VwGH 99/09/0244

VwGH99/09/024420.11.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Bachler und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde 1. der D Gesellschaft mbH in N, 2. des A T, 3. des J S und 4. der J D, alle in Budapest, alle vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl/See, Untere Hauptstrasse 72, gegen den Bescheid der im Devolutionsweg zuständig gewordenen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Burgenland vom 5. Oktober 1999, Zl. LGS-Bgld./IV/13117/1999, betreffend Feststellung nach dem AuslBG, den Beschluss gefasst:

Normen

AMSG 1994 §17;
AMSG 1994 §23;
AuslBG §20 Abs3 idF 1997/I/078;
AVG §1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art102 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
AMSG 1994 §17;
AMSG 1994 §23;
AuslBG §20 Abs3 idF 1997/I/078;
AVG §1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art102 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem - allein angefochtenen - Punkt 2. des angefochtenen Bescheides (mit dem Punkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde dem Devolutionsantrag der Beschwerdeführer stattgegeben) wies die gemäß § 73 Abs. 2 AVG im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer vom 27. Januar 1998 auf Feststellung, dass für die Beschäftigung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer bei der Erstbeschwerdeführerin Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erforderlich seien, ab und stellte - unaufgefordert - gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 und 2 AuslBG fest, dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, ungarische Staatsangehörige, hinsichtlich der im Inland ausgeübten Beschäftigung bei der Erstbeschwerdeführerin der Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen des AuslBG unterliegen. Dieser Bescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde aus den Beschwerdegründen der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit.

Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Feststellung, dass für ihre Tätigkeit und Beschäftigung im Betrieb der Erstbeschwerdeführerin eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich sei, insbesondere in ihren sich aus Art. 44 und 52 des 3. Europa-Abkommens EG-Ungarn ergebenden Rechten, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Dieser Regelung der Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde liegt unter anderem der Gedanke zugrunde, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes solange unzulässig ist, als noch gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann (vgl. etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 28. Juni 1994, Zl. 93/05/0061).

Gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997, entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über Berufungen gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Landesdirektoriums. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

Den Instanzenzug für den Fall einer Entscheidung über einen Devolutionsantrag bzw. einer weder von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice noch von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Berufungsbehörde ergangenen Entscheidung regelt das AuslBG nicht ausdrücklich. Allerdings kann aus dem Umstand, dass eine solche Regelung fehlt, nicht geschlossen werden, dass ein ordentliches Rechtsmittel überhaupt nicht (mehr) offen stehe (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1976, Slg. Nr. 7768, und vom 16. Juni 1992, Slg. Nr. 13092).

Auch der Verwaltungsgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass in der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister geht, soweit nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist (vgl. hiezu etwa die hg. Beschlüsse vom 12. Februar 1986, Zl. 84/11/0285, und vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/07/0180; sowie das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 94/01/0745 u.a.). Bereits in seinem Beschluss vom 29. September 1998, Zl. 96/09/0377, hat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, dass dies auch für Devolutionsfälle im Bereich des Arbeitsmarktservice gilt.

Im Beschwerdefall hat die Landesgeschäftsstelle infolge Devolution gemäß § 73 Abs. 2 AVG anstelle der säumig gewordenen Unterbehörde funktionell als Behörde erster Instanz entschieden. Für diesen Fall sieht das Gesetz keinen Ausschluss einer Berufung vor (vgl. dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsgerichtsbarkeit I2, E 289 ff zu § 73 AVG zitierte Judikatur). Der weitere Rechtsmittelzug geht - entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid - in einem derartigen Fall an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (und zugleich oberste Behörde) ist in der dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Angelegenheit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzusehen (vgl. insoweit die hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/09/0460, und vom 24. Februar 1995, Zl. 95/09/0041).

Aus diesem Grunde ergibt sich, dass im Beschwerdefall die Prozessvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges nicht gegeben ist. Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auch § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Auf § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG wird hingewiesen.

Wien, am 20. November 2001

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