Normen
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs1;
GrenzwertV OÖ 1995 §2 Abs1;
ROG OÖ 1994 §21 Abs2;
ROG OÖ 1994 §21 Abs3;
ROG OÖ 1994 §21 Abs4;
ROG OÖ 1994 §22 Abs1;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs1;
GrenzwertV OÖ 1995 §2 Abs1;
ROG OÖ 1994 §21 Abs2;
ROG OÖ 1994 §21 Abs3;
ROG OÖ 1994 §21 Abs4;
ROG OÖ 1994 §22 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Erstmitbeteiligten in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegenständlich ist das im Juli 1986 von der mitbeteiligten Bauwerberin eingereichte Projekt zur Errichtung einer Hackschnitzelanlage mit einer Heizleistung von 1500 kW im Pausenhof der Hauptschule der mitbeteiligten Gemeinde zur Wärmeversorgung der Schulgebäude, einer Kuranstalt und privater Wohnhäuser in der Nähe des Standortes. Schon in der Verhandlung vom 14. August 1986 wurde festgehalten, dass die vorhandenen zwei Heizkessel mit einer Wärmeleistung von 700 kW, befeuert mit Heizöl-leicht, weiterhin betrieben werden sollen.
Der Beschwerdeführerin gehört das der Hauptschule gegenüberliegende Haus Schulstrasse 7. Mit Erkenntnis vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0012, hob der Verwaltungsgerichtshof einen die Vorstellung der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheid der belangten Behörde u.a. deswegen auf, weil angesichts der Aktenlage nicht habe beurteilt werden können, ob die Voraussetzungen für die baubehördliche Bewilligungsfähigkeit (typenmäßige Zulässigkeit) auch ohne spezielle Auflagen vorliegen und weil auch die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass das amtsärztliche Gutachten keine taugliche Entscheidungsgrundlage für das baubehördliche Bewilligungsverfahren gewesen sei, weil das Gutachten von der Einhaltung von Auflagen, die im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren vorgeschrieben wurden, ausgegangen sei.
In der Folge hob die belangte Behörde eine neuerliche abweisende Berufungsentscheidung über Vorstellung der Beschwerdeführerin auf, weil die Baubehörde im Berufungsverfahren hinsichtlich der Lärmbelästigung auf ein im Gewerbeverfahren erstelltes Gutachten zurückgegriffen habe, das in seiner Aussage von der Einhaltung bestimmter Auflagen ausgehe. Einer dagegen von der Bauwerberin erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntis vom 15. Dezember 1992, Zl. 92/05/0239, keine Folge.
Nach Einholung eines Gutachtens der Abteilung Umweltschutz, Unterabteilung Lärm- und Strahlenschutz, der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Juli 1993 gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 14. September 1993 der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die am 25. August 1986 erteilte Baubewilligung neuerlich keine Folge. Den eine dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. November 1996, Zl. 94/05/0145, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Der Betriebstypenvergleich habe ergeben, dass der Vergleichsbetrieb in 10 m Abstand einen Lärmpegel von 44 bis 45 dB erzeuge. Der Sachverständige habe unter Hinweis auf die ÖNORM S 5021 einen Pegel von 40 dB bei offener Bebauung und von 45 dB bei geschlossener Bebauung während der Nachtstunden als widmungskonform angesehen. Der damals angefochtene Bescheid habe keine Feststellungen über die in diesem Zusammenhang relevante Bauweise enthalten. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen gewesen, dass auch die belangte Behörde einem Schalldruckpegel von mehr als 40 dB, aber weniger als 45 dB (nachts), Belästigungswirkung zubillige; in diesem Zusammenhang verwies der Verwaltungsgerichtshof auf die damals noch nicht anwendbare Oö-Grenzwertverordnung, LGBl. Nr. 22/1995. Die belangte Behörde habe sich mit dem Hinweis begnügt, dass der Schallpegel an der Grenze, also 25 m von der Lärmquelle entfernt, nachts nur 38 bis 39 dB betrage, also keine Belästigung auftreten könne. Dabei habe sie aber verkannt, dass die Gegebenheiten an der Grundgrenze nichts darüber aussagten, ob ein Betrieb typenmäßig mit der gegebenen Widmung in Einklang stehe. In Anbetracht des Nachbarrechtes auf Einhaltung der Widmung sei die Beantwortung der Frage unerlässlich, ob der einen Schalldruck von 44 bis 45 dB (nachts) erzeugende Betrieb im Wohngebiet bewilligungsfähig sei.
