Normen
JagdG OÖ 1964 §10;
JagdG OÖ 1964 §14;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
JagdG OÖ 1964 §10;
JagdG OÖ 1964 §14;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerdeausführungen und des Inhaltes der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. Dezember 1996 wurde über die Anträge der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Eigenjagdgebietes "Innernstein" in der Marktgemeinde Münzbach und der Marktgemeinde St. Thomas/Bl. im Ausmaß von 116,0028 ha und auf Feststellung eines bestimmten Jagdeinschlusses im Ausmaß von 1,1143 ha sowie über den Antrag des Jagdausschusses St. Thomas/Bl. auf Abtrennung von Teilflächen bestimmter Parzellen im Ausmaß von ca. 2 ha vom Eigenjagdgebiet Innernstein und deren Zuschlag als Arrondierung zum Genossenschaftsjagdgebiet St. Thomas/Bl. und über Antrag des C, daß sich in seinem Eigenjagdgebiet
in der KG Innernstein weder flächenmäßig noch in den Eigentumsverhältnissen etwas geändert habe und daher diese Eigenjagdgebietsfeststellung für die Jagdperiode ab 1. April 1997 weitergelten sollte, wurde wie folgt entschieden:
"I. Feststellung des Eigenjagdgebietes Innernstein:
Die Grundparzellen Nr. ..., der KG Innernstein im Ausmaß
von 34,6617 ha sowie das Restgrundstück ... im Ausmaß von
6.568 m2, das Restgrundstück ... im Ausmaß von 6.632 m2, das
Restgrundstück ... von 104.103 m2 einschließlich des mit (2)
bezeichneten Trennstückes des Grundstückes ... im Ausmaß von
783 m2, das Restgrundstück ... im Ausmaß von 3.965 m2 sowie die
Baufläche ... im Ausmaß von 3.259 m2, laut Tauschvertrag vom
8.3.1996 zusammen 12,5310 ha, insgesamt in der KG Innernstein
also 47,1927 ha, und die Grundparzellen Nr. ... der
KG St. Thomas/Bl. im Gesamtausmaß von 68,8101 ha zusammen 116,0028 ha gehören zum Eigenjagdgebiet "Innernstein" der "ST GesmbH", vertreten durch Herrn WN ...
Rechtsgrundlage: § 10 iVm §§ 14 und 6 des O.ö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964 vom 3.4.1964 i.d.g.F.
II. Jagdeinschluß:
Die Grundparzelle 762 der KG Innernstein im Ausmaß von 1,1143 ha gilt als Jagdeinschluß und ist an den Eigentümer des umschließenden Eigenjagdgebietes "Innernstein", die "ST GesmbH", zu verpachten.
Rechtsgrundlage: §§ 10 Abs. 3 lit. e, 12 und 24 O.ö. Jagdgesetz;
III. Arrondierung:
Der Antrag des Jagdausschusses St. Thomas/Bl. auf
Feststellung der Parzellen ... der KG St. Thomas im Ausmaß von
1,8433 ha als Arrondierungsgebiet wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 2 des O.ö. Jagdgesetzes.
IV. Feststellung des Eigenjagdgebietes C:
...
V. Feststellung des Genossenschaftsjagdgebietes Münzbach:
...
VI. Feststellung des Genossenschaftsjagdgebietes St. Thomas/Blst:
Die Fläche des Gemeindegebietes St. Thomas/Bl. beträgt 2903,3474 ha. Mit ha. Bescheid vom 20.11.1992, ..., wurden Eigenjagdgebietsflächen im Ausmaß von 258,6102 ha sowie Arrondierungsgebiete im Ausmaß von 138,99 ha für die Güterverwaltung D festgestellt. Nach Abzug dieser Flächen und des unter Pkt I festgestellten Eigenjagdgebietes der "ST GesmbH" in der KG St. Thomas im Ausmaß von
68,8101 ha, verbleibt eine Fläche von 2436,9371 ha, welche für die Jagdperiode bis 31.3.1999 das genossenschaftliche Jagdgebiet St. Thomas/Bl. bildet.
VII. Feststellung des Genossenschaftsjagdgebietes Bad Kreuzen:
Die Fläche des Gemeindegebietes Bad Kreuzen beträgt 3.991,1637 ha. Da nunmehr keine Eigenjagdgebietsflächen mehr abzuziehen sind, entspricht dies auch der Fläche des Genossenschaftsjagdgebietes für die Jagdperiode bis 31.3.2001.
Rechtsgrundlage zu V, VI und VII: § 10 Abs. 3 lit. c O.ö. Jagdgesetz.
VIII. Kostenvorschreibung:
Für die Feststellung des Eigenjagdgebietes und des Jagdeinschlusses gemäß Teil I. und II. des Spruches hat Herr
WN eine Verwaltungsabgabe von S ... binnen zwei
Wochen zu entrichten.
Rechtsgrundlage: Teil B, Abschnitt XIV, Tarifpost 94 der O.ö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 1993, LGBl. Nr. 97/1992."
Über die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung sprach die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 18. Juni 1997 folgendes aus:
"Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, Spruchabschnitt I. hinsichtlich der Grundstücke in der KG St. Thomas/Bl. im Ausmaß von 68,8101 ha und des Gesamtausmaßes von 116,0028 ha, sowie die Spruchabschnitte VI, VII und VIII des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10.12.1996, ..., werden behoben und folgende Feststellung getroffen:
1) Die in Spruchabschnitt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10.12.1996, ..., für die angeführten Grundstücke der KG Innernstein im Ausmaß von 47,1927 ha getroffene Feststellung als Teil des Eigenjagdgebietes Innernstein gilt für die Dauer der Jagdperiode vom 1.4.1997 bis 31.3.2003.
