VwGH 98/05/0024

VwGH98/05/002419.5.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Maria Weisshäupl in Neudorf, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler, Dr. Karl-Heinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Dezember 1997, Zl. VI/1-B-216/12-1997, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:

Hans-Peter und Christa Kalinka, beide in Neudorf, beide vertreten durch Dax-Klepeisz-Kröpfl, Rechtsanwaltspartnerschaft, in Güssing, Hauptplatz 4), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §46;
AVG §52;
AVG §8;
BauO Bgld 1969 §86 Abs1;
BauO Bgld 1969 §94 Abs2;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §16 Abs1;
RPG Bgld 1969 §16;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1994/012;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;
RPG Bgld 1969 §20 idF 1994/012;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §8;
BauO Bgld 1969 §86 Abs1;
BauO Bgld 1969 §94 Abs2;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §16 Abs1;
RPG Bgld 1969 §16;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1994/012;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;
RPG Bgld 1969 §20 idF 1994/012;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 23. Februar 1996 haben die Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für einen Um- und Neubau eines Mastschweinestalles mit Güllegrube sowie einer Lager- und Einstellhalle auf den Grundstücken Nr. 436/16 und 436/17, KG Neudorf, beantragt. Das Ansuchen wurde mit Eingabe vom 20. März 1996 dahingehend abgeändert, daß das Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. 436/10, KG Neudorf, errichtet werden sollte, das durch Zusammenlegung des genannten Grundstückes mit den Grundstücken Nr. 436/16 und 436/17 entstand. Gleichzeitig wurde um die Bauplatzerklärung für das Vorhaben angesucht.

Über dieses Ansuchen wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Beschwerdeführerin als Anrainerin unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurde. Die Beschwerdeführerin sprach sich gegen das Bauvorhaben wegen unzumutbarer Geruchs- und Lärmbelästigung aus. Da die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend waren, wurde die Verhandlung vertagt. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde ein Gutachten des Amtstierarztes zu den zu erwartenden Emissionen und zur Frage der Ortsüblichkeit eingeholt. Unter der Annahme einer Tierhaltung von

624 Mastschweinen ermittelte der Amtstierarzt einen bestimmten Schutzabstand. In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß tatsächlich

1.024 Schweine gehalten werden sollen, wodurch die Immissionen höher würden.

Anläßlich der weiteren, über das Baugesuch abgeführten mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1997, an der die Beschwerdeführerin ebenfalls teilgenommen hat, errechnete der Amtssachverständige für Wasserbau den Raumbedarf für die Güllelagerung mit 431 m3, die Bauwerber bewirtschafteten insgesamt ca. 48,5 ha.

Der Amtstierarzt ergänzte mit Stellungnahme vom 24. März 1997 unter Zugrundelegung von 1.024 Mastplätzen sein Gutachten dahingehend, daß der Schutzabstand, abhängig von der Windherkunftsrichtung, mindestens 77,75 m, höchstens 90,37 m betragen müsse.

Nach Vorhalt dieser Stellungnahme an die Beschwerdeführerin, die sich dazu ablehnend äußerte, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See mit Bescheid vom 24. April 1997 den Mitbeteiligten die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen. Im bestehenden

(1977 bewilligten) Schweinestall seien 400 Schweine eingestellt, nach der Errichtung des Neubaues bzw. Umbaues sei die Unterbringung von 1.024 Schweinen möglich. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens ergebe sich für die insgesamt 1.024 Mastplätze ein Schutzabstand von maximal 90,37 m; das Grundstück der Beschwerdeführerin befinde sich teilweise innerhalb dieses Schutzabstandes, doch nur mit seinem unbebauten Teil. Im gegenständlichen Fall sei zu beachten, daß nach dem gültigen Bebauungsplan für die Grundstücke im Bereich der Unteren Hauptstraße (Grundstück der Beschwerdeführerin) diese nur bis zu einer Tiefe von 40 m mit Wohngebäuden bebaut werden dürften, darüber hinaus nur mit Betriebsgebäuden. Der Abstand zwischen dem Wohnbereich der Beschwerdeführerin und dem geplanten sowie den bestehenden Stallgebäuden der Bauwerber betrage mehr als 90 m, die beantragte Bauführung sei daher zulässig.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie darauf hinwies, daß durch die Ausweitung des Betriebsumfanges eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung verursacht werde. Die Gutachten beruhten auf unrichtigen Annahmen.

