Normen
31983L0189 Notifikations-RL Art8;
61997CJ0226 Lemmens VORAB;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs7;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
31983L0189 Notifikations-RL Art8;
61997CJ0226 Lemmens VORAB;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs7;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, entzogen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer angezeigt worden sei, dass er am 3. September 1997 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h überschritten habe. Die Geschwindigkeitsmessung sei mit einem Radargerät, sohin unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels, erfolgt. Wegen dieser Übertretung sei der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. April 1998 nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 bestraft worden. Der gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung sei mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Juni 1998 zwar keine Folge gegeben worden, jedoch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung auf Grund dessen Angaben erkannt worden, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h bis 85 km/h unterwegs gewesen sei. Genauere Feststellungen zum Ausmaß der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit seien im Berufungsbescheid nicht getroffen worden. Die belangte Behörde führte weiters im angefochtenen Bescheid aus, dass sich jedoch auf Grund der dem Akt beigeschlossenen Radarfotos des zur Tatzeit gültig geeichten Radarmessgerätes erkennen lasse, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung tatsächlich im vorgeworfenen Ausmaß begangen habe. Der Beschwerdeführer habe Gründe für die Annahme, das Messgerät hätte eine Fehlmessung erbracht, nicht dargetan. Im Hinblick auf die erstmalige Begehung einer derartigen Übertretung sei gemäß § 26 Abs. 3 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG hat als eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person rechtfertigende bestimmte Tatsache zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Gemäß § 26 Abs. 3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretung (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) die Entziehungsdauer zwei Wochen zu betragen.
Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde seinem Einwand nicht Rechnung getragen habe, dass das gegenständliche Messgerät nicht hätte verwendet werden dürfen, weil es entgegen der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 28. März 1983, 83/189/EWG, nicht notifiziert worden sei. Mit diesem Einwand vermag er nicht durchzudringen: Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Juni 1998,
Rs C-226/97 - Johannes Martinus Lemmens, hat die Unterlassung der Mitteilung von technischen Vorschriften nicht zur Folge, dass die Verwendung des Gerätes, das mit den nicht mitgeteilten Vorschriften konform ist, als Beweismittel unzulässig bzw. rechtswidrig wäre (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, Zl. 97/03/0336). Damit war es auch nicht unzulässig, das gegenständliche Radarmessgerät zur Geschwindigkeitsmessung einzusetzen.
Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde sein Vorbringen, er habe die Geschwindigkeitsüberschreitung - im angelasteten Ausmaß - nicht begangen, und ihre Bindung an die rechtskräftige Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht beachtet habe, ist verfehlt.
Die belangte Behörde erkannte im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses lediglich auf den Umstand bezieht, dass der Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, im gegebenen Zusammenhang somit schneller als 50 km/h gefahren ist, in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch keine solche Bindungswirkung besteht (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/11/0080). Zur Erforschung, ob der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG verwirklicht hat, hatte die belangte Behörde somit selbständig die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit zu ermitteln.
Der Beschwerdeführer hat demnach die dargestellte Rechtslage verkannt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. April 1999
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)