VwGH 98/20/0492

VwGH98/20/049221.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des MB in Wien, geboren am 28. April 1962, vertreten durch Dr. Günter Schandor, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Wilhelmstraße 54, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Juli 1998, Zl. 203.086/0-VII/21/98, betreffend Abweisung eines Asylantrages gemäß § 7 Asylgesetz und Feststellung gemäß § 8 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2000:1998200492.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzleramt) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 19. März 1998 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 20. März 1998 stellte er einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 21. April 1998 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab und stellte weiters fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in den Iran gemäß § 8 AsylG zulässig sei.

Seine Fluchtgründe schilderte der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt zusammengefasst wie folgt:

Er habe sich am 14. Dezember 1996 im Büro für Moralangelegenheiten gemeldet, um die nötigen Voraussetzungen für die Neuausstellung eines Reisepasses zu erfüllen. Er sei daraufhin ohne Angabe von Gründen festgenommen und in das Untersuchungsgefängnis "Karun" verbracht worden. Man habe ihn des "Zerstörens" beschuldigt. Er sei in dem Untersuchungsgefängnis - ohne jemals verhört oder vor ein Gericht gestellt worden zu sein - bis zum 19. September 1997, an welchem Tag ihm mit Hilfe eines Soldaten und seines jüngeren Bruders die Flucht gelungen sei, angehalten worden . Bis zum 5. Dezember 1997 habe er sich dann in Teheran aufgehalten. Er wisse nicht, weswegen er im Gefängnis gewesen sei. In der Zeit von 1991 bis 1996 sei er ca. 25 Mal von den Sicherheitskräften abgeholt und jeweils für ein bis zwei Tage eingesperrt worden. Den Grund dafür wisse er nicht. 1991 habe man bei einer Hausdurchsuchung Fotos gefunden, auf denen der Beschwerdeführer mit zwei ebenfalls verhafteten Freunden, von denen einer hingerichtet worden sei, abgebildet sei. Bis zu den Jahren 1979/1980 habe er Zeitschriften der Volksmudjaheddin verteilt, danach habe er Flugschriften verteilt; von 1981 an sei er jedoch nicht mehr politisch tätig gewesen.

Das Bundesasylamt beurteilte diese Angaben und Schilderungen als sehr vage und nur auf Gemeinplätze beschränkt. Weder die Identität noch den Reiseweg des Beschwerdeführers habe man feststellen können. Der Beschwerdeführer habe keine genauen und detaillierten Angaben über seine Flucht machen können. Eine neunmonatige Haft ohne Verhör sei unglaubwürdig. Seine Flucht sei ebenfalls unglaubwürdig, da er nicht geltend gemacht habe, wie er mit seinem Bruder über die Festhaltung gesprochen habe und wie die Freilassung ermöglicht werden konnte. Eine Feststellung darüber, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich in der von ihm angegebenen Zeit in Haft befunden habe, sei nicht möglich gewesen. Die Angaben bezüglich seiner vorherigen Anhaltungen durch die Sicherheitskräfte seien ebenfalls sehr vage und nicht genügend substantiiert gewesen und daher unglaubwürdig. Das Bundesasylamt qualifizierte die politische Tätigkeit bis 1981 auf Grund des fehlenden zeitlichen Zusammenhanges zur Ausreise als asylrechtlich irrelevant. Das Bundesasylamt gelangte daher zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Iran Verfolgung drohe.

Hinsichtlich der Non-Refoulement-Prüfung führte das Bundesasylamt aus, dass sich aus der allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers allein eine Gefährdung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG 1997 nicht ergebe und dass der Beschwerdeführer eine ihn individuell betreffende Gefährdungssituation nicht konkret geltend gemacht habe.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 7 und 8 AsylG ab. Die belangte Behörde stellte fest, dass das Bundesasylamt den rechtlich erheblichen Sachverhalt richtig festgestellt habe und dieser der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt werde. In der Berufung sei vorgebracht worden, das Bundesasylamt habe nicht angegeben, auf Grund welcher konkreter Ermittlungen es die Behauptung des Berufungswerbers, im Iran neun Monate lang in Untersuchungshaft angehalten worden zu sein, ohne dass er ein einziges Mal verhört worden wäre, als unglaubwürdig qualifiziert habe. Da sich aus dem Vorbringen des Asylwerbers kein anderer Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention als jener der politischen Verfolgung wegen Mitarbeit bei der Volksmudjaheddin entnehmen lasse, sei die behauptete Anhaltung nur dann relevant, wenn sie im Zusammenhang mit den - früheren bzw. von den iranischen Behörden allenfalls weiterhin unterstellten - Aktivitäten des Asylwerbers bei der Volksmudjaheddin stünde. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Anhaltung, welche - insbesondere auf Grund der nach seinen Angaben lange zurückliegenden und untergeordneten Tätigkeit des Asylwerbers für die Volksmudjaheddin - der Ausforschung anderer, mit wichtigeren Funktionen betrauter Mitarbeiter dienen hätte müssen, ohne ein einziges Verhör als nicht glaubwürdig, wobei es hierfür spezifischer Ermittlungen hinsichtlich der einschlägigen Behördenpraxis im Iran nicht bedurft habe. Aus dem in der Berufung wiedergegebenen Zitat aus dem Amnesty International-Jahresbericht 1997 lasse sich zur Frage der Anhaltung in Haft ohne Verhör nichts gewinnen, da dort von Anhaltungen in staatlichem Gewahrsam ohne Anklageerhebung berichtet wird.

