VwGH 98/05/0212

VwGH98/05/021223.2.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Erwin und der Maria Silber in Gunskirchen, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Juli 1998, Zl. BauR-012206/1-1998/RU/Lg, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Helmut und Birgit Wandratsch in Gunskirchen, Steinhuberweg 6/4, 2. Marktgemeinde Gunskirchen, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §22 Abs2;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §22 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zusammen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Marktgemeinde wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 13, GB Irnharting, zu der auch das Grundstück Nr. 2326 gehört. Sie betreiben auf dieser Liegenschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb. Mit Ansuchen vom 19. Jänner 1997 haben sie einen Antrag auf Bewilligung zur Errichtung eines Schweinemaststalles gestellt. Die Erstmitbeteiligten sind Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. 2345/6, EZ 537, KG Irnharting. Mit Ansuchen vom 28. Juli 1997, eingelangt bei der mitbeteiligten Marktgemeinde am 6. August 1997, beantragten die Erstmitbeteiligten die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Nr. 2345/6, KG Irnharting. Über dieses Ansuchen wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Beschwerdeführer nicht geladen wurden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der beteiligten Marktgemeinde vom 24. September 1997 wurde den Erstmitbeteiligten die beantragte Baubewilligung erteilt. Mit dem am 26. Jänner 1998 bei der mitbeteiligten Marktgemeinde eingelangten Antrag vom 22. Jänner 1998 beantragten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der Parteistellung sowie die Zustellung des Baubewilligungsbescheides. Sie begründeten ihren Antrag damit, daß sie Eigentümer der Grundstücke seien, die, nur durch die Straße getrennt, dem zu bebauenden Grundstück der Erstmitbeteiligten gegenüberlägen. Das Bauvorhaben der Erstmitbeteiligten sei im Dorfgebiet in der konkreten Situation unzulässig, da Kleinhausbauten nur insofern errichtet werden dürften, als die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt sei. Sie seien daher nur sekundär zulässig. Primär seien land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu erhalten. Sobald diese in ihrer Existenz beeinträchtigt oder durch diesen Bau in ihrem Bestand gefährdet würden, sei der Kleinhausbau unzulässig. Da die Beschwerdeführer um die Bewilligung zur Errichtung eines Schweinestalles angesucht hätten, dieses Ansuchen aber negativ behandelt worden sei, werde die Landwirtschaft der Beschwerdeführer infolge vorhandener (mehrerer) Bauanträge für Kleinhäuser in ihrer Existenz gefährdet.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 25. Mai 1998 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung sowie dem Antrag auf Zustellung des Bescheides stattgegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der nunmehrigen Eingabe der Beschwerdeführer habe die Baubehörde Kenntnis davon erhalten, daß die Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes Nr. 2422 und somit auch Nachbarn der Grundstücke Nr. 2345/4, 2345/5 und 2345/6 seien.

