VwGH 95/01/0517

VwGH95/01/05179.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. März 1995, Zl. 4.333.209/14-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §18 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs1 impl;
AVG §15;
AVG §39a Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §18 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs1 impl;
AVG §15;
AVG §39a Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. März 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der

"Jugosl. Föderation", der am 21. Jänner 1992 in das Bundesgebiet eingereist war und am 27. Jänner 1992 den Asylantrag gestellt hatte, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27. Februar 1992, mit dem festgestellt worden war, daß er die Voraussetzungen für die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und ausgesprochen, Österreich gewähre ihm kein Asyl.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hat bei seiner am 29. Jänner 1992 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erfolgten niederschriftlichen Befragung zu seinen Fluchtgründen angegeben:

"Ich bin Angehöriger der albanischen Minderheit im Kosovo und bin seit dem Jahre 1990 bei der demokratischen Partei für die Freiheit der Albaner. Ich bin Organisator dieser Partei und habe auch einige Demonstrationen organisiert. Wir haben für mehr Rechte und für die Freiheit der Albaner demonstriert. Wir Albaner wurden immer unterdrückt und als Menschen der zweiten Kategorie angesehen. Ich hatte deshalb auch schon immer Schwierigkeiten gehabt und habe ich wegen meiner Zugehörigkeit zur albanischen Minderheit keine Arbeitsstelle bekommen, obwohl ich danach gesucht habe. Die freien Arbeitsstellen wurden immer durch Serben aufgefüllt, obwohl diese oft nicht einmal diesen Beruf erlernt hatten. Ich wurde am 20. 6.1991 von der Miliz, ich hatte wieder einmal eine Demonstration organisiert gehabt, von zuhause abgeholt und für 4 Tage lang inhaftiert. Es wurde auch meine Wohnung durchsucht. Ich wurde während der Haft geschlagen, verhört und mißhandelt. Am 18. 1.1992 erschienen bei uns zuhause einige Milizbeamte und wollten mich abholen und zum Militärdienst einziehen. Ich war zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause und wurde mir dies von meiner Gattin mitgeteilt. Wir sind dann sofort am nächsten Tag aus unserer Heimat geflüchtet. Ich sah für uns keine Zukunft mehr und wollte ich durch diese Flucht mir den Militärdienst ersparen. Ich will nicht für die Serben in diesen sinnlosen Krieg ziehen müssen und als Kanonenfutter dienen. Ich will auch nicht gegen meine Landsleute kämpfen müssen."

In seiner Berufung machte er keine von seinen Angaben in erster Instanz abweichenden Umstände geltend.