Die belangte Behörde hat am 30. Jänner 1997 eine weitere mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, daß der Abstand von der hinteren Baulinie bis zum geplanten Vorhaben 110 m beträgt. Der agrartechnische Amtssachverständige verwies in seinem Gutachten auf die (deutsche) VDI-Richtlinie 3471. Nach dieser Richtlinie sei bei 1.024 Mastschweinen die Geruchswahrnehmungsschwelle in einem Abstand von 247,95 m zu ermitteln. In Dorfgebieten sowie gegenüber Wohnhäusern im Außenbereich müßten die notwendigsten Mindestabstände bis auf die Hälfte verringert werden. Bei optimalen Haltungsvoraussetzungen (100 Punkte) ohne Berücksichtigung allfälliger Vorbelastungen ergebe sich somit ein Abstand von 124 m. Der Sachverständige für Wasserbau führte aus, daß bei Haltung von 384 Ferkeln und 640 Stück Mastschweinen eine Nettospeicherkapazität der Güllegrube bei einer Lagerdauer von sechs Monaten von 568 m3 erforderlich sei. Die anfallende Gülle werde nach Erreichen der Speicherkapazität in der Güllegrube in einem flüssigkeitsdichten Dunkelkeller bis zur Abfuhr gelagert. Die Lagerkapazität von 6 Monaten sei demnach gegeben. Für das Ausbringen der anfallenden Gülle auf landwirtschaftlichen Flächen seien 24,14 ha erforderlich, da den Konsenswerbern landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von rund 50 ha zur Verfügung stünden, seien diese Flächen für das Ausbringen der Gülle ausreichend. Der maschinenbautechnische Amtssachverständige erklärte auf die Frage, welche Lärmimmissionen von der geplanten Anlage in einem Abstand von 110 m zu erwarten seien, es würde sich bei der Nachbarschaft ein Beurteilungspegel von 12 dB(A) ergeben, dieser sei jedoch nicht wahrnehmbar. Der medizinische Amtssachverständige führte zur Lärmproblematik aus, bei einem Beurteilungspegel von 12 dB(A), der von den meisten Menschen nicht wahrnehmbar sei, ergäben sich keine Auswirkungen durch Lärm auf Bewohner oder Straßenbenützer. Zur Geruchsproblematik führte er aus, daß eine toxikologische Gefährdung durch geruchsintensive Stoffe aus einer Schweinemasttierhaltung aufgrund der enormen Verdünnung von Schadstoffen in der Luft nicht möglich sei. Eine häufige Belästigung mit geruchsintensiven Stoffen sei aus medizinischer Sicht als Gesundheitsgefährdung zu bewerten.

In der Folge holte die belangte Behörde ein Gutachten der burgenländischen Landwirtschaftskammer vom 11. August 1997 ein, in dem darauf hingewiesen wurde, daß das Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen nicht verwertbar sei, weil es von den deutschen VDI-Richtlinien ausgehe, jedoch übersehe, daß diese Richtlinien in Österreich keinen normativen Gehalt besäßen. Die deutsche Rechtsprechung kenne den Begriff des "ortsüblichen Ausmaßes" nicht. Auch seien die Widmungskategorien in der deutschen Gesetzgebung unterschiedlich gegenüber der österreichischen Gesetzgebung. Ferner sei in der Widmungskategorie Grünland "landwirtschaftliche Bauten" kein Immissionsschutz für den Nachbarn vorgesehen. Einen Immissionsschutz begründe aber § 86 Abs. 1 BO. Es biete die Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz, die Grundlage zur Bewertung von luftgetragenen Immissionen aus der Nutztierhaltung und der sich daraus ergebenden Immissionen. Aufgrund der Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz habe der Amtssachverständige im Punkt k. sein Gutachten vom 23. August 1996 bzw. vom 24. März 1997 erstellt, wobei unter Berücksichtigung von 1.024 Mastplätzen ein Schutzabstand von 90,37 m errechnet worden sei. Das Projekt werde in einem Gebiet errichtet, das als Grünland "Landwirtschaft" gewidmet sei.

Weiters holte die belangte Behörde ein Gutachten des Amtssachverständigen D.I.J.F. vom 27. August 1997 ein, der wiederum ausführte, daß ein Mindestabstand von 124 m, ausgehend von dem anläßlich der Verhandlung am 30. Juli 1997 abgegebenen Gutachten, ermittelt worden sei. Bei der herangezogenen VDI-Richtlinie sei von maximal 100 Punkten auszugehen, diese optimalen Verhältnisse würden bei Einhaltung näher bezeichneter Maßnahmen erreicht werden.

