Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §18;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §18;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 5. August 1994, eingelangt bei der Aufenthaltsbehörde erster Instanz am 16. August 1994, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. September 1994 rechtskräftig abgewiesen.
Am 24. Oktober 1996, eingelangt am 5. November 1996, beantragte der Beschwerdeführer im Weg über die österreichische Botschaft in Warschau neuerlich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 24. Jänner 1997 diesen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) ab. Die Behörde erster Instanz stellte fest, der Beschwerdeführer sei am 24. Dezember 1993 wegen der §§ 105 Abs. 1, 125 StGB (Nötigung, Sachbeschädigung) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt und am 22. August 1995 wegen der §§ 12 Abs. 1, 16 Abs. 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unbedingt gerichtlich verurteilt worden. Er habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er das Leben und die Gesundheit seiner Mitmenschen nicht respektiere. Es bestehe ein erhöhtes öffentliches Interesse daran, dass sich ausländische Drogenhändler nicht weiter legal im Bundesgebiet aufhalten könnten. Der weitere Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet stelle daher eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei auf Grund des höherstehenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er auf seine familiäre Situation, seine Geburt und sein Aufwachsen in Österreich und darauf hinwies, dass ihm ein bis zum Jahr 2000 gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden war.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Oktober 1997 wurde die Berufung gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 4 FrG abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde fest, der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei als Erstantrag einzustufen. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Antragstellung wieder nach Österreich eingereist und halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Er sei insgesamt zweimal wegen Drogenhandel und Drogenkonsums rechtskräftig verurteilt worden. Derzeit sitze er in der Justizanstalt in St. Pölten ein. Auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse sei aus seinem Gesamtverhalten nicht zu schließen, dass er ernsthaft gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Er habe sich viele Jahre illegal im Bundesgebiet aufgehalten und sei nach seiner Abschiebung illegal ins Bundesgebiet eingereist. Weiters sei er zweimal wegen Drogenhandels und Drogenbesitz verurteilt worden und sitze derzeit seine Strafe ab. Auch wenn er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe, so stelle er doch eine Gefährdung zur öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe dar. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 4 FrG liege eindeutig ein Sichtvermerksversagungsgrund vor, sodass dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden könne. In Abwägung seiner persönlichen Interessen und der staatlichen seien eindeutig den staatlichen Interessen der Vorzug zu geben. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr bestrebt sei, sein Leben in Ordnung zu bringen, so könne für die Zukunft auf Grund seines bisherigen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit mehr darstelle.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer verfügte noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung und auch nicht über einen am 1. Juli 1993 gültigen Sichtvermerk, weshalb die Bestimmungen des § 113 Abs. 6 und 7 des Fremdengesetzes 1997 auf den Beschwerdefall keine Anwendung finden.
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen (u.a.) ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 1 FrG vorliegt. Nach § 10 Abs. 1 Z 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Vorerst ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als die belangte Behörde in aktenwidriger Weise davon ausging, der Beschwerdeführer sei zweimal wegen Drogenhandel und Drogenkonsums rechtskräftig verurteilt worden. Aus den Feststellungen der Behörde erster Instanz (und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, z. B. in seiner Berufung) geht jedoch hervor, dass die erste strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nicht wegen eines Suchtgiftdeliktes, sondern wegen Nötigung und Sachbeschädigung erfolgte (Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt), erst die zweite Verurteilung des Beschwerdeführers stützte sich auf §§ 12 Abs. 1 und 16 Abs. 1 SGG (Freiheitsstrafe von 15 Monaten unbedingt). Diese aktenwidrige Annahme der belangten Behörde führt aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil auch das Vorliegen bloß einer einschlägigen Verurteilung nach § 12 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 SGG zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass allein das der letztgenannten Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Fehlverhalten schon auf Grund seiner Tatbildmäßigkeit die gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 FrG getroffene Gefährdungsprognose rechtfertigt (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1998, Zl. 97/19/1410). Diese zutreffende rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde begegnet im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und das große öffentliche Interesse an ihrer Verhinderung keinen Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1997, Zl. 96/19/1377).
Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Begründung des angefochtenen Bescheides, soweit sie die bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z 4 FrG vorzunehmende Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen betrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich die Behörde bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z 4 leg. cit. auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen, und zwar derart, dass sie zu prüfen hat, ob ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, dass die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang in seiner Berufung vorgebracht, in Österreich geboren und aufgewachsen zu sein. Auf Grund einer problematischen familiären Situation habe er nie einen Aufenthaltstitel und erst 1993 einen (polnischen) Reisepass erhalten. Er habe nicht nur seine Schulzeit in Österreich verbracht, sondern auch hier gearbeitet und verfüge seit dem Jahr 1990 einen Befreiungsschein, zuletzt gültig bis zum 22. Oktober 2000. Er habe einen Bewährungshelfer und einen Drogentherapeuten und könne in der Zukunft im Jugendhaus der Caritas wohnen. Die deutsche Sprache und die österreichische Kultur hätten die Jahre seiner Kindheit und Schulzeit geprägt; er kenne Polen nur von einer Reise anlässlich der Erstantragstellung und sei der polnischen Sprache kaum mächtig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 96/19/0102) besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität. Umsomehr gilt dies für einen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 SGG. Die dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, auch seine Geburt und sein langjähriger Aufenthalt in Österreich vermögen bei einer Abwägung der Interessen keine Verhältnisse zu schaffen, die ein Überwiegen dieser privaten Interessen über die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit begründen würden (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1998, sowie das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0864).
Wenn der Beschwerdeführer schließlich die Auffassung vertritt, es gehe nicht an, dass die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes erklärt und dann keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, so ist ihm zu entgegnen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Anlegung eines strengeren Maßstabes bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung schon deshalb gerechtfertigt erscheint, weil die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes regelmäßig die die Interessen des Fremden stärker beeinträchtigende Maßnahme ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1998, Zl. 96/19/3180).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. September 1999
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