VwGH 98/01/0122

VwGH98/01/012214.10.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des A in Wien, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Februar 1998, Zl. 201.674/0-V/15/98, betreffend Asylgewährung und Feststellung gemäß § 8 Asylgesetz 1997, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1993 §37;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §57;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1993 §37;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §57;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, der am 1. Jänner 1998 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 3. Jänner 1998 einen Asylantrag gestellt hat, hat bei seiner niederschriftlichen Vernehmung zu seinen Fluchtgründen im wesentlichen ausgeführt, im Dezember 1996 von zwei "Terroristen" in einem Abstand von einer Woche zweimal zu Hause aufgesucht worden zu sein, wobei von ihm gefordert worden sei, über seine in der Krankenpflege tätige Schwester Medikamente für die Islamisten zu besorgen. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt und sei von den "Terroristen" mit dem Umbringen bedroht worden, falls er die Medikamente bis zum nächsten Besuch nicht beschaffe. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer zunächst bis Februar 1997 zu Hause verborgen gehalten und sei dann zu seiner Schwester nach Oran gefahren, wo er von den Islamisten nicht vermutet worden sei. Bis zu seiner Flucht im Dezember 1997 habe er bei seiner Schwester gewohnt. Während dieser Zeit habe er mit seiner Mutter telefonischen Kontakt gehalten und von dieser erfahren, daß die "Terroristen" seit den beiden vorhin geschilderten Besuchen im Dezember 1996 nicht mehr zum Haus des Beschwerdeführers gekommen seien. Es habe auch sonst seit Dezember 1996 keinerlei "Vorfälle" gegeben.

Mit Bescheid vom 13. Februar 1998 hat die belangte Behörde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Jänner 1998 den Asylantrag abgewiesen und gemäß § 8 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGB. I Nr. 76, iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75 festgestellt, daß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei.

Über die nur gegen den Ausspruch gemäß § 8 AsylG gerichtete

Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die hier relevanten gesetzlichen Bestimmungen lauten:

"§ 8 AsylG

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 57 FrG

(1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974)."

Zur Auslegung der letztgenannten Bestimmung ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum gänzlich inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen.

Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1996, Zl. 95/18/0027, und vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/18/0588 sowie zur Frage des zeitlichen Konnexes auch das zum Asylgesetz 1991 ergangene hg. Erkenntnis vom 9. April 1997, Zl. 95/01/0517).

Die belangte Behörde hat ausgeführt, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Aktualität der behaupteten Bedrohungssituation darzutun und hiezu auf ihre Ausführungen zur Frage der Asylgewährung verwiesen. Nach diesen Ausführungen besteht kein asylrelevanter zeitlicher Zusammenhang zwischen den im Dezember 1996 stattgefunden Bedrohungen durch islamische Fundamentalisten und der erst im Dezember 1997 erfolgten Flucht.

Dem dagegen gerichteten Beschwerdevorbringen ist folgendes zu entgegnen:

Der Beschwerdeführer hat ausgesagt, die beiden von ihm als "Terroristen" bezeichneten Männer hätten ihn zweimal im Dezember 1996 im Abstand von einer Wochen aufgesucht, um von ihm Medikamente zu fordern. Danach seien die Männer nicht wieder gekommen. Warum sie nicht wieder gekommen seien, wisse er nicht, er vermute lediglich, daß sie gestorben sein könnten. Den - im Dezember 1997 umgesetzten - Fluchtentschluß habe er im Mai oder Juni 1997 gefaßt. Dies habe so lange gedauert, weil er "Zeit zum Nachdenken" gebraucht habe.

Im Hinblick darauf, daß die "Terroristen" nur zweimal kurz hintereinander im Dezember 1996 vom Beschwerdeführer Medikamente gefordert haben und seitdem nicht mehr in der Wohnung des Beschwerdeführers vorgesprochen haben, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, daß aus diesen Vorfällen eine aktuelle Gefährdungs- bzw. Bedrohungssituation im Sinn des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG nicht abgeleitet werden kann.

Der Beschwerdeführer verweist weiters darauf, daß sich in seiner Heimat "die Spirale der Gewalt zunehmend schneller dreht". Die Gewalttaten der Islamisten würden zunehmen und sich vor allem auf Algier, in welche Stadt der Beschwerdeführer jedenfalls zunächst abgeschoben werden würde, konzentrieren. Dort könne die Gewalt "jederzeit jedermann" treffen. Als Vertreter eines "moderat-islamischen" Lebensstils sei der Beschwerdeführer besonders gefährdet. Bei einer zukunftsbezogenen Betrachtungsweise ergebe sich daraus eine akute Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr.

In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, daß sich die belangte Behörde nicht mit seinem diesbezüglichen Vorbringen und den dazu vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt habe.

Dem ist zu entgegnen, daß aus der allgemeinen Lage in Algerien weder eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohung noch - für den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - eine alle Personen, die einen "moderat-islamischen Lebensstil" vertreten, im Sinne einer Gruppenverfolgung treffende Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinn von § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG abgeleitet werden kann.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Oktober 1998

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