Normen
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art2 Abs1;
AVG §1;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art129a;
B-VG Art129b Abs1;
B-VG Art129b Abs3;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art83 Abs2;
EURallg;
KFG 1967 §102 Abs10a;
EMRK Art6 Abs1;
PersFrSchG 1988 Art6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art2 Abs1;
AVG §1;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art129a;
B-VG Art129b Abs1;
B-VG Art129b Abs3;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art83 Abs2;
EURallg;
KFG 1967 §102 Abs10a;
EMRK Art6 Abs1;
PersFrSchG 1988 Art6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegen den Beschwerdeführer erging folgendes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14. Jänner 1998 (Spruchteile gemäß § 44a Z. 1 und 2 VStG):
"Sie haben am 22.01.1997 um/von 21.15 bis Uhr als Lenker des Sattel-Kfz, Kennzeichen (D), in Radfeld (Parkplatz), A 12 Inntalautobahn, km 29.0, in Richtung Kufstein
1. keine geeignete Warntafel (gelbe reflektierende Tafel mit rotem, fluoreszierenden Rand bzw. gelb-rote Warntafel nach der ECE-Regelung Nr.70) an der Rückseite des Zugfahrzeuges (hzlGG des Fahrzeuges mehr als 3.5 t) annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene angebracht.
2. keine geeignete Warntafel (gelbe reflektierende Tafel mit rotem, fluoreszierenden Rand bzw. gelb-rote Warntafel nach der ECE-Regelung Nr.70) an der Rückseite des Anhängers, Kennzeichen (D), (hzlGG des Fahrzeuges mehr als 3.5 t5) annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene angebracht.
3. die Tageslenkzeit von höchsten 9 Stunden, bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten.
Die Lenkzeit hat am 21.1., 06.35-23.40 Uhr,
12 Stunden / 8 Minuten betragen.
4. die tägliche Ruhezeit von 9, 11 bzw. 12 Stunden innerhalb von 24 Stunden bzw. bei Zweifahrerbesatzung von 8 Stunden innerhalb von 30 Stunden am 21.1. 23.40 Uhr, bis 22.1., 05.00 Uhr, nicht eingehalten; die Ruhezeit hat in diesem Zeitraum nur 5 Stunden / 20 Minuten betragen.
5. die Tageslenkzeit von höchsten 9 Stunden, bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten.
Die Lenkzeit hat am 22.1., 05.00-21.15 Uhr,
11 Stunden / 8 Minuten betragen.
Dadurch haben Sie folgende Vorschriften verletzt:
- 1. § 102 Abs 10 a KFG
- 2. § 102 Abs 10 a KFG
- 3. EG-VO 3820/85 Art. 6
- 4. EG-VO 3820/85 Art. 8
- 5. EG-VO 3820/85 Art. 6 ."
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt abgesprochen:
"Gemäß § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 51c und 51e Abs1 VStG wird
I.
der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1) Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis hinsichtlich dieses Spruchpunktes behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Ziff. 1 VStG eingestellt.
II.
die Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 2), 3), 4) und 5) als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahren in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind zusammen S 1.200,--, zu bezahlen.
Im Hinblick auf § 44a Ziff. 1 VStG hat der Einleitungssatz der als erwiesen angenommenen Taten zu lauten wie folgt:
'Sie haben am 22.1.1997 um 21.15 Uhr als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Kennzeichen (D), mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 18 t und des Sattelanhängers (D) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 35 t, somit mehr als 3,5 t in Radfeld (Parkplatz), A-12 Inntalautobahn, km 29,0, in Richtung Kufstein ...'
Im Hinblick auf § 44a Ziff.1 VStG hat die als erwiesen angenommene Tat hinsichtlich Spruchpunkt 2) zu lauten wie folgt:
'2) an der Rückseite des Sattelanhängers keine gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rand angebracht, obwohl ab 1.1.1996 der Lenker eines Sattelzugfahrzeuges, der einen Sattelanhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg zieht, dafür zu sorgen hat, dass an der Rückseite des Sattelanhängers eine von hinten gut sichtbare, reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rang angebracht ist.'
Im Hinblick auf § 44a Ziff. 2 VStG werden bei den Spruchpunkten 3), 4) und 5) die Verwaltungsvorschriften, die durch die Taten verletzt worden sind, jeweils durch 'Abs.1' ergänzt.