Mit Ersatzbescheid vom 21. April 1997 hob die belangte Behörde den Bescheid des Gemeinderates vom 14. September 1993 auf.
Der Gemeinderat gab mit Bescheid vom 22. Mai 1997 der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die am 25. August 1986 erteilte Baubewilligung neuerlich keine Folge. Bei der Betriebstypenprüfung des Vergleichsbetriebes seien Lärmimmissionen von 44 bis 45 dB gemessen worden; diese Werte lägen innerhalb der Grenzwerte gemäß der O.ö. Grenzwertverordnung, LGBl. Nr. 22/1995, für die Widmung Wohngebiet. Für den konkreten Betrieb der Hackschnitzelanlage ergebe sich, dass die betriebsbedingten Immissionen ohne zusätzliche Auflagen bei 43 bis 44 dB lägen; der einen Schalldruck von 44 bis 45 dB erzeugende Vergleichsbetrieb sei im Wohngebiet bewilligungsfähig; nach der O.ö. Grenzwertverordnung komme einem Schalldruckpegel bis 45 dB in der Widmungskategorie Wohngebiet keine Belästigungswirkung zu.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung. Durch den im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden § 22 des Oö ROG 1994 sei nunmehr im Gegensatz zum früheren § 16 Abs. 3 Oö ROG 1972 klargestellt, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben im Wohngebiet auf die kulturellen, wirtschaftlichen oder sozialen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes abzustellen sei. Darüber hätten Feststellungen getroffen werden müssen. Im konkreten Wohngebiet sei kein einziges privates Gebäude an die Anlage angeschlossen. Die Grenzwertverordnung, die die äußersten Grenzwerte von bereits bestehenden Betrieben regle, könne für neue Projekte nicht Anwendung finden. Bei der hier gegebenen (wenn auch nicht festgestellten) offenen Bauweise liege die Toleranzgrenze bei nur 40 dB.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Vorstellung keine Folge. Für den Fall einer "Nahwärmeversorgungsanlage" ergebe sich schon aus technischen Gründen, dass die Nutzer in unmittelbarer Nähe zu finden seien. Bei Einhaltung der in der Grenzwertverordnung festgelegten Werte würden keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für die Bewohner auftreten. Bei einem Schalldruckpegel beim Vergleichsbetrieb von 44 bis 45 dB sei somit das Projekt im Wohngebiet bewilligungsfähig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich einerseits in ihrem Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens, andererseits in ihrem Recht darauf verletzt, dass in ihrer Nachbarschaft nur Bauwerke errichtet werden dürften, die den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes entsprechen und von denen nur solche Immissionen zu erwarten seien, die der Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf die Widmung zugemutet werden könnten.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die Erstmitbeteiligte, eine Gegenschrift.
Das gegenständliche Baubewilligungsverfahren, welches im ersten Rechtsgang bereits im Juli 1986 anhängig gemacht wurde, war zufolge § 58 Abs. 1 der Oö BauO 1994 nach der BauO 1976 (im Folgenden: BO) weiterzuführen. Gemäß § 39 Abs. 1 Oö ROG 1994 (aufgrund des Zeitpunktes der Entscheidung der Baubehörde zweiter Instanz in der zuletzt durch das LG LGBl. Nr. 78/1996 geänderten Fassung; ROG) gelten rechtswirksam bestehende Flächenwidmungspläne als Flächenwidmungspläne im Sinne des ROG. Für die in solchen Verordnungen enthaltenen Festlegungen gelten die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen des ROG und der gemäß § 21 Abs. 3 ROG erlassenen Verordnungen.
Hinsichtlich der hier gegebenen Widmung "Wohngebiet" legt § 22 Abs. 1 ROG fest, dass als Wohngebiete solche Flächen vorzusehen sind, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt.
