Normen
AVG §62 Abs1;
AVG §8;
BAO §77 Abs1;
BAO §78;
BAO §80;
BAO §97;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §10;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §11;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §14;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §15;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §7 Abs2;
KO §1 Abs1;
LAO Wr 1962 §51 Abs1;
LAO Wr 1962 §52;
LAO Wr 1962 §54;
LAO Wr 1962 §71;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §62 Abs1;
AVG §8;
BAO §77 Abs1;
BAO §78;
BAO §80;
BAO §97;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §10;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §11;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §14;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §15;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §7 Abs2;
KO §1 Abs1;
LAO Wr 1962 §51 Abs1;
LAO Wr 1962 §52;
LAO Wr 1962 §54;
LAO Wr 1962 §71;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27. Oktober 1992 wurde der V-GmbH anlässlich der Errichtung eines Büro- und Geschäftszentrums auf einer näher bezeichneten Liegenschaft im 19. Wiener Gemeindebezirk gemäß § 10 lit. a und lit. b des Gesetzes über Kanalanlagen- und Einmündungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 22/1955, (im Folgenden: Wr KEG) eine Ergänzungsgebühr in der Höhe von S 1,978.717,-- vorgeschrieben.
Die V-GmbH erhob mit Schreiben vom 18. November 1992 Berufung. Über diese Berufung wurde erst mit dem angefochtenen Bescheid entschieden.
In der Zwischenzeit war das Eigentum an der gegenständlichen Liegenschaft auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Diese trat auch in die Stellung als Bauwerberin hinsichtlich des genehmigten Büro- und Geschäftszentrums ein. Diese Rechtsnachfolge wurde der Baubehörde in Schreiben der V-GmbH und der Beschwerdeführerin angezeigt. In der Eigenschaft als Bauwerberin hinsichtlich des im Jahr 1992 genehmigten Projekts erklärte die Beschwerdeführerin sodann den Verzicht auf die erteilte Baubewilligung (vgl. dazu auch die Sachverhaltsdarstellung in dem ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 99/05/0087, welches die Rückzahlung des für das selbe Grundstück im Jahr 1992 der V-GmbH vorgeschriebenen Beitrages nach § 51 Bauordnung für Wien betraf).
Mit der angefochtenen Erledigung hob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid auf Grund der Berufung der V-GmbH vom 18. November 1992 ersatzlos auf, da zufolge des ausdrücklichen Verzichtes der Beschwerdeführerin, die infolge eines Kaufvertrages Rechtsnachfolgerin der V-GmbH geworden sei, aus Anlass der Baubewilligung, die für das geplante, der Vorschreibung der Ergänzungsgebühr zu Grunde liegende Bauvorhaben erteilt worden sei, eine Kanaleinmündungsgebühr beziehungsweise Kanaleinmündungsergänzungsgebühr nicht zu entrichten sei. Die Erledigung wurde an die V-GmbH adressiert. Es wurde versucht, die Erledigung im September 1998 der V-GmbH zuzustellen; es kam jedoch zu keiner Zustellung. (Über das Vermögen der V-GmbH war zum Zeitpunkt des Versuchs der Zustellung bereits das Konkursverfahren eröffnet, was der Grund dafür sein könnte, dass der Zustellversuch fehl schlug.) Die Erledigung wurde aber auch an die Beschwerdeführerin zugestellt.
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung "des angefochtenen Bescheides" wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird. Die Beschwerdeführerin führt insbesondere aus, dass ihr eine Berufungserhebung durch die V-GmbH nicht bekannt sei und unterstellt, dass die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides über die Abgabenvorschreibung im Zusammenhang mit der zwischenzeitig erfolgten Rückzahlung der Abgabe an die V-GmbH stehe. Die belangte Behörde wolle gleichsam den von der Beschwerdeführerin (und einer weiteren juristischen Person) geltend gemachten Rückerstattungsanspruch beseitigen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
1. § 10 Abs. 1 Wr KEG lautet auszugsweise:
"§ 10.
Ergänzungsgebühr
Eine Ergänzungsgebühr ist in folgenden Fällen zu entrichten:
a) im Fall eines Neubaues oder eines Zubaues in waagrechter Richtung, wenn dieser auf einem bereits angeschlossenen Bauplatz beziehungsweise Baulos unter Belassung vorhandener Baulichkeiten oder nach deren Abtragung errichtet wird, in Höhe der Flächengebühr für die durch den Neu- oder Zubau in Anspruch genommene Fläche;
b) bei Vergrößerung des Bauplatzes beziehungsweise Bauloses eine Front- und eine Flächengebühr für jene neu hinzugekommenen Frontlängen und bebauten Flächen, die noch nicht die Grundlage einer Veranlagung gebildet haben;
..."