Im Hinblick auf § 44a Ziff. 5 VStG i.V.m. § 62 Abs.4 AVG werden die Kosten des Strafverfahrens in erster Instanz zusammen mit S 600,-- hinsichtlich der Spruchpunkte 2) bis 5) neu bestimmt."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich
"in seinem Recht verletzt, unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes nicht einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 10a KFG bzw. nach EG-VO 3820/85 schuldig erkannt und nach § 134 Abs.1 KFG bestraft zu werden bzw. im Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen, mängelfreien Verfahrens".
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 102 Abs. 10a KFG 1967 (in der Fassung BGBl. Nr. 162/1995)
lautet auszugsweise:
"Ab 1. Jänner 1996 hat der Lenker eines
- 1. Lastkraftwagens,
- 2. Sattelzugfahrzeuges,
- 3. Spezialkraftwagens, ausgenommenen Wohnmobile,
- 4. Sonderkraftfahrzeuges, oder
- 5. einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg dafür zu sorgen, dass an der Rückseite des Fahrzeuges eine von hinten sichtbare gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rand annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene angebracht ist. Werden mit den genannten Fahrzeugen Anhänger gezogen, so hat der Lenker diese Warntafel an der Rückseite des Anhängers anzubringen. ..."
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates darf die "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit neun Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf zehn Stunden verlängert werden.
Art. 8 Abs. 1 der genannten Verordnung lautet:
"Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden."
Diese Verordnung gilt ihrem Art. 2 Abs. 1 zufolge für innergemeinschaftliche Beförderungen im Straßenverkehr im Sinne von Art. 1 Nr. 1. Die letztgenannte Bestimmung definiert als "Straßenverkehr" jede Fortbewegung eines zur Personen- oder Güterbeförderung benutzten leeren oder beladenen Fahrzeugs auf Straßen, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat.
Der Beschwerdeführer erblickt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Ansehung der Übertretung nach § 102 Abs. 10a KFG 1967 darin, dass wesentliche Tatbestandsmerkmale dieser Übertretung, nämlich die Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h und das höchste zulässige Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, nicht "Grundlage der Verfolgungshandlungen" gewesen seien, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Lkw des Beschwerdeführers in Deutschland zugelassen worden sei und insoferne auch den deutschen Zulassungsvorschriften bzw. den entsprechenden EU-Richtlinien entspreche. Auch insofern wäre eine Bestrafung des Beschwerdeführers unzulässig.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 1997, Zl. 97/03/0018, vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/03/0305, und vom 30. Juni 1999, Zl. 98/03/0156, zu verweisen. In diesen Erkenntnissen wurde die maßgebliche Rechtslage dargestellt. Daraus ergibt sich, dass weder "deutsche Zulassungsvorschriften" noch gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einer Bestrafung wegen einer in Österreich begangenen Übertretung der angeführten Norm entgegenstehen. Im Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/03/0305, wurde insbesondere auch ausgeführt, dass sich das Tatbestandsmerkmal "mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h" im § 102 Abs. 10a KFG 1967 lediglich auf die unter Z. 5 angeführte selbstfahrende Arbeitsmaschine bezieht. Um eine solche handelt es sich jedoch im Beschwerdefall nicht.
Das Tatbestandsmerkmal "mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg" findet sich in der innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 8. April 1997; entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher in Ansehung dieses Tatbestandsmerkmals nicht Verfolgungsverjährung eingetreten.
Hinsichtlich der Spruchpunkte 3. bis 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses macht der Beschwerdeführer geltend, "dass auf Grund der Bestimmung des § 102 KFG die entsprechende Verpflichtung zur Führung eines Schaublattes und Einhaltung der diesbezüglichen internationalen Regelungen nur Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg trifft. Konkret wäre daher dem Beschuldigten als wesentliches Tatbestandsmerkmal vorzuwerfen gewesen, dass er Lenker eines derartigen Fahrzeuges mit einem entsprechenden Eigengewicht war", was nicht erfolgt sei. Dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei, weil dem Beschwerdeführer in den genannten Spruchpunkten keine Verletzung des § 102 Abs. 1 KFG 1967 - dort ist das von ihm erwähnte Tatbestandsmerkmal "mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg" angeführt - zur Last gelegt wurde.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich beim Einzelmitglied der belangten Behörde, das in dieser Angelegenheit entschieden habe, um einen Beamten des Landes Tirol handle. In der Beschwerde heißt es sodann:
"In einer Verwaltungssache, die ein Mitglied der Tiroler Landesregierung betroffen hat, hat der komplette Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol seine Befangenheit aufgezeigt und zwar mit dem Hinweis, dass der Arbeitgeber von der potentiell anstehenden Entscheidung betroffen ist, sodass angesichts der nicht gegebenen unbeschränkten Bestellungsdauer eine vollkommen freie Entscheidung angesichts der auch beabsichtigten Weiterverpflichtung schwer möglich erscheint.