Mit Bescheid vom 13. Mai 1993 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und sprach aus, Österreich gewähre ihm kein Asyl. Auf Grund der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 1994, Zl. 93/01/0837, den bekämpften Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (infolge Anwendung des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 in der Fassung vor dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94) auf, wodurch das Berufungsverfahren wiederum bei der belangten Behörde anhängig wurde. Mit Manuduktionsschreiben vom 23. Februar 1995 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer frei, einfache Mängel des Verfahrens erster Instanz und sich allenfalls daraus ergebende Sachverhaltsänderungen geltend zu machen, und hielt ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Annahme der Verfolgungssicherheit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 in Ungarn - ausgehend von der Schilderung seines Fluchtweges in erster Instanz - vor. In der vom Beschwerdeführer daraufhin erstatteten Berufungsergänzung vom 6. März 1995 bestritt er das Vorliegen von Verfolgungssicherheit in Ungarn und brachte zur Frage seiner Flüchtlingseigenschaft vor, er sei Gründungsmitglied und letztlich Vorsitzender der Demokratischen Partei der Jugend im Kosovo. Als Mitglied dieser Partei sei er schon seit eineinhalb Jahren vor seiner Flucht immer wieder schikanös von der serbischen Miliz behandelt und schließlich auch ungerechtfertigt verhaftet worden. Im Zuge dieser Verhaftung sei er geschlagen und mißhandelt worden. Wie aktuell diese Verfolgungsgefahr für ihn und seine Parteifreunde gewesen sei, zeige das Beispiel des letztlich verhafteten Parteifreundes A, welcher ebenfalls von der serbischen Miliz verhaftet und schließlich nach einmonatiger Haft unter schwerer Folter freigelassen worden sei. Der Bruder dieses Parteifreundes sei von der serbischen Miliz getötet worden. Alle diese Vorkommnisse seien geeignet, seine Furcht vor drohender Verfolgung vor allem gegen Ende seines Aufenthaltes in seinem Heimatland ins Grenzenlose zu steigern und, als er vor seiner Flucht davon informiert worden sei, daß die Miliz inzwischen auch ihn selbst suche, um ihn zu verhaften, Hals über Kopf flüchtend, das Heimatland zu verlassen. Die in der Niederschrift über seine Erstvernehmung enthaltene Angabe bezüglich der Einberufung zum Militärdienst am 18. Jänner 1992 sei unrichtig, es sei ihm vielmehr anläßlich seines Ausreiseversuches in Subotica anläßlich der Grenzkontrolle mitgeteilt worden, daß er Jugoslawien nicht verlassen dürfe, da er wehrfähig sei und zum Militärdienst eingezogen werde. Er habe daraufhin einen Stempel mit einem Ausreiseverbot in seinem Paß erhalten. Daraufhin sei er unter Umgehung der jugoslawischen Grenzkontrolle aus Jugoslawien geflohen. Die serbische Miliz sei nach seiner Verhaftung fünfmal in sein Haus eingedrungen, um ihn zu suchen. Im übrigen machte der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dahingehend geltend, bei seiner Vernehmung sei nur ein Dolmetsch für serbokroatisch verfügbar gewesen, er spreche jedoch serbokroatisch nur in Grundzügen. Der Dolmetsch habe ihn aufgefordert, "ein bißchen zu erzählen, alles andere werde er schon machen", eine Vorgangsweise, die schließlich zu unrichtigen Tatsachenfeststellungen geführt habe. Bei ordnungsgemäßer Vernehmung unter Zuziehung eines albanischen Dolmetschers hätte die Behörde richtige Feststellungen treffen müssen und wäre dadurch zu einem anderen Bescheid gekommen.

Die belangte Behörde hat ihren (Ersatz-)Bescheid vom 15. März 1995, mit dem sie die Berufung des Beschwerdeführers wiederum gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und ausgesprochen hat, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre, unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erster Instanz im Sinn des § 20 Abs. 1 AsylG 1991 - einen der Fälle des § 20 Abs. 2 leg. cit. sah die belangte Behörde nicht als gegeben an - damit begründet, daß Beschränkungen des Versammlungsrechtes oder der Abhaltung von Demonstrationen keinen im Asylgesetz 1991 genannten Grund darstellten, den Bewohnern dieses Landes die Flüchtlingseigenschaft deshalb zuzuerkennen. Solche Beschränkungen träfen alle Bewohner in gleichem Ausmaß. Damit im Zusammenhang stehende polizeiliche Maßnahmen, wie Festnahmen oder Anhaltung von "Organisationen" (offenbar gemeint: Organisatoren) und Teilnahme an verbotenen Demonstrationen erwiesen sich nicht als Verfolgungshandlung im Sinne des Asylgesetzes. Überdies bestünde zwischen den vom Beschwerdeführer genannten Vorfällen und seiner Ausreise kein zeitlicher Zusammenhang. Er habe auch nicht behauptet, daß ihm nach seiner Entlassung im Juni 1991 bis zu seiner Ausreise im Jänner 1992 daraus resultierende asylrelevante Verfolgungshandlungen oder Konsequenzen erwachsen seien. Der Umstand, daß er während seiner Anhaltung geschlagen und mißhandelt worden sei, sei allein noch nicht geeignet, die Gewährung von Asyl zu rechtfertigen, da es sich dabei um eine verhältnismäßig geringe, vorübergehende Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität gehandelt habe, die keine Zwangssituation geschaffen habe, die ein menschenwürdiges Leben unmöglich gemacht oder in unzumutbarer Weise derart erschwert habe, daß er sich dieser nur durch seine Ausreise habe entziehen können. Ebensowenig wie die allgemeine Lage der albanischen Volksgruppe als Voraussetzung für die Asylgewährung geeignet sein könne, seien dies auch wirtschaftliche Gründe. Des weiteren schloß die belangte Behörde allgemeine Betrachtungen zur Frage der Einberufung zur Militärdienstleistung ihren Erwägungen an, um zum Ergebnis zu kommen, daß der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 nicht habe glaubhaft machen können. Darüber hinaus nahm die belangte Behörde im Sinne des von ihr im Manuduktionsschreiben vom 23. Februar 1995 enthaltenen Vorhaltes die Verfolgungssicherheit des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 in Ungarn an.

