Normen
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs3;
AlVG 1977 §9;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs3;
AlVG 1977 §9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand im Anschluss an eine - der Arbeitsbescheinigung im Leistungsakt zufolge vom 9. März bis 15. November 1998 ausgeübte - Beschäftigung als Gartenarbeiterin beim Magistrat der Stadt Wien ab 28. November 1998 im Bezug von Arbeitslosengeld.
Am 1. Februar 1999 nahm die Beschwerdeführerin in Schwechat eine Beschäftigung als Büffetkraft auf, weshalb ihr Arbeitslosengeldbezug ab diesem Tag eingestellt wurde. Dieses Dienstverhältnis beendete die Beschwerdeführerin am 15. Februar 1999 und meldete sich am Tag darauf wieder arbeitslos. Bei einer Einvernahme beim Arbeitsmarktservice Neusiedl am See am 22. Februar 1999 begründete sie ihren vorzeitigen Austritt damit, dass sie täglich mit dem Auto von Illmitz nach Schwechat gefahren sei. Sie habe eine Ganztagsbeschäftigung angestrebt, sei jedoch nur für 30 Stunden angemeldet worden. Dies sei ihr in Anbetracht von monatlich mindestens S 2000,-- Benzinkosten zu wenig gewesen. Am 1. April (1999) werde sie eine Tätigkeit beim Stadtgartenamt in Wien beginnen.
Mit Bescheid vom 5. März 1999 stellte das Arbeitsmarktservice Neusiedl am See fest, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 16. Februar bis zum 15. März 1999 kein Arbeitslosengeld erhalte; eine Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrem Dienstverhältnis ohne triftigen Grund vorzeitig ausgetreten sei und dass berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht nicht vorlägen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung ergänzte die Beschwerdeführerin die Begründung für ihren vorzeitigen Austritt mit unflexiblen Arbeitszeiten von 8 bis 14 Uhr, 9.30 bis
15.30 Uhr, 13 bis 19 Uhr. Bei Einhaltung dieser Arbeitszeiten wäre die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich gewesen. Das Privatauto benütze ihr Mann für Arbeitszwecke. Außerdem sei die Mutter der Beschwerdeführerin pflegebedürftig und würde abwechselnd von ihr und ihrer Schwester betreut werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nach Durchführung von Erhebungen über die Arbeitszeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin und über die Erreichbarkeit von dessen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln keine Folge und legte dieser Entscheidung folgenden wesentlichen Sachverhalt zu Grunde:
Die Beschwerdeführerin habe vom 1. bis 15. Februar 1999 bei der M. AG in der Filiale Schwechat als Büffetkraft gearbeitet und zur täglichen Anreise das nicht für sie zugelassene "Privatauto (Familienauto)" benützt. Die Beschwerdeführerin besitze kein Auto. Bei einem Dienstschluss in Schwechat um 19 Uhr sei die Heimreise nach Illmitz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in Neusiedl am See als Monteur beschäftigt und arbeite täglich von 8.30 bis 17.30 Uhr, wobei sich im Falle von Montagearbeiten der Dienstschluss etwas verschieben könne. Bei diesen Arbeitszeiten könnten von ihm zwischen dem Wohnort Illmitz und dem Arbeitsort Neusiedl am See öffentliche Verkehrsmittel benützt werden. Seit 1. April 1999 arbeite die Beschwerdeführerin wieder beim Magistrat der Stadt Wien als Gartenarbeiterin.
Zur Frage der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes in Schwechat führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei in den zwei Wochen ihrer Beschäftigung mit dem privaten PKW zum Arbeitsplatz gefahren. Ihrem Ehemann sei es in dieser Zeit möglich gewesen, die tägliche Hin- und Rückfahrt auch ohne eigenes Fahrzeug zu bewältigen. Somit sei davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nicht auf die Benützung des eigenen PKWs angewiesen sei.