Aufgrund dieses Bescheides und der damit erfolgten Zustellung des Baubewilligungsbescheides erhoben die Beschwerdeführer Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid vom 24. September 1997, in der sie ausführten, das Bauvorhaben der Erstmitbeteiligten widerspreche dem Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde, in dem das zu bebauende Grundstück als Dorfgebiet ausgewiesen sei. Das Bauvorhaben sei im Dorfgebiet in der konkreten Situation unzulässig, da es die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführer gefährde. Durch die Kleinhausbauten würde die dörfliche Struktur zerstört und eine eigene Siedlung geschaffen, ohne daß die nötigen Infrastruktureinrichtungen vorhanden seien; dies widerspreche dem § 23 Abs. 2 ROG.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. Juni 1998 wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer in ihrer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 24. September 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus den §§ 31 und 37 O.ö. BauO 1994 ergebe sich, daß den Nachbarn im Rahmen des baubehördlichen Verfahrens nur ein beschränktes Mitspracherecht zustehe. Durch die Erteilung einer Baubewilligung könne daher der Nachbar nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Baubehörde eine baurechtliche Bestimmung mißachte, auf deren Einhaltung dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht zustehe. Der Nachbar habe nicht in jedem Fall ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmungskategorie. Der Einwand, daß die dörfliche Struktur völlig zerstört werde und eine eigene Siedlung geschaffen werde, beziehe sich ausschließlich auf die Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes, dies begründe keine subjektiven Nachbarrechte. Der Einwand, daß das Bauvorhaben auch dem Flächenwidmungsplan und dem Raumordnungsgesetz widerspreche, sei rechtlich nicht bedeutsam, da Einwendungen eines Nachbarn nur dann zu berücksichtigen seien, wenn sie sich auf materiell gewährleistete Rechte stützten und Vorschriften beträfen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem besonderen Interesse der Nachbarn dienten.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, in der gegenständlichen Angelegenheit gehe es primär darum, ob die Errichtung eines Wohngebäudes der beantragten Art in der Widmungskategorie "Dorfgebiet" (§ 22 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) zulässig sei oder nicht. Die Beschwerdeführer hätten zu Recht darauf hingewiesen, daß der Nachbar auf die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken ganz allgemein einen Rechtsanspruch habe. Es entspreche jedoch sowohl der Lehre als auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß dieses Mitspracherecht des Nachbarn insofern eingeschränkt sei, als es sich um Festlegungen des Flächenwidmungsplanes (bzw. der Baulandkategorien) handle, die auch dem Interesse des Nachbarn dienten, also insbesondere in jenen Fällen, in denen ein bestimmter Immissionsschutz gewährt werde. Auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes besitze der Nachbar daher nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht, doch sei ein solches, wie erwähnt, im Zweifelsfall dann anzunehmen, wenn die bestimmte Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleiste. Vor diesem Hintergrund sei nun die Bestimmung des § 22 Abs. 2 O.ö. ROG 1994 zu sehen. Die belangte Behörde vertrete die Ansicht, daß aus dieser Bestimmung kein Nachbarschaftsschutz abgeleitet werden könne. Im Gegensatz zu anderen Immissionsschutzbestimmungen des § 22 O.ö. ROG 1994 sehe nämlich das Dorfgebiet keine Einschränkungen (von Immissionen) vor. In den Kategorien "Kerngebiet", "Gemischtes Baugebiet" und "Betriebsbaugebiet" werde hingegen ein konreter Immissionsschutz ausgesprochen. Das "Betriebsbaugebiet" kenne z.B. ein Verbot von Betrieben, die die Umgebung erheblich störten oder durch Immissionen gefährden würden. Der Gesetzgeber habe nun eine solche Einschränkung in der Baulandkategorie "Dorfgebiet" nicht festgelegt, sodaß davon ausgegangen werden müsse, daß hier kein Immissionsschutz gewährleistet sei. Die Wahrung der dörflichen Struktur in der Baulandkategorie "Dorfgebiet" liege ausschließlich im öffentlichen Interesse und normiere daher kein Recht, das auch zum Schutz des Nachbarn Aufnahme in die gesetzlichen Bestimmungen gefunden hätte, weshalb dies vom Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht mit Erfolg eingewendet werden könne. Es handle sich hier auch nicht um einen Anwendungsfall des § 31 Abs. 6 O.ö. BauO 1994, weil der Betrieb der Beschwerdeführer kein Betrieb sei, der der gewerbebehördlichen Bewilligungspflicht unterliegen würde und daher nachträgliche Vorschreibungen von Auflagen vom Betreiber der Landwirtschaft nicht befürchtet werden müssen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 5. Oktober 1998, B 1513/98-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen tatsächlich berühre, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 620/96 vom 3. März 1997) die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzungen eines geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als sowenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach aus der Widmungskategorie "Dorfgebiet" kein Nachbarschutz abgeleitet werden könne, sei verfehlt. § 31 Abs. 5 O.ö. BauO sei im Beschwerdefall nicht anwendbar, weil diese Gesetzesbestimmungen nur insoweit gelten, soweit Immissionen aufgrund rechtskräftiger Bescheide zulässigerweise entstünden. Für diese Gesetzesstelle müßten der geplante Schweinestall der Beschwerdeführer und das geplante, noch nicht rechtskräftig bewilligte Bauvorhaben außer Betracht gelassen werden. Das ändere nichts daran, daß zu prüfen sei, ob diese geplanten Gebäude im Dorfgebiet überhaupt zulässig seien. § 22 Abs. 2 O.ö. ROG kenne hier schon seit jeher den Schutz vor wechselseitiger Beeinträchtigung. Es handle sich im vorliegenden Fall auch nicht um eine heranrückende Bebauung, sondern um den Beginn einer Wohnbautätigkeit im Dorfgebiet. Es würden nicht Widmungskategorien zueinander nähergebracht, sondern innerhalb einer Widmungskategorie werde plötzlich ein unzulässiger Bau errichtet.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Marktgemeinde hat sich den Ausführungen in der Gegenschrift der Landesregierung vollinhaltlich angeschlossen und einen Kostenaufwandersatz in der Höhe von 20 halben Stunden a S 90,-- für Erhebungen, Lokalaugenscheine und Schriftverkehr geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Zuerkennung der Parteistellung der Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren der Erstmitbeteiligten durch Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 25. Mai 1998 erfolgte aufgrund des Eigentums der Beschwerdeführer an dem dem gegenständlichen Bauvorhaben gegenüberliegenden Grundstück Nr. 2422. Das Grundstück, auf welchem die Beschwerdeführer die Errichtung eines Schweinemaststalles beabsichtigen, ist aber das Grundstück Nr. 2326, das im Lageplan betreffend das gegenständliche Bauvorhaben und auch in jenem Plan, den die Beschwerdeführer zwecks Begründung ihrer Parteistellung vorgelegt haben, nicht aufscheint. Es ist also offenbar nicht im unmittelbaren Nahebereich des gegenständlichen Bauvorhabens gelegen.