In der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer neuerlich gegen die Annahme der Verfolgungssicherheit in Ungarn im wesentlichen mit der Behauptung, er habe sich lediglich auf der Durchreise befunden und hätte im übrigen auch ein ordentliches und faires Asylverfahren in Ungarn nicht erwarten dürfen. Zur Frage seiner Flüchtlingseigenschaft bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen und zusammengefaßt vor, die belangte Behörde habe es trotz mehrseitiger Feststellungen über die Einberufung und Behandlung von Refraktionären und Deserteuren bei der jugoslawischen Bundesarmee verabsäumt, die vom Beschwerdeführer dargestellten, ihn konkret betreffenden Fluchtgründe im Zusammenhang mit den die albanische Volksgruppe betreffenden Verfolgungshandlungen zu beurteilen; insbesondere habe die belangte Behörde völlig ungewürdigt gelassen, daß der Beschwerdeführer von Beginn an vorgebracht habe, seit dem Jahre 1990 der demokratischen Partei für die Freiheit der Albaner angehört zu haben, Organisator dieser Partei gewesen zu sein und für die Freiheit der Albaner demonstriert zu haben. "Ausgehend von der Richtigkeit des Protokolls über seine Ersteinvernahme" habe er nicht "bloß" vorgebracht, daß er Beschränkungen des Versammlungsrechtes oder des Rechtes auf Abhaltung von Demonstrationen unterworfen gewesen sei. Auch die Würdigung seiner Haft und Mißhandlung im Juni 1991 als "verhältnismäßig geringe vorübergehende Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität" sei unrichtig, da es nicht darum gehe, ob eine bereits stattgehabte Verfolgungshandlung in der Lage sei, eine von der belangten Behörde im übrigen völlig willkürlich definierte Zwangssituation zu schaffen, die eine Ausreise erzwinge, sondern darum, ob ein Asylwerber glaubhaft machen könne, daß er als vernunftbegabter Mensch begründete Furcht davor habe, im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland politisch motivierten Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Auch der von der belangten Behörde herangezogene mangelnde zeitliche Konnex zwischen der Haft und Mißhandlung im Juni 1991 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jänner 1992 sei nicht gegeben, da diese Zeitspanne gerade sieben Monate betragen habe und "an keiner Stelle" der Genfer Flüchtlingskonvention oder des Asylgesetzes 1991 davon die Rede sei, daß nur der Flüchtling sei, der unmittelbar nach einer asylrelevanten Verfolgungshandlung "Hals über Kopf" sein Heimatland verlasse. Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, zu Unrecht habe die belangte Behörde sein Vorbringen in der Berufungsergänzung nicht berücksichtigt. Der Hinweis der belangten Behörde auf seine Unterschrift unter das Protokoll über seine Niederschrift sei keine geeignete Entgegnung auf die von ihm behaupteten Verständigungsschwierigkeiten, da es ohne weiteres auch möglich gewesen sein könne, daß er auch diesen Teil des Protokolles nicht verstanden bzw. daß ihm dieser Teil des Protokolles nicht richtig übersetzt worden sei. Es erscheine daher nicht ausgeschlossen, daß sich bei Vermeidung von Verständigungsschwierigkeiten durch Hinzuziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache ein anderes Sachvorbringen ergeben hätte, welches die belangte Behörde im Sinne des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 zu berücksichtigen gehabt hätte.