Zum Berufungsvorbringen über die notwendige Betreuung der pflegebedürftigen Mutter durch die Beschwerdeführerin zog die belangte Behörde aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin unstrittig bis November 1998 und dann wieder ab 1. April 1999 ganztägig gearbeitet habe, den Schluss, für die Mutter der Beschwerdeführerin stehe eine andere Betreuungsperson zur Verfügung.
Insgesamt - so die belangte Behörde - lägen keine triftigen Gründen für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Beschwerdeführerin vor. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung einer Nachsicht von den Rechtsfolgen des § 11 AlVG seien nicht vorgebracht worden und könnten aus dem Sachverhalt auch nicht ersehen werden.
Über die gegen diesen Bescheid erkennbar wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der
Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
Nach § 9 AlVG ist unter anderem arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen (Abs. 1). Zumutbar ist eine Beschäftigung neben anderen Voraussetzungen, wenn sie angemessen entlohnt wird (Abs. 2), sowie eine Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen, wenn hiedurch die Versorgung seiner Familienangehörigen, zu deren Unterhalt der Arbeitslose verpflichtet ist, nicht gefährdet wird und am Orte der Beschäftigung, wenn eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich ist, entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten bestehen (Abs. 3).
Gemäß § 11 AlVG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000) erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig ohne triftigen Grund gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld.
§ 10 Abs. 2, der die ganze oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zum Beispiel bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, vorsieht, gilt sinngemäß.
Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während § 9 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitwilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht (vgl. das Erkenntnis vom 3. Juli 1990, Zl. 90/08/0106).
Während die Beschwerdeführerin die Behauptung der Betreuung ihrer Mutter - offenbar in Ansehung der unbekämpft gebliebenen gegenteiligen Feststellungen im angefochtenen Bescheid - in der Beschwerde nicht mehr aufrecht hält, begründet sie die Auflösung ihres Dienstverhältnisses weiterhin einerseits mit dem Missverhältnis zwischen ihrem Einkommen und den Fahrtkosten und andererseits mit der Unzumutbarkeit des Verzichtes ihres Ehemannes auf die Benützung des auf ihn zugelassenen PKWs und den ungünstigen öffentlichen Verbindungen zwischen ihrem Wohn- und ihrem (ehemaligen) Arbeitsort. Diese beiden zuletzt genannten Argumente bedürfen somit einer näheren Untersuchung dahin, ob sie durch die belangte Behörde zutreffend nicht als "triftige Gründe" iSd § 11 AlVG angesehen wurden.
Es trifft zwar zu, dass unter den in § 11 AlVG genannten "triftigen Gründen" nicht nur Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) zu verstehen sind; die Verwendung des Wortes "triftig" deutet aber darauf hin, dass der Gesetzgeber nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos "Arbeitslosigkeit" als mangelnde und damit zumindest temporär anspruchshemmende Arbeitswilligkeit deutet, sondern auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare Leistungsfälle betrachtet, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grunde aber an zureichendem Gewicht mangelt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwa im Sinne des § 26 AngG) zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu den bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (vgl. die Erkenntnisse vom 19. Mai 1992, Zl. 91/08/0189, und vom 8. September 2000, Zl. 2000/19/0052).
Betrachtet man vor diesem rechtlichen Hintergrund das Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Beschäftigung für lediglich 30 Wochenstunden sei ihr - ausgehend von der Benützung eines privaten PKWs - in Anbetracht zu erwartender Bezinkosten von monatlich mindestens S 2.000,-- "zu wenig", kann dem daraus in der Beschwerde gezogenen Schluss, schon auf Grund dieses Missverhältnisses sei ihr die Beschäftigung "subjektiv und auch objektiv wirtschaftlich nicht mehr zumutbar" gewesen, nicht gefolgt werden. Für sich allein genommen begründen nämlich Fahrtkosten von S 2000,-- monatlich noch keine Unzumutbarkeit einer Beschäftigung, weil ein solcher Aufwand zur Erreichung des Arbeitsplatzes im Interesse der Vermeidung von Arbeitslosigkeit nicht als unverhältnismäßiges Hindernis gesehen werden kann und etwa bei (Tages-)Pendlern durchaus im Rahmen des Üblichen liegt. Besondere Umstände, die im Falle der Beschwerdeführerin eine davon abweichende Beurteilung nahelegen könnten, hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde dargetan.
