrige Beschwerdeführung nur mehr als mutwillig im Sinne des § 35 AVG angesehen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Angesichts eines Strafrahmens von nunmehr S 10.000,-- (aufgrund der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) erscheint vorerst eine Strafe im Ausmaß von S 5000,-- zur Erreichung des Strafzweckes als sachgerecht und den Umständen dieses Falles entsprechend.

Wien, am 24. März 1999

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