Gemäß § 31 Abs. 1 O.ö. BauO 1994 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. 70/1998 sind aber Nachbarn die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundstücke, die unmittelbar an jene Grundstücke angrenzen, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, und darüber hinaus jene Grundeigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern gleichgestellt.

Die Beschwerdeführer haben die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides damit begründet, daß das Bauvorhaben unzulässig sei, weil die dörfliche Struktur des Gebietes nicht sichergestellt sei.

Das geplante Bauvorhaben der Erstmitbeteiligten liegt unbestritten im Dorfgebiet. Nach § 22 Abs. 2 ROG 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 83/1997 sind als Dorfgebiete solche Flächen vorzusehen, die vorrangig für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher sowie berufsgärtnerischer Betriebe, im übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die auch im Wohngebiet (Abs. 1) errichtet werden dürfen, wobei jedoch als Wohngebäude Kleinhausbauten nur insofern zulässig sind, als die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt ist. Darüber hinaus dürfen in Dorfgebieten bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude für Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 6 verwendet werden; § 30 Abs. 7, 8 und 9 gelten sinngemäß.

Gemäß § 31 Abs. 4 der O.ö. BauO 1994 sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

Strittig ist, ob aus der Bestimmung, wonach die dörfliche Struktur eines Gebietes sichergestellt werden muß, um Kleinhausbauten für zulässig zu erachten, ein Mitspracherecht der Nachbarn abgeleitet werden kann oder ob damit lediglich öffentliche Interessen geschützt werden sollten.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde normiert § 22 Abs. 2 ROG 1994 einen konkreten Immissionsschutz, allerdings nicht in bezug auf land- und forstwirtschaftliche sowie berufsgärtnerische Betriebe, sondern hinsichtlich jener Bauten und Anlagen, die darüber hinaus im Dorfgebiet zulässig sind, was sich aus der Verknüpfung der Zulässigkeit dieser Bauten mit der Zulässigkeit im Wohngebiet (Abs. 1) ergibt. § 22 Abs. 1 ROG 1994 enthält einen Immissionsschutz dahingehend, daß nur andere Bauten und sonstige Anlagen als Wohngebäude errichtet werden dürfen, wenn ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt. In diesem Umfang stünde dem Nachbarn jedenfalls ein Mitspracherecht zu.

Die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind, im § 31 Abs. 4 O.ö. BauO 1994 geregelt. Wenn auch diese Bestimmung die Nachbarrechte nicht taxativ aufzählt, was aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" hervorgeht, so legt sie durch die beispielhafte Aufzählung doch die Kriterien dar, die als Beurteilungsmaßstab dafür herangezogen werden müssen, ob die Bestimmung auch dem Interesse der Nachbarschaft dient.

Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Nachbarn auch hinsichtlich der Gewährleistung der dörflichen Struktur ein Mitspracherecht zukommt, ist es notwendig, sich den Sinn der gesetzlichen Bestimmung vor Augen zu halten. Dieser ist im Zusammenhang mit der Bestimmung, daß als Wohngebäude nur Kleinhausbauten errichtet werden dürfen, offensichtlich darin gelegen, daß der Charakter des gewachsenen Dorfgebietes erhalten bleibt (siehe die erläuternden Bemerkungen). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß aus Vorschriften über die Berücksichtigung und die Erhaltung des Ortsbildes keine Nachbarrechte erwachsen (vgl. die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 4. Auflage, Seite 286 oben zitierte hg. Judikatur). Ähnliche Interessen werden durch die Beachtung des Gebotes, das gewachsene Dorfgebiet zu erhalten, berührt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß den Nachbarn aus der Bestimmung, wonach die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt sein muß, ein subjektiv-öffentliches Recht erwächst.

Daß im Beschwerdefall die Bestimmung des § 31 Abs. 5 O.ö. BauO 1994 über die heranrückende Bebauung nicht herangezogen werden kann, haben die Beschwerdeführer richtig erkannt, es liegt auch keine Anlage vor, die Immissionen aussendet, die aufgrund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind, bzw. Immissionen aus Betriebsanlagen, die gemäß § 376 Z. 11 Abs. 2 GewO 1994 keiner Betriebsanlagengenehmigung bedürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1998, Zl. 98/05/0046).

Da den beschwerdeführenden Nachbarn somit kein Mitspracherecht in bezug auf die Frage der Sicherstellung der dörflichen Strukturierung zukam, war der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde auch nicht gehalten, aufgrund der Berufung der Beschwerdeführer gegen die Baubewilligung für ein Einfamilienwohnhaus ergänzende Ermittlungen durchzuführen. Im Ergebnis hat daher der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 24. September 1997 mit Recht keine Folge gegeben.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Marktgemeinde war schon deshalb abzuweisen, weil sie keine substantielle Gegenschrift erstattet, sondern sich nur den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde angeschlossen hat.

Wien, am 23. Februar 1999

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