Das Vorbringen in der Berufung, der angefochtene Bescheid sei mangels des Beweises des Gegenteils durch die Erstbehörde mit einem schwer wiegenden Fehler belastet, sei falsch. Der Asylwerber habe im Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen und nicht die Asylbehörde hinsichtlich dessen Angaben den Beweis des Gegenteiles zu erbringen.

Die Berufung sehe einen Verfahrenfehler der Erstbehörde darin, dass diese den Asylwerber nicht gefragt habe, ob er mit seinem Bruder über den Grund der Festhaltung sowie die Hintergründe der Befreiung gesprochen habe. Der Asylwerber habe sich jedoch im Zuge der Einvernahme durch die Erstbehörde selbst widersprochen, da er einerseits angegeben habe, in Haft gewesen zu sein, da man ihn "des Zerstörens" beschuldigt habe, während er aber andererseits auf die Frage, weswegen er im Gefängnis gewesen sei, geantwortet habe, dass er dies bis heute nicht wisse.

Hinsichtlich des Vorwurfes, das Bundesasylamt hätte die seiner Auffassung nach nicht ausreichend substantiierten Angaben des Berufungswerbers betreffend die behaupteten mehrmaligen kurzfristigen Anhaltungen durch iranische Sicherheitsbehörden durch genaueres Nachfragen zu klären gehabt, sei darauf zu verweisen, dass die Manuduktionspflicht nicht so weit reiche, dass der Asylwerber angeleitet werden müsse, sein Vorbringen so zu gestalten, dass ihm Asyl zu gewähren sei. Auch in der Berufung seien die Angaben nicht weiter substantiiert worden. Hinsichtlich des Vorbringens in der Berufung bezüglich der Non-Refoulement-Prüfung, dass der Asylwerber schon auf Grund seiner illegalen Ausreise aus dem Iran sowie seiner Asylantragstellung im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit grausamer unmenschlicher Bestrafung und sogar mit dem Tod rechnen müsse, führte die belangte Behörde aus, dass die Asylantragstellung den iranischen Behörden nicht zur Kenntnis gebracht werde. Nach Auskunft der österreichischen Botschaft in Teheran würden die iranischen Behörden den Versuch iranischer Staatsangehöriger, im Ausland Asylstatus zu erlangen, nicht als Illoyalität gegenüber dem eigenen Staat, sondern als legitimes Mittel, den legalen Aufenthalt zu verlängern, sehen. Die deutsche Botschaft verfolge das weitere Schicksal der nach einer erfolglosen Asylantragstellung in Deutschland in den Iran Abgeschobenen weiter und habe noch in keinem Fall eine Verfolgung durch die iranischen Behörden feststellen können. Bei illegalem Grenzübertritt im Rahmen der Ausreise sei nach Auskunft der österreichischen Botschaft in Teheran nur mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen. Dies stelle keine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 MRK dar. Die Behauptung in der Berufung, dass die iranischen Behörden schon auf Grund der Abschiebung aus einem westlichen Land vermuten würden, der Asylwerber habe sich regimekritisch geäußert und sei mit iranischen Emigranten zusammengetroffen, erscheine zweifelhaft. Dass über die illegale Ausreise und die Asylantragstellung hinausgehende Umstände vorlägen, die bei den iranischen Behörden den Verdacht hervorrufen könnten, der Asylwerber habe sich im Westen regimekritisch geäußert, werde von der Berufung nicht behauptet.

Abschließend stellte die belangte Behörde fest, dass die Glaubhaftmachung einer den Asylwerber betreffenden konkreten Gefährdungssituation bereits daran scheitere, dass seine Identität nicht geklärt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/1999, (im Folgenden: AsylG) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 8 AsylG hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abgewiesen wird, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung , Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG).