§ 11 Wr KEG bestimmt:
"§ 11.
Gebührenpflicht und Haftung
(1) Gebührenpflichtig ist in Fällen des § 10 lit. b der Grundeigentümer, in Fällen des § 10 lit. c der Eigentümer der Baulichkeit, in allen anderen Fällen der Bauwerber.
(2) Ist der Gebührenpflichtige zugleich Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft, dann besteht an ihr hinsichtlich der zu entrichtenden Kanaleinmündungsgebühr ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Vorzugsrecht vor allen Privatpfandrechten. Dieses Pfandrecht steht jedoch nur jenen Gebührenrückständen samt Nebengebühren zu, die, vom Zeitpunkt der zwangsweisen Veräußerung zurückgerechnet, nicht länger als drei Jahre aushaften."
§ 14 Wr KEG lautet:
"§ 14.
Abänderung der Gebührenbemessung
Wird nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des Bauvorhabens bewilligt, die von Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Kanaleinmündungsgebühr ist, so hat die Behörde den Bemessungsbescheid von Amts wegen entsprechend abzuändern."
2. Gemäß § 11 Abs. 1 Wr KEG ist somit in den Fällen des § 10 lit. b der Grundeigentümer, in den Fällen des § 10 lit. c der Eigentümer der Baulichkeit, in allen anderen Fällen der Bauwerber gebührenpflichtig.
Die gegenständliche Abgabenvorschreibung erfolgte im Jahr 1992 nach § 10 lit. a und lit. b Wr KEG. Abgabeschuldner war daher einerseits der Liegenschaftseigentümer, andererseits der Bauwerber. Aus § 7 Abs. 2 Wr KEG ergibt sich, dass die Pflicht zur Entrichtung der Ergänzungsgebühr mit Eintritt der nachträglichen Änderung der Verhältnisse entsteht. Dies war der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 6. November 1992, mit welchem eine Baubewilligung für die Errichtung eines Büro- und Geschäftszentrums auf der gegenständlichen Liegenschaft erteilt worden war.
Liegenschaftseigentümer war zu diesem Zeitpunkt die V-GmbH, die auch als Bauwerberin auftrat. Abgabeschuldnerin war daher die V-GmbH, an die auch folgerichtig der erstinstanzliche Bescheid gerichtet war. Das abgabenrechtliche Schuldverhältnis wurde daher mit ihr begründet.
3. Unbestritten ist, dass die angefochtene Erledigung nicht an die V-GmbH zugestellt wurde. Im Übrigen ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Firmenbuchauszug, dass über die V-GmbH mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 21. März 1997 der Konkurs eröffnet worden war und mit Beschluss vom 11. Oktober 2001 aufgehoben wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, sind Abgaben während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insoferne den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 26. April 1996, Zl. 96/17/0083). Es kann daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten des § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam ein Bescheid durch Zustellung einer an ihn als Adressaten gerichteten Ausfertigung erlassen werden. Es muss vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei behandelt werden. Ein an den Gemeinschuldner gerichteter Bescheid ist als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 26. April 1996 sowie den hg. Beschluss vom 21. Mai 1990, Zl. 89/15/0058). Es hätte daher auch die Erledigung der Berufung der V-GmbH (die Aufhebung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides durch die Berufungsinstanz) dem Masseverwalter gegenüber zu ergehen gehabt.
Abgesehen davon, dass es tatsächlich nicht zu einer Zustellung an die V-GmbH gekommen ist, wäre somit selbst eine solche Zustellung nach dem Vorgesagten wirkungslos geblieben.
4. Maßgeblich für die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist, ob es durch den Übergang des Eigentums an der in Rede stehenden Liegenschaft und die Rechtsnachfolge in der Stellung als Bauwerberin zu einer Änderung des Abgabenschuldverhältnisses dahingehend gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin an Stelle der V-GmbH als Abgabepflichtige anzusehen wäre, sodass die Berufungserledigung der Beschwerdeführerin gegenüber zu erlassen gewesen wäre und daher allenfalls durch die Zustellung einer Ausfertigung der an die V-GmbH adressierten Berufungserledigung an die Beschwerdeführerin ein in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingreifender Bescheid erlassen wurde. Nur in diesem Fall wäre - wie unten näher auszuführen ist - die Beschwerdeführerin legitimiert, gegen die angefochtene Erledigung Beschwerde zu erheben.
5. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. November 1985, Zl. 84/17/0046, sowie im Erkenntnis vom 5. April 1991, Zl. 86/17/0199, ausgesprochen hat, bedürfte es für den Eintritt eines Schuldnerwechsels im Falle des Eigentumsüberganges an einem Grundstück, für welches eine Abgabe vorgeschrieben worden ist oder für welches der Abgabenanspruch entstanden ist, einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (für den Fall der bereits erfolgten Bescheiderlassung war in dem im Anlassfall zum Erkenntnis Zl. 84/17/0046 anwendbaren Nö Kanalgesetz - wie übrigens auch in § 129b Abs. 1 der Wiener Bauordnung - eine derartige Wirkung verankert; im damaligen Beschwerdefall war aber noch kein Bescheid erlassen worden, sodass mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung ein Wechsel des Abgabeschuldners zu verneinen war; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1988, Zl. 85/17/0037, zum Salzburger Interessentenbeiträgegesetz, LGBl. Nr. 161/1962, in dem wie im Wr KEG keinerlei Bestimmung über den Rechtsübergang auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum enthalten war).
Für das vorliegende Abgabenschuldverhältnis ist eine solche "in-rem-Wirkung" oder "dingliche Wirkung" im Wr KEG nicht vorgesehen. Abgesehen von dem oben wiedergegebenen § 14 Wr KEG für den Fall der nachträglichen Bewilligung von Änderungen des Bauvorhabens und von § 15 hinsichtlich der Rückerstattung der Abgabe im Falle des Verzichts auf die Baubewilligung enthält das Gesetz keine Regelungen, in denen auf nachträgliche Sachverhaltsänderungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben, welches den Tatbestand der Abgabenpflicht auslöste, Bedacht genommen würde. Einer solchen ausdrücklichen Regelung hätte es allerdings bedurft, um in dem nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 und 11 Wr KEG entstandenen (und im Beschwerdefall auch bescheidmäßig konkretisierten) Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel bei einem Eigentümerwechsel bzw. einem Wechsel in der Stellung als Bauwerber nach der Bescheiderlassung annehmen zu können. Das Abgabenschuldverhältnis bezüglich des im Jahr 1992 entstandenen Abgabenanspruches besteht somit weiterhin mit der V-GmbH. Über deren Berufung war daher auch nach dem Eigentumsübergang an der Liegenschaft gegenüber der V-GmbH als Berufungswerberin zu entscheiden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Abgabenvorschreibung nach § 10 Abs. 1 lit. a Wr KEG als auch hinsichtlich jener nach § 10 Abs. 1 lit. b Wr KEG. Der Umstand, dass in einem Fall der Liegenschaftseigentümer, im anderen Fall der Bauwerber die Abgabe schuldet, führt nicht dazu, dass die Frage des Schuldnerwechsels differenzierend zu lösen wäre. Ein Übergang des Schuldverhältnisses ist weder für den einen, noch für den anderen Fall im Wr KEG vorgesehen. Was im hg. Erkenntnis vom 13. November 1985, Zl. 84/17/0046, für den Fall des Liegenschaftseigentümers als Abgabenschuldner ausgeführt wurde, gilt gleicher Maßen für den Fall, dass der Bauwerber die Abgabe schuldet. Auch in diesem Fall führt eine spätere Änderung in der Stellung als Bauwerber (wie im vorliegenden Fall) nicht zu einer Änderung im Abgabenschuldverhältnis, weil ein solcher Übergang - selbst wenn bereits ein Bescheid erlassen wurde - nicht angeordnet ist.
Daran ändert auch nichts, dass ein allfälliger Rückerstattungsanspruch, der dem Bauwerber nach dem Gesetz zukommen kann, auf Grund des Umstandes, dass zum Zeitpunkt des Entstehens des Rückerstattungsanspruches der Bauwerber eine andere juristische Person ist, einer anderen Person zustehen kann als jener, welche ursprünglich die Abgabe entrichtet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/17/0320, welches ebenfalls die Beschwerdeführerin betrifft, sowie das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 99/05/0087, betreffend den Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführerin für den Anliegerbeitrag). Das Schuldverhältnis hinsichtlich der vorgeschriebenen Kanaleinmündungsabgabe ist von jenem betreffend den Rückerstattungsanspruch zu unterscheiden; letzteres entsteht zu einem anderen Zeitpunkt, sodass es zu einem Auseinanderfallen zwischen Abgabenschuldner und Rückerstattungsberechtigtem kommen kann.
