Normen
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §11;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §11;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1. Aus der vorliegenden Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidausfertigung sowie aus den weiteren, der Beschwerde angeschlossenen Beilagen (erstinstanzlicher Bescheid des Arbeitsamtes vom 23. März 1990, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. März 1990 und Berufung des Beschwerdeführers vom 4. April 1990) ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 23. März 1990 hat das Arbeitsamt Zell am See ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. März 1990 bis 28. März 1990 gemäß § 11 iVm mit § 10 Abs. 2 AlVG 1977 kein Arbeitslosengeld erhalte und eine Nachsicht nicht erteilt werde. In der Begründung dieses Bescheides heißt es - nach Zitierung der angewendeten Gesetzesbestimmungen - daß der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis ohne triftigen Grund gelöst habe und berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin bemängelte der Beschwerdeführer, daß der Bescheid nicht seinem Vertreter (dem nunmehrigen Beschwerdevertreter) zugestellt worden sei, obwohl dieser bereits mit seinem (an das Arbeitsamt gerichteten) Schreiben vom 19. März 1990 von dem Vertretungsverhältnis Kenntnis gegeben habe; der Bescheid gehe auch auf die in diesem Schreiben vom 19. März 1990 "angezogenen" Umstände nicht ein und es seien die vorgelegten Urkunden nicht berücksichtigt worden. (In diesem Schreiben hatte der Beschwerdeführer - zusammengefaßt - vorgebracht, der Dienstgeber habe nach einer Auseinandersetzung die Zusage der privaten Nutzungsmöglichkeit des Firmenfahrzeuges widerrufen und der Personalchef habe ihm das Autotelefon weggenommen; das angespannte Arbeitsklima führe beim Beschwerdeführer zu Nervosität und Schlaflosigkeit). Der Bescheid sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil er nicht berücksichtigt habe, daß der Beschwerdeführer die Kündigung ausgesprochen habe, nachdem ihm der Dienstgeber vertraglich zugesagte Ansprüche nicht erfüllt habe. So habe er die Privatnutzung des PKW aus nichtigen Gründen zurückgenommen. Dieser Umstand allein hätte ausgereicht, den begründeten vorzeitigen Austritt zu erklären. Aus wirtschaftlichen Überlegungen habe der Beschwerdeführer davon Abstand genommen. Auch "andere Vorkommnisse" hätten ausgereicht, den begründeten vorzeitigen Austritt zu erklären. Hätte die Behörde erster Instanz "den Sachverhalt ordnungsgemäß aufgenommen", insbesondere den Beschwerdeführer zu diesen Umständen befragt, hätte sie "zweifellos zur Schlußfolgerung kommen müssen", daß ihm der Anspruch (gemeint: auf Arbeitslosengeld auch während des oben genannten Zeitraumes) zustehe.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Darin entgegnet die belangte Behörde dem auf die Behauptung eines unrichtigen (zumindest aber mangelhaften) Zustellvorganges hinauslaufenden Berufungsvorbringen, daß die Vollmachtsvorlage des Beschwerdevertreters erst anläßlich der Einbringung der Berufung erfolgt sei und der Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz noch nicht rechtswirksam vor der Behörde (ergänze: durch den Beschwerdevertreter) vertreten gewesen sei. Überdies wäre ein allfälliger Zustellmangel in dem Zeitpunkt geheilt, in dem der Bescheid dem Beschwerdevertreter tatsächlich zugekommen sei. Der Auffassung des Beschwerdeführers, daß der Entzug der Privatnutzungsberechtigung des Dienstwagens zum sofortigen Austritt "gereicht" hätte, sei nicht zu folgen. In einer separaten Vereinbarung zum Dienstvertrag vom 18. März 1985 werde zwar die Erlaubnis erteilt, den (vertraglich als Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellten) PKW auch für Privatfahrten zu benützen; gleichzeitig werde aber auch festgehalten, daß diese Vereinbarung jederzeit widerrufbar sei, ohne daß besondere, hiefür geltend zu machende Gründe aus der vorgelegten Vereinbarung ersichtlich seien. Es liege daher kein Vertragsbruch durch