VwGH 97/21/0307

VwGH97/21/030710.6.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des KA in Lauterach, geboren am 10. Jänner 1938, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 6. August 1996, Zl. 1-1204/95/E2, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VStG §44a Z2;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VStG §44a Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 28. November 1995 wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) belegt, wobei die übertretene Verwaltungsvorschrift wie folgt zitiert wurde:

"Übertretung gemäß § 82/1 Z. 4 iVm § 15/1 Z. 2 + 3 Fremdenges. iVm § 7 VStG". Die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung wurde in der Weise umschrieben, dass er seiner namentlich genannten Tochter im Zeitraum von 7. Juni 1994 bis 31. Juli 1995 die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert habe, indem er ihr in seiner Wohnung Unterkunft gewährt habe, obwohl ihr von der Sicherheitsbehörde kein Sichtvermerk erteilt worden sei und sie sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. August 1996 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge, als die verhängte Strafe auf S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung wie folgt zu lauten habe:

" (Der Beschwerdeführer), Lauterach, ein türkischer Staatsangehöriger, hat als Erziehungsberechtigter seiner Tochter S. A. (geb. 1.8.1969) vorsätzlich veranlasst, dass diese im Zeitraum vom 7.6.1994 bis zum 31.7.1995 bei ihm in Lauterach ... Unterkunft nahm, obwohl sie in diesem Zeitraum weder über einen österreichischen Sichtvermerk noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte; eine Asylberechtigung nach dem Asylgesetz kam ihr auch nicht zu."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach Ablehnung ihrer Behandlung vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Eine Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts nach § 82 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, kommt rechtens nur in Betracht, wenn keine der im § 15 Abs. 1 (Z. 1 bis 3) leg. cit. angeführten Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthalts gegeben ist. Demnach kann als übertretene Norm (§ 44a Z. 2 VStG) - außer § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG - nicht eine der Z. 1 bis 3, sondern allein § 15 Abs. 1 FrG (insgesamt) herangezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1998, Zl. 96/21/0507). Die Annahme der Unrechtmäßigkeit eines inländischen Aufenthalts aus der Verneinung bloß eines Teils der im § 15 Abs. 1 FrG genannten drei alternativen Voraussetzungen für eine Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht mit dem Gesetz nicht in Einklang (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1999, Zl. 96/21/0726).

Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. Mai 1999, Zl. 95/21/0435, ausgesprochen, dass es in Ansehung des § 44a Z. 2 VStG bei einer Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts nach § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG (außer dieser Norm) nicht (auch) der Aufnahme des § 15 Abs. 1 leg. cit. in den Spruch der Entscheidung bedarf. Wird ungeachtet dessen neben § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG auch § 15 Abs. 1 leg. cit. angeführt, so muss er allerdings zur Gänze herangezogen werden. Andernfalls erweist sich die Fassung des Spruches des Straferkenntnisses (bezogen auf § 44a Z. 2 VStG) im Hinblick auf die im § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG enthaltene umfassende Verweisung auf § 15 leg. cit., und damit auch dessen Abs. 1 insgesamt, als widersprüchlich.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift durch die insoweit erfolgte Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung in der eingangs dargestellten Form umschrieben (§ 82 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Z. 2 und 3 FrG). Sie hat ihren Bescheid nach dem Gesagten daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens gründet darauf, dass bei einer am Maßstab zweckentsprechender Rechtsverfolgung orientierten Vorgangsweise lediglich Stempelmarken in Höhe von S 420,-- erforderlich gewesen wären.

Wien, am 10. Juni 1999

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