Normen
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399 impl;
GewO 1973 §83 idF 1988/399 impl;
GewO 1994 §83;
Novellen BGBl1997/I/063 Abschn2 Art3 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399 impl;
GewO 1973 §83 idF 1988/399 impl;
GewO 1994 §83;
Novellen BGBl1997/I/063 Abschn2 Art3 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und des diesem zu Grunde liegenden erstbehördlichen Bescheides erteilte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid vom 14. Oktober 1999 der Beschwerdeführerin gemäß § 83 GewO 1994 hinsichtlich der aufgelassenen Tankstelle auf einem näher bezeichneten Grundstück insgesamt zehn Aufträge. Nach der Begründung des erstbehördlichen Bescheides seien diese Aufträge aus Gründen des Gewässerschutzes erforderlich. Im angefochtenen Bescheid führt der Bundesminister darüber hinaus zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid lediglich geltend gemacht, sie habe das ganze Objekt samt der Tankstellenanlage vor ca. drei Wochen verkauft. Sie habe den neuen Eigentümern den erstbehördlichen Bescheid bereits zukommen lassen und bitte in Zukunft, alle Bescheide an die neuen Besitzer zuzustellen, da sie laut Kaufvertrag diesbezüglich keine Verantwortung trage. Demgegenüber ergebe sich aus dem Wortlaut des § 83 GewO 1994, dass die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers nicht berührt werde. Da der Inhalt der Berufung sich lediglich damit befasse, dass die Betriebsanlage verkauft worden sei und sonst kein weiteres Vorbringen erstattet worden sei, welches sich gegen den angefochtenen Bescheid richte, sei die Berufung gemäß § 83 GewO 1994 abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Unterbleiben unnötiger Stilllegungsauflagen verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt sie im Wesentlichen vor, aus der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Begründung ihrer Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid sei zu erkennen, dass sie sich auch gegen die von der Erstbehörde erteilten Auflagen wende. Die belangte Behörde habe sich aber mit dieser Frage nicht befasst. Im erstbehördlichen Bescheid sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. November 1997 mitgeteilt habe, dass die Tankstelle bereits im Jahr 1993 aufgelassen worden sei und die Kessel entleert, gesäubert und mit Stickstoff befüllt worden seien. Es seien daher weder Beeinträchtigungen oder irgendwelche Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO 1994 gegeben. Damit sei die Beschwerdeführerin ihrer Anzeigepflicht nachgekommen und habe auch die Vorkehrungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zumindest bescheinigt und damit der objektiv gebotenen Sorgfalt Genüge getan. Es sei sodann der Behörde oblegen, zu überprüfen, ob die durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen im Zuge der Auflassung ausreichend seien. Dabei sei zu verlangen, dass von der Behörde eine besondere Sorgfalt an den Tag gelegt werde. Dieser Verpflichtung sei die Behörde ganz offensichtlich nicht nachgekommen. Es werde zwar festgestellt, es habe ein Ortsaugenschein der Abteilung 15 des Amtes der Kärntner Landesregierung stattgefunden, es würden aber in der Folge hinsichtlich etwaiger Beeinträchtigungen lediglich Vermutungen aufgestellt, ohne dass offensichtlich hier eine tatsächliche Überprüfung stattgefunden hätte. Ganz unverständlich sei die Begründung darin, dass beim Ortsaugenschein nicht hätte festgestellt werden können, ob die Zapfsäulen abgebaut worden seien oder ob die Tankstellennebeneinrichtungen (SB-Waschanlage, Hebebühne etc.) noch in Betrieb seien oder wieder verwendet würden, obwohl der Umstand, ob Zapfsäulen abgebaut seien oder nicht, augenscheinlich sei. Aus der Begründung sei aber auch zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin, die ja Auskunft hätte geben können, zum Lokalaugenschein nicht beigezogen worden sei. Untersuchungen seien keine durchgeführt worden, sondern es seien in dem Bescheid lediglich Untersuchungsvorschläge zur Beurteilung der Frage, ob eine Beeinträchtigung vorliege oder nicht, gemacht worden, obwohl die Behörde die geeigneten Überprüfungen hätte selbst durchführen müssen. Die Behörde sei nicht einmal bemüht gewesen, die entsprechende Bestätigung über die durchgeführten und von der Beschwerdeführerin mitgeteilten Vorkehrungen von jenem Unternehmen beizuschaffen, das diese Vorkehrungen durchgeführt habe. Der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei ferner nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Behörde von einer Auflassung oder lediglich von einer Betriebsunterbrechung ausgehe, da ja festgestellt werde, dass nicht ersichtlich sei, ob die Zapfsäulen abgebaut wurden und ob die Nebenanlagen in Betrieb seien oder zukünftig wieder in Betrieb genommen würden. Gehe nämlich die Behörde von einer Betriebsunterbrechung aus, so habe sie in rechtswidriger Weise an die Beschwerdeführerin Auflagen im Zusammenhang mit einer allfälligen Auflassung erteilt. Die Beschwerdeführerin habe im Berufungsverfahren mitgeteilt, dass sie ihre Liegenschaft samt der Tankstellenanlage zwischenzeitlich verkauft habe. In dem zu Grunde liegenden Kaufvertrag sei festgehalten, dass die Käufer sämtliche Verpflichtungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Tankstelle trügen. Durch den Kaufvertrag seien die Käufer Inhaber im Sinne der GewO 1994 geworden, sodass die entsprechenden Bescheide ab Kenntnis vom Rechtsübergang an die neuen Inhaber adressiert hätten werden müssen. Die von der Behörde auferlegten Auflagen könnten - auch wenn man davon ausgehe, dass sie berechtigt seien - von der Beschwerdeführerin ja gegen den Willen der neuen Eigentümer nicht durchgesetzt werden. In einem solchen Fall, wo nach Auflassung der Tankstelle ein Eigentums- und daher auch Inhaberwechsel der Anlage stattgefunden habe, könne bei Kenntnis der Bescheidadressat ausschließlich der neue Inhaber sein, "da ja im entgegengesetzten Fall die Durchsetzung der Einhaltung der erteilten Auflage vereitelt werden würde, dies sowohl im Bezug auf die Behörde gegenüber des alten Inhabers, als auch im Bezug auf den alten gegenüber den neuen Inhaber".