den Dienstgeber vor. Auch sei es selbstverständlich, daß der Dienstgeber über das zur Verfügung gestellte Autotelefon frei disponieren könne, ohne hiezu seinen Angestellten um Erlaubnis bitten zu müssen, es sei denn, das Autotelefon stünde im Eigentum des Beschwerdeführers, was jedoch von ihm nicht behauptet werde. Entgegen den Berufungsbehauptungen sei der Beschwerdeführer vom Arbeitsamt bezüglich der Lösung seines Dienstverhältnisses befragt worden, habe aber nur angegeben, daß eine weitere Zusammenarbeit mit dem Dienstgeber nicht mehr möglich gewesen sei und auf den Beschwerdevertreter verwiesen, der weitere Auskünfte geben könne. Dieser sei aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei jenen Vorkommnissen, die den Beschwerdeführer zur Auflösung seines Dienstverhältnisses veranlaßt hätten, nicht persönlich anwesend gewesen. Die (namentlich genannte) Frau (gemeint ist offenbar eine Bedienstete des Arbeitsamtes), die mit dem Beschwerdeführer die Niederschrift aufgenommen habe, weise in einer schriftlichen Stellungnahme über den Hergang der Vernehmung darauf hin, daß die Aufnahme der Niederschrift mit dem Beschwerdeführer nicht unproblematisch gewesen sei. Es gehe jedenfalls nicht an, daß der Beschwerdeführer als Partei bei der Feststellung des Sachverhaltes der Behörde gegenüber ein "unkooperatives Verhalten" an den Tag lege und in der Berufung dieser Behörde mangelnde Sachverhaltsfeststellung vorwerfe. Es sei somit erwiesen, daß der Beschwerdeführer für die Lösung des Dienstverhältnisses keine triftigen Gründe im Sinne des Gesetzes vorbringen habe können, sodaß die Verhängung einer Sperrfrist gemäß § 11 AlVG gerechtfertigt gewesen sei. Auch seien im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung keine berücksichtigungswürdigen Gründe festgestellt worden, welche eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 2 AlVG hätten bewirken können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 11 AlVG (diese und die übrigen zitierten Gesetzesbestimmungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1989, BGBl. Nr. 364) erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig ohne triftigen Grund gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. § 10 Abs. 2 AlVG gilt sinngemäß.
Gemäß § 10 Abs. 2 AlVG ist der Ausschluß vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z. B. Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Vor dieser Nachsicht ist der Vermittlungsausschuß des Arbeitsamtes anzuhören.
Der Beschwerdeführer fühlt sich in seinem Recht, in der Zeit vom 1. März 1990 bis 28. März 1990 Arbeitslosengeld zu erhalten (und nicht von einer verhängten Sperrfrist im Sinne des § 11 AlVG betroffen zu sein), als verletzt und rügt in seiner Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, "entsprechende Feststellungen aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu machen"; sie habe es unterlassen, sich mit der Behauptung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, "daß das Ersuchen des Beschwerdeführers an den Dienstgeber, die Zurücknahme der Zusage der privaten Nutzung des Firmenfahrzeuges in einer Art und Weise erfolgte, die den Dienstnehmer berechtigen würde, den Austritt zu erklären". Tatsächlich seien aber "die Aussagen des Dienstgebers regelmäßig nicht erweislich, weil ja als Zeugen die unmittelbar dem Dienstgeber unterstellten Personen in Frage kämen und diese natürlich nicht bereit" seien, die Angaben des betreffenden Dienstnehmers zu bestätigen. Dem Arbeitsamt sei aus "vielen Verfahren insbesondere aber auch aus Zeitungsmeldungen genau bekannt, daß der Dienstgeber mit seiner Belegschaft erhebliche Probleme" habe; dies habe sogar dazu geführt, daß die Belegschaft - insbesondere die Belegschaftsvertreter - eine öffentliche Auseinandersetzung mit dem Dienstgeber über die Presse geführt hätten. Dieses "amtsbekannte Wissen" hätte die Behörde erster Instanz veranlassen müssen "die Angaben des Beschwerdeführers, die naturgemäß sehr vorsichtig erfolgen mußten, für wahr zu halten".