Die Beschwerdeführerin macht zu dieser Voraussetzung geltend, dass "keine Wohngebäude versorgt" würden. Abgesehen davon, dass allein das Projekt zu beurteilen ist - das eingereichte Projekt dient der Wärmeversorgung des Schulgebäudes, einer Kuranstalt und privater Wohnhäuser -, steht jedenfalls die Funktion des Projektes, nämlich die Beheizung des Schulgebäudes, im Vordergrund. Dafür, dass das Schulgebäude nicht vorwiegend den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor; nichts Anderes kann aber für eine Anlage gelten, die der Beheizung dieses Schulgebäudes dienen soll. Ob von der Heizanlage tatsächlich auch Wohngebäude versorgt werden, spielt daher keine Rolle.
Dass die beschwerdeführende Nachbarin einen Rechtsanspruch auf Einhaltung des mit dieser Widmung verbundenen Immissionsschutzes hat, wurde schon in den hg. Vorerkenntnissen betont. Das eingeholte betriebstypologische Gutachten hat ergeben, dass die gegenständliche Anlage typischerweise einen Schalldruck von 44 bis 45 dB emittiert. Zur Frage, ob ein derartiger Betrieb in einem Gebiet mit der Widmung "Wohngebiet" zulässig ist, haben sich die Verwaltungsbehörden nun auf die O.ö. Grenzwertverordnung, LBGl. Nr. 22/1995 (GrenzwertV), gestützt. Rechtsgrundlage dieser Verordnung ist § 21 Abs. 4 ROG.
Nach § 21 Abs. 3 ROG kann die Landesregierung zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen und zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes durch Verordnung festlegen, welche bestimmten Arten von Betrieben (Betriebstypen) in den Widmungskategorien gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 7 errichtet werden dürfen (die Z. 1 betrifft das Wohngebiet). Zuletzt im Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0056, ergangen gleichfalls zu einer Hackschnitzelheizanlage, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, dass die O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 an die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Betriebstypentheorie anschließt und der Baubehörde die zulässige Betriebstype in den einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes vorgibt. Allerdings bedarf es eines Gutachtens eines Sachverständigen zur Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach für die entsprechende Widmung geeignet ist, weiterhin dann, wenn keine Einordnung eines Betriebes in diese Verordnung erfolgt ist.
Zufolge § 21 Abs. 4 ROG dürfen an einem bestehenden Gewerbebetrieb, der sich in einem Gebiet gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 bis 6 befindet, in dem er aufgrund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder aufgrund einer Änderung der Widmung nicht mehr errichtet werden dürfte, im Rahmen der Bauvorschriften baubewilligungspflichtige Maßnahmen vorgenommen werden, wenn dadurch die durch Verordnung der Landesregierung für die einzelnen Widmungskategorien festgelegten Grenzwerte für Emissionen und Immissionen nicht überschritten werden. Die Grenzwerte sind nach dem jeweiligen Stand der Technik festzulegen. Bei der Festlegung von Grenzwerten für Lärm können für verschiedene Tageszeiten verschiedene Werte bestimmt werden.
Dementsprechend dürfen gemäß § 1 GrenzwertV baubewilligungspflichtige Maßnahmen an einem bestehenden Gewerbetrieb, der sich in einem Gebiet gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 bis 6 ROG befindet, in dem er aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht mehr errichtet werden dürfte, nur unter Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte vorgenommen werden.
Die Grenzwertverordnung zielt somit darauf ab, Bauführungen an jenen bestehenden Gewerbebetrieben zu ermöglichen, deren Neuerrichtung bei der gegebenen Widmung nicht mehr zulässig wäre. Voraussetzung ist aber, dass der mit der Widmung verbundene Immissionsschutz gewährleistet bleibt, weshalb Grenzwerte an Emissionen und Immissionen nach dem jeweiligen Stand der Technik festgelegt wurden. Auch für die Neuerrichtung von Betrieben ist ja der Stand der Technik maßgeblich (§ 21 Abs. 3 zweiter Satz ROG).