Das ergänzende Gutachten vom 27. August 1997 wurde sowohl den Bauwerbern als auch der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Bauwerber legten daraufhin ein Gutachten des D.I.R.W. vom 14. September 1997 (umwelthygienische Beurteilung und Gutachten) vor, das einen niedrigsten Schutzabstand von 73,06 m ermittelte und gleichzeitig darauf hinwies, daß der größte bewilligte Tierbestand (im Ort) eine Geruchszahl G von 104 aufweise, das gegenständliche Projekt eine Geruchszahl von 96,02 emittieren werde, somit unter der Ortsüblichkeit liege, und die VDI-Richtlinie 3471 in Österreich seit 1996 nicht verwendet werde.

Das Gutachten des D.I.R.W. wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. November 1997 am 18. November 1997 mit der gleichzeitig eingeräumten Möglichkeit zur Kenntnis gebracht, hiezu binnen einer Woche ab Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1997 beantragte der Rechtsfreund der Beschwerdeführerin eine weitere Frist von einem Monat zur ausführlichen Stellungnahme; mit Schreiben der belangten Behörde vom 23. Dezember 1997 wurde das Fristgesuch abgelehnt. Die Beschwerdeführerin äußerte sich persönlich mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1997 zum Gutachten des D.I.R.W. dahingehend, daß ihrer Ansicht nach die VDI-Richtlinie 3471 schlüssig und nachvollziehbar und daher der Entscheidung zugrunde zu legen sei. Der Abstand des Bauvorhabens zu ihrem Wohngebäude sei zu gering; es sei ein Bürgerbeteiligungsverfahren durchzuführen.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 1997 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 24. April 1997 abgewiesen, der erstinstanzliche Bescheid wurde jedoch hinsichtlich einiger Bedingungen und Auflagen geändert. Der nach der VDI-Richtlinie 3471 ermittelte Abstand werde vom Bauvorhaben bis zum Wohnhaus der Beschwerdeführerin eingehalten. Dieser Bescheid erging an die Beschwerdeführerin am 2. Jänner 1998, an die mitbeteiligten Bauwerber am 31. Dezember 1997.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligten Parteien, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für das zu bebauende Grundstück besteht die Widmung Grünland-landwirtschaftliche Nutzung. Auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes besitzt der Nachbar nach § 94 Abs. 2 der Burgenländischen Bauordnung (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 11/1994; im folgenden:

BO) nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht, doch ist ein solches dann anzunehmen, wenn die bestimmte Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Allerdings ist nach § 16 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/1997 (im folgenden RPlG), mit der Widmung "Grünfläche" kein Immissionsschutz verbunden. Auch aus § 20 dieses Gesetzes in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 12/1994 läßt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen kein Immissionsschutz der Nachbarn im Grünland ableiten (siehe das hg. Erkenntnis vom 26. November 1991, Zl. 91/05/0132).

Hinsichtlich der Grünlandbebauung hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, daß die Vorschriften, die die Zulässigkeit der Bebauung des Grünlandes an die Erforderlichkeit des Bauwerkes für die landwirtschaftliche Nutzung binden, keine Merkmale enthalten, durch die das räumliche Naheverhältnis (zu Nachbarn) berührt werde. Derartige Vorschriften dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse und es hat der Nachbar keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung dieser Widmung (vgl. die Nachweise bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht4, 252, zur durchaus vergleichbaren Rechtslage in Niederösterreich, Steiermark und Kärnten). Nach § 86 Abs. 1 BO müssen Stallungen, Düngerstätten, Silos udgl. von Straßen und fremden Gebäuden, unbeschadet der sonstigen Abstandsvorschriften, so weit entfernt sein, daß sie für die Straßenbenützer und Bewohner keine das ortsübliche Maß übersteigenden Belästigungen verursachen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 96/05/0105, ausgesprochen, daß diese Bestimmung, anders als im Falle des durch einzelne Widmungs- und Nutzungsarten eingeräumten Immissionsschutzes, grundsätzlich keinen absoluten, zu einer Versagung des Bauvorhabens führenden Immissionsschutz des Nachbarn normiert. Die Baubehörde habe aber jene Anordnungen zu treffen, die Belästigungen der Nachbarn, welche das ortsübliche Maß übersteigen, hintanhalten. Entscheidungsrelevant ist daher die Frage, ob das Bauvorhaben das ortsübliche Maß übersteigende Belästigungen verursacht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem schon erwähnten Erkenntnis vom 26. November 1991, Zl. 91/05/0132, ausgeführt hat, sind die diesbezüglichen Ermittlungen nicht nur auf bestehende, zulässigerweise errichtete Gebäude von Anrainern zu beziehen, sondern es ist auch die allfällige künftige gesetzmäßige Bebauung des Grundstückes zu berücksichtigen. Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Das von der belangten Behörde herangezogene Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 95/05/0079, enthält zu dem Problem, welches Beurteilungsmaß dann geboten ist, wenn ein vorhandenes Gebäude nicht an der Grenze des bebaubaren Gebietes errichtet ist, keine Aussage.