Der in § 45 Abs. 2 AVG 1950 zum Ausdruck kommende Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Diese Bestimmung hat nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen gesetzlichen Regelungen unterworfen ist. Diese Regelung schließt keineswegs eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt insofern nicht gebunden, als der Sachverhalt von der Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1986, Zl. 84/08/0229).
Verfahrensmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a bis c VwGG können somit dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei jedoch die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels in der Beschwerde darzutun ist (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1983, Zl. 83/02/0138, und vom 27. April 1989, Zl. 87/08/0282).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel schon deshalb nicht aufgreifen, weil der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht darlegt, unter WELCHEN (für die Annahme des Vorliegens eines triftigen Grundes geeigneten) Umständen sein Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgte, geschweige denn, daß das Beschwerdevorbringen auch nur andeutungsweise erkennen ließe, welche anderen Tatsachen die belangte Behörde nach Auffassung des Beschwerdeführers bei Unterbleiben der behaupteten Verfahrensmängel hätte feststellen können.
Auch hinsichtlich der in der Beschwerde vorgetragenen Rüge, die von der belangten Behörde zitierte Niederschrift sei nicht von der in der Bescheidbegründung genannten Frau, sondern von einem männlichen Bediensteten des Arbeitsamtes aufgenommen worden, ist nicht erkennbar, inwiefern diese Verwechslung (sollte sie der Behörde tatsächlich unterlaufen sein) von Einfluß auf das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens sein konnte. Auch wenn man das bei der Aufnahme der Niederschrift an den Tag gelegte Verhalten des Beschwerdeführers - welches in der Beschwerde nicht bestritten wird -, nämlich, daß er keine Angaben gemacht, sondern die Behörde an den nunmehrigen Beschwerdevertreter verwiesen hat, nicht als unkooperativ bezeichnete, bleibt auch dem Verwaltungsgerichtshof unerfindlich, aus welchem Grund der Beschwerdevertreter eher in der Lage hätte sein sollen, über "alle Vorkommnisse und Gründe die zur Auflösung des Dienstverhältnisses geführt haben" Auskunft zu geben. Es ist auch nicht erkennbar, zu welchem anderen Beweisthema der Beschwerdevertreter als Zeuge geeignet wäre, außer zu jenem, welche Informationen ihm der Beschwerdeführer erteilt habe. Die belangte Behörde durfte jedenfalls von dem Erfahrungssatz ausgehen, daß der vom Beschwerdeführer erst während des Verwaltungsverfahrens beigezogene Beschwerdevertreter im Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers keine unmittelbaren eigenen Wahrnehmungen gemacht hat (eine Annahme, der der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht entgegentritt). Abgesehen davon, daß die Qualifizierung des Verhaltens des Beschwerdeführers als "unkooperativ" dem Verwaltungsgerichtshof durchaus vertretbar erscheint, bedarf das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte die (dies zum Ausdruck bringende) schriftliche Stellungnahme der Bediensteten des Arbeitsamtes dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht (womit der Beschwerdeführer dem Inhalt nach eine Verletzung des Parteiengehörs geltend macht), keiner Erörterung, weil der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht bekannt gibt, welche Darstellung der Ereignisse beim Zustandekommen dieser Niederschrift er der belangten Behörde gegeben hätte und zu welchem anderslautenden Ergebnis die belangte Behörde bei Berücksichtigung dieser Umstände im Spruch ihres Bescheides hätte gelangen können. Dies unterläßt der Beschwerdeführer im übrigen auch im Zusammenhang mit seiner weiteren Behauptung, die belangte Behörde hätte "keine Erhebungen angestellt, warum es zum Widerruf der Zusage des Dienstgebers, den Firmen-PKW zu Privatfahrten benützen zu dürfen, sowie zur Abnahme des Autotelefons kam". Selbst wenn dieser - nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde arbeitsvertragsrechtlich zulässigen - Maßnahme des Dienstgebers ein "Zerwürfnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer" zugrunde gelegen sein sollte und der Beschwerdeführer "selbstverständlich alle Umstände aufzeigen" hätte können, aus denen es zu diesem Zerwürfnis gekommen sei (wie er in der Beschwerde meint), sieht sich der Verwaltungsgerichtshof außerstande, der Beschwerde auch nur Andeutungen über diese Umstände zu entnehmen.