2) Der Antrag der Berufungswerberin auf Feststellung der Zulässigkeit der Jagdausübung (in Form einer "Gatterjagd") im Eigenjagdgebiet wird abgewiesen.
3) Für den in Spruchabschnitt 1. festgestellten Teil des Eigenjagdgebietes Innernstein sowie den in Spruchabschnitt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10.12.1996, ..., festgestellten Jagdeinschluß hat die Konsenswerberin binnen 2 Wochen eine Verwaltungsabgabe im
Betrag von insgesamt S ... zu entrichten.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), § 10 iVm § 6 O.ö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964 i.d.F. LGBl. Nr. 28/1993; § 78 AVG iVm Teil B Abschnitt XIV Tarifpost 94 der
O.ö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 1993, LGBl. Nr. 97/1992."
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen seiner inhaltlichen Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die Beschwerde ist aus nachstehenden Gründen nicht zulässig:
Voraussetzung für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist die Möglichkeit der Verletzung eines der Beschwerdeführerin zustehenden subjektiven Rechtes. Die Beschwerdeführerin bezeichnete in ihrer Beschwerdeschrift den Beschwerdepunkt wie folgt:
"Die BF erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzeskonforme Anwendung der Bestimmungen der §§ 6, 6a, 10 u. 14 f des O.ö. Jagdrechtes und der Einhaltung eines gesetzmäßigen Verfahrens nach dem AVG, insbesondere durch die Nichtabhaltung eines Lokalaugenscheines und der Nichteinvernahme von WN sowie schlußendlich in ihrem Recht auf Abweisung des beantragten Eigenjagdgebietes verletzt, weshalb der angefochtene Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."
Sie führt hiezu weiter aus:
"Zur Beschwer: Die BF ist sich durchaus bewußt, daß sie grundsätzlich durch den angefochtenen Bescheid formell nicht beschwert wurde, da ihrem Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes im beantragten Ausmaße auch tatsächlich entsprochen wurde. Allerdings erachtet sich die BF durch den angefochtenen Bescheid materiell beschwert, da, wie noch auszuführen ist, die Feststellung des Eigenjagdgebietes zu Unrecht erfolgte. Nicht nur, daß der BF bereits von mehreren Mitgliedern der betroffenen Genossenschaftsjagdgebiete mitgeteilt wurde, daß, soferne der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwächst, sofort eine neuerliche Festlegung beantragt wird, da evident sei, daß maßgebliche Bestimmungen des O.ö. Jagdrechtes verletzt wurden, erleidet die BF durch den nunmehr angefochtenen Bescheid vor allem in den anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren, welche durch die angeführten Vergleiche bereinigt und verglichen wurden und welche sich nunmehr im Exekutionsstadium befinden, erhebliche finanzielle Nachteile. Die Behandlung der Beschwerde und der damit aufgeworfenen Rechtsfragen erscheint daher durch den Verwaltungsgerichtshof für durchaus vertretbar, zumal ... maßgebliche Bestimmungen des O.ö. Jagdrechtes unrichtig angewendet wurden."
Die Beschwerdeführerin führt dann weiters im Rahmen der Begründung im wesentlichen aus, daß das Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin zur Zeit lediglich eine Fläche von 106,263 ha, somit nicht mehr das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß von 115 ha aufweise und die Behörde daher eine Neufestsetzung des Eigenjagdgebietes nicht mehr habe vornehmen dürfen. Darüber hinaus habe die Behörde eine Fläche von rund 100 ha, welche mit einem wildsicheren Zaun mit einer Höhe von rund 2 m umzäunt sei, und welche daher als Gehege anzusehen sei, zu Unrecht in die Eigenjagdgebietsfläche der Beschwerdeführerin einbezogen. Auch aus diesem Grund hätte daher die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes der Beschwerdeführerin abweisen müssen.
Damit verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, daß sie ein subjektives "Recht auf Abweisung" des im Verwaltungsverfahren von ihr gestellten Antrages nicht mit Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde geltend machen kann.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nämlich derjenige, dessen Begehren Rechnung getragen wurde, hiedurch in keinem Recht verletzt werden (vgl. das
hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1978, Zl. 1667/77, Slg. Nr. 9601/A, den hg. Beschluß vom 18. Oktober 1983, Zlen. 83/07/0152, 0153, Leitsatz abgedruckt zu Slg. Nr. 11.193/A, sowie die weitere in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 419 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Kern des von der Beschwerdeführerin umrissenen Beschwerdepunktes (und auch der Begründung der Beschwerde) bildet die von ihr behauptete Rechtsverletzung durch den Umstand, daß die belangte Behörde nicht ihren Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes abgewiesen (sondern dem Antrag "im beantragten Ausmaße auch tatsächlich entsprochen") habe. Durch die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wurde der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Derart ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der Beschwerdeführerin verletzt wurde, sondern die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet, wobei durch die eindeutige Bezeichnung des Beschwerdepunktes dieser einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1996, Zl. 96/03/0082, mit weiterem Judikaturhinweis).
Da somit die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihr behaupteten Recht nicht verletzt werden konnte, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
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