Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) bestraft, weil er als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges am 21. Juli 1996 um 16.06 Uhr "auf der S-16, km 8,2861, im Gemeindegebiet von Pians in Richtung Westen fahrend die im dortigen Bereich verordnete Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h überschritten hat".
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdepunkt wie folgt bezeichnet wurde:
"Durch den angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführer in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf ein gesetzeskonformes Verfahren verletzt, insbesondere da die belangte Behörde das Recht auf Parteiengehör mißachtet hat, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht vollständig erhoben hat, und den angefochtenen Bescheid nicht gesetzmäßig begründet hat.
Zusätzlich wird der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch in seinem Recht, ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandes nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 a Ziff. 10 a StVO bestraft zu werden, verletzt. Der Bescheid wird sowohl wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten."
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsstrafverfahren zugestanden, "mehr als 80 km/h" gefahren zu sein, das Ausmaß der ihm angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch bestritten und sich dahin verantwortet, daß er das Verkehrszeichen "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" infolge der starken Sonnenblendung nicht wahrgenommen habe. Dem hielt die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides entgegen, daß "dieser Umstand" (nämlich die Blendwirkung) bereits auf größere Entfernung erkennbar gewesen sein müsse und daß der Beschwerdeführer diesem Umstand durch Wahl einer entsprechend geringeren Geschwindigkeit hätte Rechnung tragen müssen.
Diese Ausführungen interpretierte der Beschwerdeführer in der Beschwerde dahin, daß die belangte Behörde damit - zumindest indirekt - den von ihm behaupteten Sachverhalt als richtig zugestanden und ihrer Entscheidung zugrundegelegt habe. Wenn nun aber - so führte der Beschwerdeführer weiter aus - das Verkehrszeichen tatsächlich nicht oder zumindest erst so spät erkennbar gewesen sei, daß die (kurz darauf) erfolgte Messung noch innerhalb der dem Lenker eines Kraftfahrzeuges zuzubilligenden Reaktionszeit (üblicherweise eine Sekunde) erfolgt sei, könne der Beschwerdeführer zumindest nicht wegen Mißachtung dieses Verkehrszeichens gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO 1960, sondern - wenn überhaupt - nur wegen einer den Umständen nicht angepaßten Geschwindigkeit gemäß § 20 (Abs. 1) leg. cit. bestraft werden. Dazu, ob die vom Beschwerdeführer gewählte Geschwindigkeit tatsächlich als relativ überhöht anzusehen sei, seien jedoch keine Feststellungen getroffen worden. Der Beschwerdeführer sei aber gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 wegen Mißachtung der "80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung" bestraft worden, sodaß der Bescheid schon allein aus diesem Grund als rechtswidrig aufzuheben wäre, "da ein falscher Tatvorwurf erhoben wurde".
Mit diesen Ausführungen übersieht der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde bereits aufgrund seines Geständnisses, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten zu haben, von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 ausgehen durfte. Mit dem - zutreffenden - Hinweis, der Beschwerdeführer hätte der von ihm ins Treffen geführte Blendwirkung durch Wahl einer geringeren Geschwindigkeit Rechnung tragen müssen, replizierte die belangte Behörde bloß auf das entsprechende, der Sache nach zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an der Verletzung der genannten Verwaltungsvorschrift erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers.Von der Erhebung eines "falschen Tatvorwurfs" kann im gegebenen Zusammenhang keine Rede sein.
Da das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein Tatbestandsmerkmal des § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1987, Zl. 87/03/0088), gehen die darauf bezugnehmenden Ausführungen in der Beschwerde ins Leere.
Der Beschwerdeführer wurde somit durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm im Rahmen der Bezeichnung des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechten nicht verletzt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß mit der Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften kein Beschwerdepunkt im Sinne der Z. 4 des § 28 Abs. 1 VwGG, sondern ein Beschwerdegrund im Sinne der Z. 5 der genannten Bestimmung ausgeführt wurde (vgl. den hg. Beschluß vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0590).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. Oktober 1998
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