Normen
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. Jänner 1997 wurde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 54 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhältigen Gründe für die Annahme bestünden, daß sie in Bulgarien gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.
Mit der Schilderung von Vorfällen im Jahr 1974 sei es der Beschwerdeführerin ebensowenig wie mit der bloßen Behauptung, sie werde in ihrem Heimatland aus politischen Gründen verfolgt, gelungen, das Bestehen einer aktuellen Gefährdung/Bedrohung ihrer Person in Bulgarien i.S. des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei am 14. August 1992 von der Polizei zur Staatsanwaltschaft gebracht und dort mit einer Anklage wegen Spionagetätigkeit gegen die Republik Bulgarien konfrontiert worden, entbehre schon deshalb der Glaubwürdigkeit, weil die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben unmittelbar nach der Befragung wieder freigelassen worden sei, und die Behörde offenbar keine Veranlassung gesehen habe, ihr den - mit einem Sichtvermerk für Österreich versehenen - Reisepaß abzunehmen. Vielmehr spreche auch der Umstand, daß die bulgarische Vertretungsbehörde in Österreich der Beschwerdeführerin im Jahr 1996 die Gültigkeitsdauer ihres Reisepasses verlängert habe, gegen allfällige Verfolgungsabsichten staatlicher Behörden Bulgariens gegen die Person der Beschwerdeführerin. Selbst unter der Annahme, daß der Beschwerdeführerin tatsächlich im August 1996 von einer Botschaftsangestellten in Wien "zugeflüstert" worden sein sollte, sie möge nicht nach Bulgarien zurückkehren, weil man sie dort "noch nicht vergessen habe", sei dieser Vorfall keineswegs geeignet, eine Bedrohungs- oder Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin darzutun. Abgesehen davon sei darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeführerin immer wieder davon spreche, im Besitz von Beweisen für ihre Behauptungen zu sein, solche aber bisher nicht vorgelegt habe. Dies gelte vor allem im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, wonach sie Beweise hätte, daß ihr Vater am 25. August 1995 von "ihnen" ermordert worden wäre.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Falle der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung i.S. des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. November 1997, Zl. 96/18/0228, mwN).
2. Entgegen der Beschwerdemeinung ist der Gerichtshof mit der belangten Behörde der Ansicht, daß das von der Beschwerdeführerin - laut den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid - zur Begründung ihres auf § 54 FrG gestützten Antrages erstattete Vorbringen betreffend ihre von ihr als solche gewertete Verfolgung in Bulgarien durch staatliche Behörden zur Glaubhaftmachung ihrer Gefährdung und/oder Bedrohung i.S. des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG unter Zugrundelegung der an eine solche Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen (oben II. 1.) nicht geeignet ist.
3.1. Zu Recht hat die belangte Behörde Vorfällen aus dem Jahr 1974 als solchen - ohne daß besondere Umstände hinzugetreten wären (was von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wurde), welche diesen mehr als 20 Jahre zurückliegenden Ereignissen noch einen aktuellen Stellenwert in Richtung wahrscheinlicher Gefahr für das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin zu verschaffen vermöchten - die Eignung zur Glaubhaftmachung auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (oben II. 1.) abgesprochen. Nichts anderes gilt für die bloße (unsubstantiierte) Behauptung der Beschwerdeführerin, in Bulgarien aus politischen Gründen verfolgt zu werden.
3.2. Wenn die Beschwerde versucht, die Glaubwürdigkeit (des Vorbringens) der Beschwerdeführerin im wesentlichen damit darzutun, daß ihr gegenüber eine Angestellte der bulgarischen Botschaft in Wien im August 1996 bemerkt habe, man hätte sie "nicht vergessen", so ist dem entgegenzuhalten, daß auch dieses bereits im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen nicht über eine in keiner Hinsicht konkretisierte und individualisierte Behauptung hinausgeht, die sich einer Überprüfung auf ihren (allfälligen) Wahrscheinlichkeitsgehalt schon im Hinblick darauf entzieht, daß die Beschwerdeführerin die (angebliche) Informantin der Behörde nicht bekanntgegeben hat. Der dazu in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die Behörde hätte diesen Angaben der Beschwerdeführerin in der Form nachgehen müssen, daß sie "von amtswegen eine Ausforschung jener Angestellten der Botschaft" vornehme, kann nicht beigepflichtet werden. Sie läßt die mit der Verpflichtung zur Glaubhaftmachung einer Gefährdung/Bedrohung nach § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG eng verknüpfte (erhöhte) Mitwirkungspflicht außer acht, die den Fremden dazu verhält, insoweit für ihn bedeutsame Angaben der Behörde gegenüber jedenfalls in einem Maß zu konkretisieren, das es dieser (erst) ermöglicht, ihr zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendig erscheinende Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen.
3.3. Daß die belangte Behörde die ihren Feststellungsantrag nach § 54 FrG begründenden Angaben der Beschwerdeführerin auch deshalb nicht für glaubwürdig erachtet hat, weil ihr die bulgarischen Behörden trotz angeblichen Spionagevorwurfes den ihr ausgestellten, zudem mit einem österreichischen Sichtvermerk ausgestatteten Reisepaß belassen hätten, und überdies die bulgarische Vertretungsbehörde in Wien die Gültigkeitsdauer dieses Reisepasses im Jahr 1996 verlängert habe - beide Feststellungen blieben in der Beschwerde unbestritten -, begegnet im Rahmen der dem Gerichtshof zustehenden Überprüfung der Beweiswürdigung (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken, widerspricht es doch keineswegs der Lebenserfahrung anzunehmen, daß die besagten Umstände die Gefahr einer vom Staat ausgehenden Verfolgung der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Bulgarien als nicht glaubhaft erscheinen lassen.
4. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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