Es ist wohl richtig, daß sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 19. März 1990, wonach das Arbeitsklima in der Firma "eher angespannt" gewesen sei und dies beim Beschwerdeführer auch zu gesundheitlichen Beeinträchtigen (Nervosität, Schlaflosigkeit udgl.) geführt habe, nicht näher auseinandergesetzt hat. Selbst wenn man dieses Vorbringen aber als richtig unterstellt und gemeinsam mit den übrigen, von der Beschwerde nicht bekämpften Tatsachenfeststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, versagt die in der Beschwerde erhobene Rechtsrüge aus folgenden Gründen:
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während § 9 jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt (wofür der Gesetzgeber die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld vorsieht) bestimmt § 11 (in Ergänzung dazu), daß eine solche Sanktion u. a. auch denjenigen trifft, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrundeliegenden Gesetzeszwecke, nämlich, den arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 und 11 AlVG 1977 sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht (vgl. dazu das Erkenntnis vom 19. April 1989, Zl. 90/08/0084) .
Vor diesem rechtlichen Hintergrund bedarf es zunächst keiner näheren Erörterung, daß in einer arbeitsvertraglich zulässigen Rechtsausübung des Dienstgebers kein triftiger Grund zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 11 AlVG erblickt werden kann, mag die getroffene Maßnahme vom Arbeitnehmer auch als unangenehm empfunden und mit dem Wegfall gewisser Bequemlichkeiten verbunden sein.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß unter den in § 11 AlVG 1977 genannten triftigen Gründen nicht nur Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) zu verstehen sind. Die Verwendung des Wortes "triftig" deutete aber darauf hin, daß der Gesetzgeber nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos "Arbeitslosigkeit" als mangelnde (und damit zumindest temporär anspruchshemmende) Arbeitswilligkeit deutet, sondern auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare (und daher der Versichertengemeinschaft nicht ohne weiteres zumutbare) Leistungsfälle betrachtet, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grund aber (gemessen an den aufgrund der dargelegten Gesetzeszwecke an den einzelnen Versicherten zu richtenden Verhaltensanforderungen) an zureichendem Gewicht mangelt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie § 9 Abs. 2 und 3 AlVG 1977 auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsamt vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung hat freilich die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen. Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwa im Sinne des § 26 AngG) zumindest nahekommen.
Spannungen am Arbeitsplatz, wie sie vom Beschwerdeführer als Grund für die Auflösung seines Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden, sind als Ergebnis des (für das Arbeitsverhältnis typischen) Aufeinandertreffens je entgegengerichteter persönlicher Interessen keine Seltenheit. Die mangelnde Entfaltungsmöglichkeit des Willens des Dienstnehmers (wie sie auch im Beschwerdesachverhalt ihren Ausdruck findet) zufolge von dessen (notwendigerweise gegebener) Unterordnung unter einen Dienstgeberwillen ist typische Ursache derartiger Spannungen, die erfahrungsgemäß auch durchaus - dies sei dem Beschwerdeführer zugestanden - zu der von ihm geschilderten Symptomatik (Schlaflosigkeit, Nervosität) führen können. Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Berufung noch in der vorliegenden Beschwerde Gründe für die von ihm mit "Spannungen" umschriebenen Verhältnisse am Arbeitsplatz genannt. Sollte der Beschwerdeführer darunter seinen Ärger darüber verstehen, daß der Dienstgeber ihm - vertraglich zulässig - die Privatnutzung des Firmen-PKW verboten und das Autotelefon entzogen hat, so ist darauf hinzuweisen, daß solche Ärgernisse und in diesen wurzelnde gesundheitliche Störungen der vom Beschwerdeführer behaupteten Art vom Arbeitnehmer (unter dem hier ausschließlich maßgebenden Blickwinkel der Zwecke des Arbeitslosenversicherungsrechtes) in aller Regel in Kauf zu nehmen sind. Sie sind im hier maßgebenden Sinne kein triftiger Grund zur Lösung des Arbeitsverhältnisses.
Da somit bereits die Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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