Normen
StPO §90;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs3;
StPO §90;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 24. Juni 1997, mit der dem Beschwerdeführer der ihm am 28. Juni 1994 ausgestellte Waffenpaß Nr. 140400 entzogen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben. Nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (im folgenden: WaffG) und Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens begründete die belangte Behörde ihren Bescheidspruch - zusammengefaßt - im wesentlichen damit, daß die waffenrechtliche Verläßlichkeit insbesondere dann nicht mehr gegeben sei, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Betroffene werde Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder mit Waffen unvorsichtig umgehen (unter Verweis auf § 8 Abs. 1 Z. 1 und 2 WaffG). Nach ständiger Rechtsprechung sei angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Beurteilung, ob Tatsachen im angeführten Sinn vorlägen, ein strenger Maßstab anzulegen. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde sei auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Schlußfolgerung rechtfertige, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der im § 8 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen.
Nach dem Inhalt des Bescheides ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:
"Am 28.9.1996 verletzten Sie gegen 00.15 Uhr anläßlich eines Jagdunfalles Ihren Jagdkollegen A K mit einem Revolver, indem Sie, während Sie in der rechten Hand Ihren Revolver hielten, auf einer Böschung ausrutschten. Dabei löste sich ein Schuß und traf den in ca. 5 Meter Entfernung stehenden A K in den linken Unterschenkel. K erlitt einen Durchschuß des linken Schienbeines und mußte in der Zeit vom 28.9.1996 bis 11.10.1996 im Krankenhaus stationär behandelt werden. Unmittelbar vor dem Unfall befanden Sie sich auf Schwarzwildjagd, brachen diese aber gegen 24.00 Uhr ab. Einige Minuten später stöberte Ihr Jagdhund einen Dachs auf und raufte mit diesem auf einer Böschung. Sie hatten zu diesem Zeitpunkt Ihren Revolver sowie einen Handscheinwerfer bei sich. Schließlich zielten Sie auf den Dachs, um diesen zu erlegen. Vermutlich auf Grund der starken Regenfälle rutschten Sie in der Folge auf der nassen Böschung aus, stürzten auf den Rücken und rutschten hinunter. Im gleichen Moment löste sich ein Schuß und traf den in der Nähe stehenden A K in das Bein. Nach übereinstimmenden Aussagen des Geschädigten A K sowie seines Vaters J K regnete es bis gegen Mitternacht ständig und es herrschte zum Zeitpunkt des Unfalles Dunkelheit. Das gegen Sie eingeleitete Strafverfahren wegen § 88 Abs. 1 und 4 StGB wurde vom Bezirksgericht Melk gemäß § 90 StPO eingestellt."
Die Behörde erster Instanz beauftragte die "Bezirksforstinspektion Melk um Erstellung eines Gutachtens zur Frage eines jagdgerechten Waffengebrauches", worin folgendes ausgeführt wird:
"Gemäß § 95 Abs. 1 Ziff. 3 NÖ Jagdgesetz ist die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit, das ist die Zeit von 90 Minuten nach Sonnenuntergang bis 90 Minuten vor Sonnenaufgang verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Jagd jedoch u.a. auf Raubwild, wozu auch der Dachs zählt. Die Verwendung künstlicher Lichtquellen bei der Jagd ist gemäß § 95 Abs. 1, Ziff. 4 leg. cit. jedoch ausnahmslos verboten.
Herr S - der Beschwerdeführer - behauptet in seiner Stellungnahme, daß er seinen Handscheinwerfer zum Zeitpunkt der Schußabgabe nicht mehr in der Hand gehalten hat. Hiezu ist festzustellen, daß nur schwer vorstellbar ist, wie bei der damals offensichtlich herrschenden Dunkelheit ein gezielter Schuß ohne Verwendung von künstlichen Lichtquellen hätte abgegeben werden können. Herr S selbst erläutert bei seiner Vernehmung am 29. September 1996 wie er mit dem geladenen Revolver auf den Dachs zielte. Mit dieser Handlung war eindeutig die Absicht verbunden, den Dachs zu erlegen. Die Verwendung von Faustfeuerwaffen ist gemäß § 95 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz jedoch nur zur Abgabe von Fangschüssen unter anderem auf Haarraubwild gestattet. Ob der Dachs jedoch eventuell durch den Kampf mit dem Jagdhund so schwer verletzt worden war, daß der Einsatz der Faustfeuerwaffe als gerechtfertigt anzusehen wäre, geht aus den Protokollen nicht hervor.
Faustfeuerwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf Schalenwild und Haarraubwild dürfen nur verwendet werden, soferne die Geschoßenergie mindestens 250 Joule und der Kaliberdurchmesser mind. 8,5 mm beträgt. Der verwendete Revolver Marke Taurus 38 spez. erfüllte die im Jagdgesetz festgelegten Erfordernisse. Zusammenfassend ist festzustellen, daß aufgrund des Sachverhaltes zumindest in wesentlichen Punkten berechtigte Zweifel an der korrekten Erfüllung der einschlägigen jagdgesetzlichen Bestimmungen beim ggst. Jagdunfall bestehen."
Auch wenn dem Beschwerdeführer die niederschriftlichen Aussagen der vom Gendarmerieposten Pöggstall einvernommenen Personen nicht förmlich vorgehalten worden seien, so liege die vom Beschwerdeführer behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz schon deshalb nicht vor, weil er von der Behörde erster Instanz vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit gegeben worden sei, zum Ergebnis Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer sei auch grundsätzlich die Möglichkeit offen gestanden, entsprechende Akteneinsicht zu nehmen. Aus der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn Dipl.-Ing. Sautner von der Bezirksforstinspektion Melk könne abgeleitet werden, daß der Beschwerdeführer die Schwarzwildjagd zu einer Zeit ausgeübt habe, während der ein Verbot nach § 95 Abs. 1 Z. 3 NÖ Jagdgesetz bestanden habe. Daß der Beschwerdeführer auf den besagten Dachs gestoßen sei, sei "purer Zufall" gewesen. Dipl. Ing. Sautner habe jedoch darauf hingewiesen, daß die Verwendnung künstlicher Lichtquellen bei der Jagd gemäß § 95 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. ausnahmslos verboten sei. Die belangte Behörde halte es für erwiesen, daß zum Zeitpunkt des Unfalles infolge Regenwetters Dunkelheit vorgeherrscht habe. Es widerspräche den Denkgesetzen, wenn der Beschwerdeführer eine - wenn auch unzulässiger Weise vorhandene - Lichtquelle beiseite gestellt und ausdrücklich nicht verwendet haben wolle, um die Rauferei zwischen dem Dachs und seinem Jagdhund zu beobachten. Es sei als erwiesen anzunehmen, daß der Beschwerdeführer die Absicht gehabt habe, den Dachs zu erlegen. Er sei sicherlich bemüht gewesen, eine Gefährdung seines Jagdhundes möglichst hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 1997 erstmals behauptet, durch die Rauferei zwischen dem Dachs und seinem Jagdhund seien beide Tiere schwer verletzt worden. Dieses Vorbringen werde daher von der Berufungsbehörde als bloße Schutzbehauptung gewertet. Die belangte Behörde stelle bei ihrer Entscheidung nicht auf eine gerichtliche Verurteilung ab. Vielmehr werde § 8 Abs. 1 WaffG herangezogen, wofür eine gerichtliche Verurteilung weder notwendig noch hinreichend sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, daß der Beschwerdeführer seine Faustfeuerwaffe leichtfertigt gebraucht habe, "wenn er sie nicht überhaupt mißbräuchlich" habe verwenden wollen.
"Wie das Verfahren ergeben hat, haben Sie die Jagd verbotener Weise mit einer Faustfeuerwaffe ausgeübt. Aufgrund dieses Verhaltens wird ihre Geisteshaltung zur Jagd insgesamt offenkundig, auch wenn nur ein einziger derartiger Vorfall aktenkundig ist. Dazu kommt, daß Sie sich der Gefahren, die durch Wetterlage und Uhrzeit im konkreten Anlaßfall hervorgerufen wurden, offenbar nicht bewußt waren, weshalb sie sich einen unvorsichtigen Umgang mit Ihrer Faustfeuerwaffe vorwerfen lassen müssen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer fristgerecht erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 WaffG ist eine Person als verläßlich anzusehen, wenn sie voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird.
§ 8 Abs. 3 und 4 WaffG lautet - soweit entscheidungswesentlich - wie folgt:
"(3) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das Gericht ... die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte."