Gemäß § 57 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Die Zurückweisung , Zurückschiebung oder - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - Abschiebung Fremder in einen Staat ist weiters dann unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (§ 57 Abs. 2 und 4 FrG).

Der unabhängige Bundesasylsenat ist gemäß Art. 129 und 129c B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/1997 ein unabhängiger Verwaltungssenat. Er hat gemäß § 23 AsylG das AVG anzuwenden. Deshalb finden für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat auch die Bestimmungen des AVG für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten, insbesondere die Bestimmung des § 67d AVG Anwendung, sofern im AsylG oder in einem anderen Gesetz keine spezielle Bestimmung normiert ist. Im AsylG findet sich zu § 67d AVG keine spezielle Regelung. Nach dem Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist auch auf das behördliche Verfahren des unabhängigen Bundesasylsenates das AVG anzuwenden, § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und nach schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308).

Wird aber im Berufungsverfahren ein konkreter neuer Sachverhalt behauptet, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, durch Würdigung der Berufungsangaben als unglaubwürdig den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof fügte hinzu, dies ergebe sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0339, und vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0423).

Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung eines Bescheides, sondern nur dann, wenn die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Ist dies nicht offensichtlich, so hat der Beschwerdeführer dies darzutun.

Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung die von ihr angenommenen Widersprüche hätte aufklären und feststellen können, ob und inwieweit die Verhaftung und die kurzfristigen Anhaltungen des Beschwerdeführers mit seiner behaupteten Tätigkeit für die Volksmudjaheddin zusammenhängen. Bei einer danach allenfalls anders erfolgten Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde zur Überzeugung gelangen können, das in der Berufung vom 6. Mai 1998 erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Tätigkeit der Behörden im Iran sowie bezüglich der Angaben zu der Haft des Beschwerdeführers sei hinreichend bescheinigt. Die Beschwerde rügt nämlich im Ergebnis zu Recht, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit den vom Beschwerdeführer gegebenen Hinweisen auf eine bei ihm von den iranischen Behörden vermutete Mitgliedschaft bei der Volksmudjaheddin auseinander gesetzt habe, welche - so die Beschwerdebehauptung - im Iran ausreiche, um der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt zu sein. Es kann nicht von vornherein zu Lasten der Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers der behauptete Umstand ausgelegt werden, dass ihm staatliche Behörden für die gegen ihn gesetzten (illegitimen) Verfolgungsmaßnahmen keine Gründe nennen. Es bedarf hier vielmehr einer genauen Abklärung der Lebensgeschichte des Asylwerbers und der Zusammenhänge mit den behaupteten Verfolgungsmaßnahmen, insbesondere auch der genauen Details der Anhaltungen, um darauf aufbauend eine beweiswürdigende Abwägung vornehmen zu können. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Behörde erster Instanz den Beschwerdeführer einer dahingehenden genauen Befragung unterzogen hätte, insbesondere warum der mit dem Beschwerdeführer auf einem gemeinsamen Lichtbild abgebildet gewesene Freund hingerichtet worden sein soll, inwieweit daraus Rückschlüsse auf die Situation des Beschwerdeführers gezogen werden könnten, warum überhaupt beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung im Jahr 1991 erfolgt sein soll, etc. Das Argument im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer sei schon deshalb nicht glaubwürdig, weil "seine Identität nicht" feststehe, ist für sich allein nicht tragfähig. Das Feststehen der Identität eines Fremden ist keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl. Fragen der Identität spielen nur insoweit eine Rolle, als Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Fremden - im Besonderen daran, dass er derjenige sei, für den er sich ausgebe - zu dem Ergebnis führen, seine behauptete Bedrohung sei nicht glaubhaft. Dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Namen zu verschleiern versucht habe, um Nachforschungen zu der Richtigkeit seiner Angaben zu vermeiden, finden sich in den Feststellungen der belangten Behörde keine Anhaltspunkte.

Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde daher geltend macht, keine hinreichende persönliche Gelegenheit zur Aufklärung der angenommenen Widersprüche bezüglich der Gründe seiner Verhaftung und seiner Flucht zur Darlegung seiner Glaubwürdigkeit gehabt zu haben, ist ihm im Ergebnis beizupflichten. Die belangte Behörde hätte die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nach dessen ergänzender Einvernahme vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Iran und der dortigen Behördenpraxis prüfen müssen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG - und zwar auch hinsichtlich des Ausspruches gemäß § 8 AsylG; vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0207 - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 21. September 2000

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