VwGH 99/03/0040

VwGH99/03/00405.8.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in der Beschwerdesache des AO in H, vertreten durch Dr. Rudolf Zitta und Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. Mai 1998, Zl. 4/01-01030/3/2-98, betreffend Unwirksamerklärung der Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluss der Jagdkommission Hintersee vom 1. August 1997 wurde die Gemeinschaftsjagd Hintersee im Wege des freien Übereinkommens für die kommende Jagdperiode zu einem jährlichen Jagdpachtschilling von S 48.000,-- an KR verpachtet.

Gegen diese Verpachtung erhob der Beschwerdeführer mit einem an die Gemeinde Hintersee gerichteten Schreiben vom 1. September 1997 "Einspruch".

Mit Bescheid vom 30. Dezember 1997 wies die Bezirkshauptmannschaft Zell am See diesen "Einspruch" als "Widerspruch" gemäß § 30 Abs. 4 Salzburger Jagdgesetz 1993, LGBl. Nr. 100, (SJG) ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin stellte er - unter anderem - den Antrag, "die Verpachtung durch die Jagdkommission für unwirksam zu erklären".

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und in der Sache selbst entschieden, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 1. September 1997 stattgegeben und die von der Jagdkommission Hintersee beschlossene Verpachtung der Gemeinschaftsjagd Hintersee im Wege des freien Übereinkommens an KR für unwirksam erklärt werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 14. Oktober 1998, B 1151/98, ab und trat sie mit dem weiteren Beschluss vom 5. Februar 1999 dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in folgenden "Rechten" verletzt:

"1. In seinem Recht nach § 30 (3) Salzburger Jagdgesetz 1993, wonach die Jagdkommission nach Ablauf der Einspruchsfrist auf Grund nach § 30 (2) Salzburger Jagdgesetz 1993 erhobener Widersprüche durch Beschluss festzustellen hat, ob die Zustimmung der Grundeigentümer als erteilt gilt und in seinem Recht auf Kundmachung dieser Feststellung;

2. in seinem Recht auf Einhaltung des im § 30 Salzburger Jagdgesetz 1993 vorgesehenen Verfahrens bei Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens;

3. in seinem Recht nach § 13 (3) AVG, wonach die Behörde verpflichtet gewesen wäre, dem BF die Behebung der Formgebrechen seines gemäß § 30 (3) Salzburger Jagdgesetz 1993 erhobenen Widerspruches aufzutragen sowie in seinem Recht auf beschlussmäßige Feststellung nach erfolgter Verbesserung durch die Jagdkommission gemäß § 30 (3) 3. vorletzter Satz Salzburger Jagdgesetz 1993;

4. in seinem Recht darauf, dass die Jagdbehörde eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens nur dann für unwirksam zu erklären hat, wenn die Vergabe gesetzwidrig erfolgt ist."

Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde dadurch, dass sie die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens für unwirksam erklärt habe, den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Möglichkeit der Jagdbehörde, eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens für unwirksam zu erklären, setze voraus, dass zuvor gemäß den Vorschriften des § 30 Abs. 1, 2 und 3 SJG vorgegangen worden sei. Die Jagdkommission Hintersee habe jedoch weder gemäß § 30 Abs. 3 JG beschlussmäßig festgestellt, ob die Zustimmung als erteilt gelte, noch sei diese Feststellung kundgemacht worden. Richtigerweise wäre daher der erstinstanzliche Bescheid vom 30. Dezember 1997 aufzuheben und der Jagdkommission Hintersee aufzutragen gewesen, zunächst gemäß § 30 Abs. 3 SJG Beschluss zu fassen und diesen kundzumachen. § 30 Abs. 3 SJG lege fest, welche Formalerfordernisse ein Widerspruch aufweisen müsse. Der vom Beschwerdeführer erhobene Widerspruch habe diese Formerfordernisse nicht aufgewiesen. Die belangte Behörde bzw. ursprünglich bereits die Jagdkommission Hintersee hätten daher den Beschwerdeführer zur Behebung der Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG auffordern müssen. Dadurch, dass die Behörde dies unterlassen habe, habe sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Da eine Kundmachung durch die Jagdkommission gemäß § 30 Abs. 3 SJG nicht erfolgt sei, könne man auch die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 30 Abs. 4 SJG überhaupt noch nicht vorlägen. In diesem Fall hätte die Behörde nicht in der Sache entscheiden dürfen. Der erstinstanzliche Bescheid vom 30. Dezember 1997 wäre aufzuheben und das ursprüngliche Rechtsmittel des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen, dies mit der Konsequenz, dass die Jagdkommission zunächst gemäß § 30 Abs. 3 SJG hätte vorgehen müssen. Dadurch, dass die Behörde in der Sache entschieden habe, sei der Beschwerdeführer insofern beschwert, als sich an diesen Bescheid im Falle dessen Rechtskraft die Wirkungen des § 30 Abs. 4 SJG anschließen würden.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. den Beschluss vom 24. September 1997, Zl. 97/03/0198) hat sich die verwaltungsgerichtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides darauf zu beschränken, ob die im Rahmen der Bezeichnung des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechte verletzt wurden, wobei durch die eindeutige Bezeichnung des Beschwerdepunktes dieser einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist. Mit der Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird kein Beschwerdepunkt im Sinne der Z. 4 des § 28 Abs. 1 VwGG, sondern ein Beschwerdegrund im Sinne der Z. 5 der genannten Bestimmung ausgeführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, Zl. 98/03/0208).

Bei den in den Punkten 1. bis 3. der "Beschwerdepunkte" geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich um die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die - mit Ausnahme der in Punkt 3. behaupteten Verletzung des Rechtes nach § 13 Abs. 3 AVG seitens der erstinstanzlichen Behörde - nicht der belangten Behörde, sondern der Jagdkommission Hintersee zum Vorwurf gemacht werden. Das zu diesen Punkten erstattete Vorbringen stellt daher keine taugliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes dar.

Was den Punkt 4. der "Beschwerdepunkte" anlangt, so wurde mit der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Unwirksamerklärung der Jagdverpachtung der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren angestrebte Rechtszustand hergestellt. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. den schon angeführten Beschluss vom 24. September 1997 sowie den Beschluss vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0145) kann jedoch derjenige, dessen im Verwaltungsverfahren gestelltem Begehren mit dem angefochtenen Bescheid Rechnung getragen wurde, hiedurch in keinem Recht verletzt werden.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 5. August 1999

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