§ 8 Abs. 3 leg. cit. zählt somit in mehreren Tatbeständen gerichtliche Verurteilungen auf, bei deren Vorliegen eine Person im Sinne des Waffengesetzes als nicht verläßlich anzusehen ist. Bei Vorliegen einer derartigen Verurteilung erübrigt sich demnach eine weitere Prüfung der Verläßlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 leg. cit. Daß im vorliegenden Fall eine den Beschwerdeführer belastende strafgerichtliche Verurteilung der Annahme seiner Verläßlichkeit nicht zwingend entgegensteht, besagt allerdings noch nicht, er wäre deshalb als verläßlich im Sinne des § 8 Abs. 1 leg. cit. anzusehen.
Die belangte Behörde hat vielmehr richtig auf die (zu § 6 Abs. 1 WaffG 1986 ergangene, auch zu § 8 Abs. 1 WaffG 1996 weiterhin relevante) Rechtsprechung verwiesen, daß bei der Wertung einer Person als "verläßlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen ist, weil der Begriff der Verläßlichkeit den Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können demnach die Folgerung rechtfertigen, daß die vom Waffengesetz geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1990, Zl. 89/01/0414). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürftnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verläßlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 1995, Zl. 94/20/0874, mwN). Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluß rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, daß er von Waffen keinen mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus § 6 Abs. 3 WaffG (gemeint: 1986, nunmehr § 8 Abs. 3 WaffG 1996) folgert, daß
"die waffenrechtliche Zuverlässigkeit einer Person wegen eines einmaligen Vorfalles, der weder zu einer strafgerichtlichen Verurteilung, geschweige denn zu einer 6 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe geführt hat, nicht in Zweifel gezogen werden kann",
ist ihm die vorzitierte Vorjudikatur entgegenzuhalten, wonach - auch ohne eine erfolgte strafgerichtliche Verurteilung - die Behörde auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände zum Ergebnis gelangen kann, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene sei nicht mehr als verläßlich im Sinne des § 8 Abs. 1 leg. cit. anzusehen. Anders als bei einer strafgerichtlichen Verurteilung war die Behörde nicht an die der Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens zugrundeliegende Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden etwa dahingehend gebunden, daß der Beschwerdeführer aufgrund der gemäß § 90 StPO erfolgten Einstellung des Strafverfahrens für die von ihm herbeigeführte Körperverletzung als nicht verantwortlich anzusehen wäre. Die belangte Behörde hatte vielmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die ihm zumutbare und erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hatte, es dadurch zu der Verletzung seines Jagdkameraden kam und er aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles sowie seines Verhaltens vor und nach Verwirklichung des Tatbildes der fahrlässigen Körperverletzung als nicht (mehr) verläßlich anzusehen sei.
Dies hat die belangte Behörde abgesehen von den jagdrechtlichen Ausführungen lediglich dahingehend beantwortet, daß
"Sie (der Beschwerdeführer) sich der Gefahren, die durch Wetterlage und Uhrzeit im konkreten Anlaßfall hervorgerufen wurden, offenbar nicht bewußt waren, weshalb Sie sich einen unvorsichtigen Umgang mit Ihrer Faustfeuerwaffe vorwerfen lassen müssen".
Der Bescheidbegründung läßt sich aber nicht hinreichend genau entnehmen, daß den Beschwerdeführer ein rechtlich relevantes Verschulden von einem derartigen Gewicht trifft, daß (für die Zukunft) die Annahme gerechtfertigt wäre, er würde Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder mit diesen unvorsichtig umgehen. Der Beschwerdeführer hatte anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme erklärt, er habe, als er seine beiden Jagdkollegen auf dem Güterweg sich ihm nähern sah, seine Waffe sofort mit der rechten Hand zu Boden gerichtet. Er habe plötzlich den Halt verloren und der Schuß hätte sich aus seiner Waffe während des Sturzes gelöst, obwohl er den Abzugshahn nicht gespannt gehabt habe. Mit dieser Verantwortung und den genauen Einzelheiten des zur Verletzung führenden Geschehens hat sich die belangte Behörde ebensowenig auseinandergesetzt wie mit der für die Gewichtung dieses Vorfalles mitentscheidenden Frage des Vorlebens des Beschwerdeführers (soweit dies in waffenrechtlicher Hinsicht von Bedeutung erscheint). Die belangte Behörde hat ihren Bescheid maßgeblich auf das von ihr angenommene jagdrechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers gestützt. Allerdings kann dem Beschwerdeführer aus der Übertretung von hier in Betracht kommenden jagdrechtlichen Bestimmungen allein eine rechtswidrige fahrlässige Körperverletzung seines Jagdbegleiters nicht angelastet werden, weil diese Normen nicht unmittelbar auf die Vermeidung derartiger Vorfälle - wie hier gegenständlich - abzielen.