Vorausgeschickt sei, dass die belangte Behörde die Frage des Vorliegens eines triftigen Grundes iSd. § 11 AlVG auch unter Berücksichtung der Zumutbarkeit der Benützung des Kfz des Ehegatten zur Erreichung des Arbeitsplatzes geprüft hat (vgl. das Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 99/08/0104, welches insoweit auch auf § 11 AlVG übertragbar ist).
Ein triftiger Grund zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses könnte allenfalls angenommen werden, wenn es der Beschwerdeführerin nicht auf Dauer möglich wäre, den Pkw ihres Ehegatten zu benützen, und eine Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes (im Sinne eines täglichen Pendelns) mittels öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben wäre. Letzteres trifft nach den Feststellungen nur bei einem auch vorgekommenen Arbeitsschluss um 19 Uhr zu. Die Beschwerdeführerin bringt nun zwar vor- freilich ohne konkrete und nachvollziehbare Behauptungen über die öffentlichen Verkehrsverhältnisse aufzustellen -, dass ihr Ehegatte ihr den Pkw (gemeint wohl: nicht auf Dauer) zur Verfügung stellen könne, weil er ohne Pkw bei einer (im Hinblick auf Montagetätigkeiten zu gewärtigenden) "Verschiebung seines Arbeitsschlusses" seinen Wohnsitz nicht mehr erreichen könne.
Im Zusammenhang mit der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes für den Ehegatten der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde aber Ermittlungen angestellt, die ergeben haben, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin "in der Regel" bis 17 Uhr 30 arbeite, dass es jedoch "bei der Montage keinen fixen Dienstschluss" gebe. Zugleich haben diese Ermittlungen aber auch ergeben, dass zwischen Neusiedl (dem Arbeitsort des Ehegatten) und Illmitz öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stünden, die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin benützt werden könnten.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin zwar keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Ermittlungsergebnissen gegeben und damit an sich das Parteiengehör verletzt, ohne dass dies freilich von der Beschwerdeführerin gerügt, geschweige denn dass in der Beschwerde die Relevanz dieses Verfahrensmangels dargetan würde, indem diesen Ermittlungsergebnissen etwa Umstände entgegen gehalten worden wären, die im Einzelnen der Benützung des Privatfahrzeuges durch die Beschwerdeführerin ab Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses Mitte Februar bis zur (ohnehin geplanten) Antritt ihrer neuen Beschäftigung Anfang April 1999 entgegen gestanden wären.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat sich die belangte Behörde andererseits nur mehr darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin zwei Wochen lang tatsächlich den Pkw ihres Ehegatten benützt hat, und daraus den Schluss gezogen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin auf die Benützung des eigenen Pkw nicht angewiesen sei. Im Hinblick auf die unbekämpft festgestellte Möglichkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch bei verschobenen Arbeitsschlusses, sind diese Erwägungen der belangten Behörde nicht unschlüssig.
Soweit erstmals in der Beschwerde auf den Kollektivvertrag für Handelsarbeiter und eine darin geregelte einmonatige Probezeit Bezug genommen wird, liegt darin ebenfalls eine Neuerung, deren Berücksichtigung hingegen das Neuerungsverbot entgegensteht. Nur der Vollständigkeit halber ist zu diesem Argument festzuhalten, dass die (arbeitsrechtliche) Möglichkeit der Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses lediglich die privatrechtliche Dispositionsfreiheit der Parteien des Arbeitsvertrages betrifft und ein Bezug zu dem in Rede stehenden § 11 AlVG nur insofern besteht, als dieser die Auflösung eines Dienstverhältnisses - ohne Einschränkung auf Zeiten außerhalb einer Probezeit - in den dort vorgesehenen Fällen mit dem Entfall von Arbeitslosengeld sanktioniert.
Aus den genannten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung der Verordnung BGBl. II 501/2001. Wien, am 4. April 2002
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