Gemäß 2. Abschnitt Art. III Abs. 3 der Gewerberechtsnovelle 1997 (BGBl. I Nr. 63/1997) gilt für Auflassungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I dieses Gesetzes (das ist der 1. Juli 1997) erfolgt sind, § 83 GewO 1994 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1997.
Nach dem in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Verwaltungsakten stehenden Beschwerdevorbringen wurde die in Rede stehende Betriebsanlage bereits im Jahr 1993 aufgelassen. Es ist daher auf den vorliegenden Fall § 83 GewO 1994 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1997 anzuwenden.
Nach dieser Bestimmung hat, wenn Anlagen im Sinn des § 74 Abs. 2 oder Teile solcher Anlagen aufgelassen werden, der Inhaber der Anlage die zur Vermeidung einer von der aufgelassenen Anlage oder den aufgelassenen Teilen der Anlage ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung im Sinne des § 74 Abs. 2 notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat die Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der in § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der Inhaber der Anlage anlässlich der Auflassung die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die zur Genehmigung der Anlage zuständige Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der gänzlich oder teilweise aufgelassenen Anlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu dieser Rechtslage ausgesprochen hat (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1994, Zl. 94/04/0060), ist Normadressat sowohl für die Einhaltung der ex lege bestehenden Gebote als auch eines bescheidmäßigen Auftrages nach dieser Gesetzesstelle (jedenfalls nur) der "Inhaber" der Anlage, auf den die Tatbestandsmerkmale des § 83 GewO 1994 zutreffen, also jener Inhaber, der eine Auflassungshandlung gesetzt hat. Diese Eigenschaft des "auflassenden Anlageninhabers" geht nicht verloren, wenn nach erfolgter Auflassung eine Änderung im Eigentum, Besitz oder in der Innehabung an den Grundstücken oder den Einrichtungen eintritt, auf bzw. in denen früher die Betriebsanlage betrieben wurde. Daran vermögen zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen dem auflassenden Anlageninhaber und seinem Nachfolger in Eigentum, Besitz oder Innehabung des Grundstückes bzw. der Einrichtungen nichts zu ändern.
Da die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, zur Zeit der Auflassung der in Rede stehenden Betriebsanlage deren Inhaberin gewesen zu sein, vermag es der Verwaltungsgerichtshof daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde trotz Kenntnis vom später erfolgten Eigentumsübergang an der Liegenschaft, auf der sich die Betriebsanlage befand, ihre Aufträge gemäß § 83 Abs. 3 GewO 1994 gegenüber der Beschwerdeführerin erließ.
Mit ihrem übrigen Beschwerdevorbringen macht die Beschwerdeführerin ausschließlich Verletzungen von Verfahrensvorschriften geltend, die der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides unterlaufen seien. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Bestimmung des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, führt aber nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof, sondern nur eine solche, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um dies beurteilen zu können, muss der Beschwerdeführer, soweit dies nicht offenkundig ist, jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekannt geben, die der Behörde wegen des behaupteten Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 45 AVG, E 536, zitierte hg. Judikatur).
Der vorliegenden Beschwerde ist nun weder die konkrete Behauptung zu entnehmen, dass die in Rede stehende Betriebsanlage gar nicht aufgelassen, sondern nur unterbrochen worden sei, noch enthält sie irgendwelche Hinweise darauf, dass und gegebenenfalls aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin meint, die vorgeschriebenen Auflagen seien zur Erreichung des in § 87 Abs. 3 GewO 1994 umschriebenen Zweckes nicht erforderlich. Daran vermag auch der in der Beschwerde enthaltene Hinweis, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Mitteilung von der erfolgten Auflassung der Betriebsanlage bekannt gegeben, es seien die Kessel entleert, gesäubert und mit Stickstoff befüllt worden, nichts zu ändern, weil auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, einen Beweis für dieses Vorbringen der belangten Behörde nicht geliefert zu haben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. September 2000
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