Die belangte Behörde hat zur Frage, welche Abstände gemäß § 86 Abs. 1 BO einzuhalten seien, mehrere Gutachten eingeholt. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, daß die Sachverständigen auch deutsche Richtlinien heranziehen, wenn diese dem Stand der Technik entsprechen und denselben Fragenkomplex behandeln, der nach der jeweiligen österreichischen Rechtslage, hier der Burgenländischen Bauordnung, relevant ist. Nach § 86 Abs. 1 BO ist aber, wie bereits ausgeführt, zu überprüfen, ob das Bauvorhaben für die Straßenbenützer und Bewohner keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung verursacht. Zur Frage der Ortsüblichkeit im Sinne des § 86 Abs. 1 BO enthält die VDI-Richtlinie 3471 keine Aussage, weshalb sie für die Entscheidung nicht aussagekräftig ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. November 1991, Zl. 91/05/0135, zu einer Schweinezuchtanlage im selben Ort wie das beschwerdegegenständliche Vorhaben ausgeführt hat, ist in einem Ort, in dem traditionsgemäß die Schweinezucht betrieben wird, das ortsübliche Ausmaß der Geruchsemissionen höher als in anderen Gebieten. In diesem Sinne ist auch die allfällige Vorbelastung zu berücksichtigen. Den Gutachten des D.I.R.W. und des Amtstierarztes vom 24. März 1997 ist eindeutig zu entnehmen, daß das gegenständliche Bauvorhaben vom mit Wohngebäuden bebaubaren Teil des Grundstückes der Beschwerdeführerin jedenfalls einen solchen Abstand (110 m) einhält, daß es keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung erwarten läßt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das gegenständliche Bauvorhaben nur eine Geruchszahl von 96,2 aufweisen wird, läßt es an der Grenze des mit Wohngebäuden bebaubaren Teiles der Liegenschaft der Beschwerdeführerin eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung nicht erwarten. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht im Sinne des § 86 Abs. 1 BO keine weiteren Auflagen vorgeschrieben, um die Emissionen zu senken.

Die belangte Behörde hat das Gutachten des D.I.R.W. der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Beschwerdevertreters zur Kenntnis gebracht. Sie hat zwar dem - sachverhaltsbezogen berechtigten - Fristgesuch nicht stattgegeben, bis zur Bescheiderlassung stand der Beschwerdeführerin aber ein Zeitraum von sechs Wochen zur Verfügung, sodaß es ihr möglich gewesen ist, in diesem Zeitraum eine entsprechende Gegenäußerung einzubringen, was die Beschwerdeführerin auch vor Bescheiderlassung getan hat.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde war im gegenständlichen Verfahren kein Bürgerbeteiligungsverfahren durchzuführen: Gemäß Anhang 2 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G), Z. 4 lit. d ist bei einer Massentierhaltung ab 700 Mastschweineplätzen ein Bürgerbeteiligungsverfahren nur im wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen. Ist kein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend dem Anhang 1 zum UVP-G nach dessen Z. 26 ab einem Bestand von 1.400 Mastschweineplätzen durchzuführen. Diese Grenze wird durch das gegenständliche Vorhaben nicht erreicht. Dadurch, daß der Amtssachverständige für Wasserbau - ausgehend von der Baubeschreibung - seinen Ausführungen einen Bestand von 384 Ferkeln und 640 Mastschweinen zugrundegelegt hat, der agrartechnische Amtssachverständige aber von

1.024 Mastschweinen ausgegangen ist, kann die Beschwerdeführerin weder beschwert sein, noch ist dies ein Hinweis auf die Mangelhaftigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden Gutachten, lösen doch 1.024 Mastschweine jedenfalls mehr Emissionen aus, als 384 Ferkel und 640 Mastschweine.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

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