Sowohl der Abs. 3 als auch der Abs. 4 des § 21 ROG haben die Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Immissionen nach Maßgabe der jeweiligen Widmung im Auge; für neue Betriebe wurde dafür eine Aufzählung von Betriebstypen gewählt, für bestehende Betriebe (in Gebieten, in denen sie aufgrund der Widmung nicht zulässig wären) die Festlegung von Grenzwerten. Durch diese Festlegung von Grenzwerten hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch zum Ausdruck gebracht, welche Immissionsbelastung beispielsweise im Wohngebiet als "nicht erhebliche Belästigung für die Bewohner mit sich bringend" (§ 22 Abs. 1 ROG) anzusehen ist. Daraus folgt aber, dass die Übereinstimmung eines in die Betriebstypenverordnung nicht einordenbaren Betriebes, dessen Emissionswerte durch ein betriebstypologisches Gutachten festgestellt wurden, ohne Weiteres anhand dieser, den Stand der Technik wiedergebenden Verordnung geprüft werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem in der Sache zuletzt ergangenen Vorerkenntnis schon auf die (damals noch nicht anwendbare) GrenzwertV hingewiesen; nach deren § 2 Abs. 1 gelten im Wohngebiet für Lärmimmissionen bei Tag 55 dB und bei Nacht 45 dB als Grenzwert. Da im Gutachten für diese Type ein Emissionswert von 44 bis 45 dB ermittelt wurde, ist der Betriebstyp Hackschnitzelanlage mit der Widmung Wohngebiet vereinbar.
Die Beschwerdeführerin regt einen Antrag auf Prüfung der GrenzwertV beim Verfassungsgerichtshof wegen "Verfassungswidrigkeit" an. Inwieweit die Rechtsposition des Nachbarn "grundrechtlich geschützt" sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht zu erkennen, sodass der behauptete Eingriff in Grundrechte durch die GrenzwertV nicht anzunehmen ist. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Gesundheitsgefährdungen bzw. -beeinträchtigungen geltend macht und daraus eine Verletzung von Grundrechten ableitet, ist sie darauf zu verweisen, dass die Feststellung der Widmungskonformität die Baubehörde nicht von der "Feinprüfung" gemäß § 23 Abs. 2 BO entbindet.
Nach dieser Bestimmung müssen nämlich bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so geplant und errichtet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen geeignet sind, möglichst vermieden werden; insbesondere wird auch Lärm in dieser Gesetzesstelle genannt. Den Nachbarn kommt nun nicht nur der Immissionsschutz des § 22 Abs. 1 ROG zugute, sie können auch aus § 23 Abs. 2 BO ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 46 Abs. 3 BO ableiten (hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0084, m.w.N.). Hinsichtlich des Schutzes der Nachbarschaft ist dabei darauf abzustellen, ob an der Grundgrenze des Nachbarn von ihm befürchtete erhebliche Belästigungen auftreten oder nicht (hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1997, Zl. 97/05/0218). Dabei ist die konkrete bauliche Anlage zu berücksichtigen (hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1993, Zl. 93/05/0196).
Das eingeholte Sachverständigengutachten hat ergeben, dass sich für die gegenständliche Anlage unter Zugrundelegung der vorliegenden Messergebnisse an der Grundstücksgrenze zur Schulstraße nachts ein Schalldruckpegel von 38 bis 39 dB ergeben würde. Die vom medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 29. März 1989 angegebene Toleranzgrenze von 44 dB wird durch die Anlage somit beträchtlich unterschritten.
Als Verfahrensmangel wird geltend gemacht, dass zur Anwendung der GrenzwertV durch die Behörden kein rechtliches Gehör gewährt worden wäre. Ein Vorhalt zur Rechtsansicht und zu den rechtlichen Schlussfolgerungen der Behörde entspricht aber nicht dem Wesen des Parteiengehörs (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 237, E 60b zu § 37 AVG). Im Übrigen hat schon der Verwaltungsgerichtshof im in der Sache zuletzt ergangenen Vorerkenntnis auf diese Verordnung hingewiesen.
Feststellungen zur Bauweise konnten nunmehr unterbleiben, weil für die Beurteilung der typenmäßigen Zulässigkeit des Betriebes ausschließlich die unabhängig von einer bestimmten Bauweise festgelegten Grenzwerte relevant waren.
Die Beschwerde erwies sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 30. November 1999
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