Es ist durchaus denkbar, dass das Mitglied des UVS bei Besorgung der ihm zukommenden Aufgaben, Aufgreifen von Gesetzeswidrigkeiten von Verordnungen und Verfassungswidrigkeiten von Landesgesetzen nicht unvoreingenommen ist, da es nach Ablauf der angedeuteten Bestellungsdauer darauf angewiesen ist, vom Land Tirol neuerlich beschäftigt zu werden.
Im Sinne des Art. 6 MRK hatte auch der Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.1997, B 2434/95, und der Entscheidung vom 28. September 1998, B 2434/95 (richtig: B 3109/97), erscheint daher zumindestens eine Befangenheit von Verwaltungsorganen vorgelegen zu haben, die überdies eine Unzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates mit sich zog und wegen der nicht gegebenen Unabhängigkeit und strukturellen Parteilichkeit des zuständigen UVS-Mitgliedes sogar in die Verfassungssphäre reicht."
Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Soweit er eine Befangenheit des erkennenden Einzelmitgliedes der belangten Behörde (§ 7 AVG) geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Bescheiderlassung nur dann zu einer Aufhebung des derart zustandegekommenen Bescheides führen kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1993, Zl. 92/10/0039). Dies ist hier nicht der Fall. Die Wahrnehmung der behaupteten Verletzung des - verfassungsgesetzlich gewährleisteten - Rechtes auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht im Sinne des Art. 6 EMRK (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1997, B 2434/95, vom 28. September 1998, B 3109/97, und vom 11. März 1999, B 90/98) ist als Angelegenheit im Sinne des Art. 133 Z. 1 B-VG der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entzogen. Wie sich aus dem hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 96/02/0425, ergibt, würde Gleiches hinsichtlich der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes auch für eine behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. im Zusammenhang mit den Anforderungen an eine "unabhängige Behörde" im Sinne des Art. 6 PersFrSchG und an einen UVS im Sinne des Art. 129a f B-VG insgesamt das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1999, B 3103/97) gelten. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 27. November 1990, Slg. Nr. 13.324/A, ausgesprochen, er sei nicht der Ansicht, dass ein wegen Fehlens des äußeren Anscheines der Fairness des Verfahrens den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht genügendes und allein unter diesem Gesichtspunkt unrichtig zusammengesetzes Tribunal als (funktionell) unzuständig zu qualifizieren wäre. Dies hätte auch im Beschwerdefall zu gelten, und zwar abgesehen davon, dass zum einen vom Sachverhalt her eine Konstellation, die den in den eben zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes behandelten Fällen entspräche, hier nicht gegeben ist, und dass zum anderen weder der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes noch jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entnommen werden kann, dass die zeitlich begrenzte Bestellung eines (Verwaltungs)Bediensteten einer Gebietskörperschaft mit Rückkehrmöglichkeit in diesen Verwaltungsdienst nach Ablauf seiner Bestellungsdauer zum weisungsfreien Organwalter eines Tribunals, welches (u.a.) Akte dieser Gebietskörperschaft zu überprüfen hat, allein und ohne Vorliegen weiterer Umstände einen Verstoß gegen die Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit begründe, ist doch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte über die Zulässigkeit einer (Mindest)Bestellungsdauer der Mitglieder eines Tribunals von 3 bis 5 Jahren vor dem Hintergrund des Regelfalles zu sehen, dass die so bestellten Organwalter dem (Verwaltungs)Dienst der betreffenden Gebietskörperschaft entnommen werden und nach Funktionsablauf in diesen zurückkehren können.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. September 1999
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