Es kam daher nicht zu einem Eintritt der Beschwerdeführerin in das mit der V-GmbH bestehende Abgabenschuldverhältnis. Die Beschwerdeführerin war demzufolge nicht Abgabepflichtige gemäß § 51 Abs. 1 WAO und war auch nicht ex lege als Berufungswerberin hinsichtlich der von der V-GmbH eingebrachten Berufung anzusehen. Da sie der Berufung der V-GmbH auch nicht gemäß § 201 WAO beigetreten war, war sie nicht Partei im gegenständlichen Abgabenverfahren (vgl. § 52 WAO zur Parteistellung im Berufungsverfahren).
6. Die Erledigung wurde aber auch der Beschwerdeführerin zugestellt.
Wie oben (unter Punkt 5.) bereits ausgeführt, war die Beschwerdeführerin nicht Partei des gegenständlichen Abgabenberufungsverfahrens.
Die Zustellung einer Ausfertigung eines Bescheides an einen (an sich nicht verfahrensbeteiligten) Dritten, macht diesen für sich allein noch nicht zur Partei des Verfahrens (vgl. allgemein die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E. 226 zu § 8 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung, aber etwa auch für den Fall der Zustellung eines an den Gemeinschuldner adressierten Bescheides an den Masseverwalter das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1992, Zl. 89/17/0037). Wohl könnten sich je nach Inhalt des Bescheides auch für einen fälschlicher Weise als Adressaten behandelten Dritten Verpflichtungen ergeben (vgl. z.B. für die ausdrückliche Adressierung an eine Person als weiteren Abgabepflichtigen in einer Berufungsentscheidung das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/17/0070).
Allein, die vorliegende Erledigung richtet sich nicht an die Beschwerdeführerin und legt dieser keinerlei Verpflichtung auf. Ihr beabsichtigter normativer Gehalt beschränkte sich auf die Erledigung der Berufung der V-GmbH (und die Aufhebung des an diese gerichteten Abgabenbescheides). Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Berufungsverfahren daher auch nicht kraft Adressateneigenschaft Parteistellung erlangt und konnte eine solche - da die Zustellung einer Erledigung an eine Nichtpartei keine Parteistellung begründet - auch nicht durch die Zustellung der bekämpften Erledigung erhalten.
7. Eine Rechtswirkung für die Beschwerdeführerin und damit die Erforderlichkeit der Zulässigkeit einer Beschwerdeführung ist aber auch nicht im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückerstattungsanspruch gemäß § 15 Wr KEG gegeben.
Wie in dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/17/0320, näher dargelegt wird, ist der Anspruch auf Rückerstattung nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts, auf welchen der Anspruch gestützt wird, zu beurteilen. Dies ist im vorliegenden Fall die Erklärung des Verzichts auf die im Jahr 1992 erteilte Baubewilligung. Wenn - wie in § 15 Wr KEG - ein besonderer Rückzahlungstatbestand normiert ist, berührt eine Aufhebung oder Abänderung des Abgabenfestsetzungsbescheides nicht den auf Grund der besonderen Rückzahlungsbestimmung bereits entstandenen Rückerstattungsanspruch, der an die Stelle des allgemeinen Rückerstattungsanspruches getreten ist, der sich als Folge einer solchen Aufhebung oder Abänderung des Abgabenbescheides ergäbe.
Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall durch das Fehlschlagen der Zustellung der Berufungserledigung an die V-GmbH davon auszugehen, dass es de facto nicht zur Aufhebung des Abgabenbescheides gekommen ist. Durch die Zustellung einer Ausfertigung der Berufungserledigung an die Beschwerdeführerin tritt die Wirkung der Aufhebung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides, der an die V-GmbH gerichtet war, nicht ein. Es ist daher nicht von Bedeutung, ob eine allfällige spätere Aufhebung der erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung den einmal entstandenen Rückerstattungsanspruch wieder beseitigen kann.
Die angefochtene Erledigung greift daher auch insofern nicht in Rechtspositionen der Beschwerdeführerin ein.
8. Die Beschwerdeführerin konnte daher durch die angefochtene Erledigung nicht in ihren Rechten verletzt werden. Es fehlt ihr daher die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. die bei Mayer, B-VG-Kommentar, unter II.1. zu Art. 131 B-VG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Wien, am 20. März 2003
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