Abgesehen von den oben wiedergegebenen Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit kommt der Beschwerdeführer auf sein in erster Instanz erstattetes Vorbringen, insoweit es die Behauptung der am 18. Jänner 1992 erfolgten Einberufung zum Militärdienst als fluchtauslösendes Moment betrifft, in der Beschwerde argumentativ nicht wieder zurück, sondern läßt eindeutig erkennen, daß seiner Auffassung nach diesbezüglich sein Vorbringen in der Berufungsergänzung der Entscheidung hätte zugrunde gelegt werden müssen. Damit hat er ausgehend vom Beschwerdevorbringen einen Fluchtgrund im Zusammenhang mit einer Einberufung zum Militärdienst nicht mehr geltend gemacht. Aus diesem Grunde kann es dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde zu Recht von der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 AsylG 1991 ausgegangen ist.

Aufrecht an seiner Darstellung bleibt, daß er als Angehöriger der albanischen Minderheit im Kosovo seit dem Jahr 1990 bei der Demokratischen Partei für die Freiheit der Albaner als Organisator tätig gewesen war und für mehr Rechte und Freiheit der Albaner demonstriert hat. Abgesehen von der Schwierigkeit, einen neuen Arbeitsplatz zu bekommen und allgemeinen Benachteiligungen der albanischen Minderheit im Kosovo machte der Beschwerdeführer direkt auf ihn bezogen lediglich geltend, am 20. Juni 1991 von der Miliz im Zusammenhang mit einer von ihm organisierten Demonstration 4 Tage lang in Haft genommen, geschlagen und verhört worden zu sein. In diesem Kontext kann aber der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die im Jänner 1992 erfolgte Flucht des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland als in keinem ausreichenden zeitlichen Konnex zu der von ihm behaupteten Verhaftung im Juni 1991 stehend angesehen hat. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugeben, daß bei Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die allgemeinen im Heimatstaat eines Asylwerbers herrschenden Verhältnisse im Rahmen einer Gesamtschau mitzuberücksichtigen sind, doch entbindet dies den Asylwerber nicht davon, ihn selbst konkret betreffende, individuelle und aktuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Der Hinweis auf allgemeine und insbesondere auch wirtschaftliche Diskrimnierung der albanischen Minderheit im Kosovo allein reicht zur Dartuung auch individuell zu erwartender konkreter Verfolgungsgefahr nicht aus. Daß aber aus seinem politischen Engagement ihm selbst auch nach seiner Verhaftung im Juni 1991 akute Verfolgung gedroht hätte, behauptet er selbst in der Berufungsergänzung nicht.

Insoweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, anläßlich seiner niederschriftlichen Befragung sei es mit dem serbokroatischen Dolmetscher zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach dem Inhalt der über seine Vernehmung errichteten Niederschrift vom 29. Jänner 1992 die Vernehmung ohnedies in albanischer Sprache geführt und in diese übersetzt worden ist, die sich auf Verständigungsschwierigkeiten mit einem Serbokroatisch-Dolmetsch beziehenden Ausführungen in der Berufungsergänzung sowie auch in der Beschwerde daher schon allein aus diesem Grunde nicht stichhältig sein können. Unter diesem Aspekt erweist sich daher in diesem Fall auch der Hinweis der belangten Behörde auf § 15 AVG als tragfähig.

Es kann der belangten Behörde daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 nicht als gegeben erachtete.

Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage konnte eine Auseinandersetzung mit der weiteren, von der belangten Behörde herangezogenen Begründung der Verfolgungssicherheit des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 in Ungarn und den hierauf bezüglichen Ausführungen in der Beschwerde unterbleiben.

Die Beschwerde war insgesamt sohin als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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