Der belangten Behörde ist aber grundsätzlich beizupflichten, daß ein solches Verhalten im Rahmen der Gesamtbeurteilung Berücksichtigung finden kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1989, Zl. 89/01/0187, in welchem besonders betont wurde, daß zwei Rehe vom damaligen Beschwerdeführer in unweidmännischer Art erlegt wurden; allerdings lag diesem Erkenntnis eine rechtskräftige Verurteilung wegen des schweren Eingriffes in fremdes Jagdrecht zu Grunde).
Die belangte Behörde hat ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe "die Jagd verbotener Weise mit einer
Faustfeuerwaffe ausgeübt. Aufgrund dieses Verhaltens wird Ihre
Geisteshaltung zur Jagd insgesamt offenkundig, auch wenn nur ein
einziger derartiger Vorfall aktenkundig ist ... daraus kann
abgeleitet werden, daß Sie die Schwarzwildjagd zu einer Zeit
ausgeübt haben, während der ein Verbot nach § 95 Abs. 1 Z. 3
NÖ Jagdgesetz bestand ... Herr Dipl. Ing. Sautner hat jedoch darauf
hingewiesen, daß die Verwendung künstlicher Lichtquellen bei der Jagd gemäß § 95 Abs. 1 Z. 4 NÖ Jagdgesetz ausnahmslos verboten ist."
Es kann dem Beschwerdeführer zwar nicht gefolgt werden, wenn er meint, er sei im Sinne der jagdrechtlichen Bestimmungen zulässig mit einer Faustfeuerwaffe gegen den Dachs vorgegangen, weil § 95 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz die Verwendung von Faustfeuerwaffen zur Abgabe von Fangschüssen unter anderem auf Haarraubwild gestatte. Seinen eigenen niederschriftlichen Angaben ist nämlich zu entnehmen, daß er mit seinem Revolver auf den Dachs in einem Zeitpunkt zielte, als die Abgabe eines Fangschusses auf ein verendendes Tier (noch) nicht in Betracht kam. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei überhaupt unzulässig während der Nachtzeit entgegen § 95 Abs. 1 Z 3 NÖ Jagdgesetz der Jagd nachgegangen, wurde jedoch inzwischen von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift selbst als unrichtig einbekannt. Selbst wenn den weiteren Ausführungen der belangten Behörde zu folgen wäre, daß sich der Beschwerdeführer eines Handscheinwerfers bedient habe, so hinge die Bewertung des Unrechtsgehaltes dieser Handlung untrennbar mit der - für die im Rahmen der waffenrechtlichen Verläßlichkeitsprüfung vorzunehmende Gewichtung wesentlichen - Beantwortung der Frage zusammen, ob die Verwendung des Scheinwerfers und der Waffe einer beabsichtigten (insoweit in jagdrechtlicher Hinsicht unzulässigen) Jagd auf den Dachs diente oder aber vornehmlich dem Schutz seines Hundes. Unstrittig ist, daß der Beschwerdeführer und seine Begleiter die Jagd (nach Wildschweinen) bereits abgebrochen hatten, als der Hund plötzlich "anschlug". Der Beschwerdeführer habe seinen Hund in einer Kampfsituation mit einem Dachs gesehen und - an Ort und Stelle angelangt - die Faustfeuerwaffe gezogen. Nach den im Verfahren nicht weiter geprüften Behauptungen des Beschwerdeführers sei sein Hund schwer verletzt worden. Auch wenn die Umstände die Annahme nicht ausschließen, daß der Beschwerdeführer seine Waffe lediglich gebrauchte, um den Dachs "zu erlegen", so kann ohne beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und den Zeugenaussagen sowie einer nachvollziehbaren Bescheidbegründung nicht ausgeschlossen werden, daß der Beschwerdeführer den Schutz seines Hundes und damit seines Eigentums im Auge hatte. Eine dahingehende, allenfalls auch mißverständliche Aussage findet sich im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer bemüht gewesen sei, "eine Gefährdung (seines) Jagdhundes möglichst hintanzuhalten".
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Da die belangte Behörde Gelegenheit haben wird, sich mit den weiters vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensverletzungen auseinanderzusetzen, bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Jänner 1999
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