Normen
BAO §188;
BAO §19 Abs2;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §6 Abs2;
BAO §79;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
BAO §188;
BAO §19 Abs2;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §6 Abs2;
BAO §79;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Gefolge einer gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG vom Juli 1993 bis Juli 1994 für den Streitzeitraum durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung der Aufzeichnungen (§ 151 Abs. 1 BAO) hielt der Prüfer fest, dass eine aus dem Beschwerdeführer und R. S. gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) in den Streitjahren durch die Restaurierung von Altmöbeln vom Prüfer geschätzte Umsätze getätigt und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe.
Mit dem Tag einer Hausdurchsuchung am 21. Juli 1993 sei der Betrieb eingestellt worden, weil dieser angesichts der vom Finanzamt durchgeführten Beschlagnahme wichtiger Unterlagen und Pfändung betriebsnotwendiger Gegenstände nicht mehr habe fortgeführt werden können. Dem Finanzamt sei keine Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nach dem Tag der Hausdurchsuchung mehr bekannt.
Das Finanzamt folgte den hier nicht näher darzustellenden Prüferausführungen. Mit an die GesbR gerichteten Erledigungen vom 10. November 1994 setzte es die Umsatz- und Gewerbesteuer für die Streitjahre den Prüferfeststellungen entsprechend fest und stellte die von der GesbR erzielten Einkünfte gemäß § 188 BAO in der vom Prüfer errechneten Höhe fest.
Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1994 führte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers aus:
"Gegen die meinem Klienten (Beschwerdeführer( am 11.11.1994 zugestellten da. Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide vom 10. 11. 1994 für die Jahre 1983 bis 1993 erhebe ich unter Hinweis auf die sub. beiliegende Vollmacht Berufung und fechte die obzitierten Bescheide ihrem ganzen Umfange nach an."
In der Berufungsbegründung wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme des Finanzamtes, es liege eine GesbR vor, und gegen die Schätzung der Umsätze.
Mit der an die GesbR gerichteten angefochtenen Erledigung wies die belangte Behörde "die Berufung gegen die Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1983 bis 1992 sowie gegen Umsatzsteuer 1983 bis 1993 und Gewerbesteuer 1993" als unbegründet ab, änderte den "Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 1993" ab und gab "der Berufung gegen die Bescheide betreffend die Gewerbesteuer für die Jahre 1983 bis 1992" teilweise Folge.
Die belangte Behörde ging von der Sachverhaltsannahme aus, dass sich der Beschwerdeführer und R. S. im Streitzeitraum zu einer Mitunternehmerschaft in Form einer GesbR zusammengeschlossen hätten.
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheides mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (siehe etwa den hg. Beschluss vom 16. Mai 2002, 96/13/0170, mwN).
Gemäß § 188 Abs. 1 lit. b BAO werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn an diesen Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs. 1 lit. c leg. cit. in den Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
§ 191 Abs. 2 BAO lautet:
"Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs. 1 lit. a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 191 Abs. 1 lit. c BAO iVm § 191 Abs. 2 leg. cit., dass dann, wenn der Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten, der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten ist, solange diese besteht; unzulässig ist es im Hinblick auf § 191 Abs. 2 BAO jedoch, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht (vgl. jüngst etwa den erwähnten hg. Beschluss vom 16. Mai 2002, 96/13/0170, mwN). Der Gerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. März 1997, 96/15/0118, ausgesprochen, dass ein Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO, der nach Beendigung der Personengemeinschaft an diese ergeht, keine Rechtswirkungen entfaltet.
Nach § 19 Abs. 2 BAO gehen mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Mit der Auflösung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht verliert eine solche - anders als etwa Personengesellschaften des Handelsrechtes - auch im Abgabenrecht ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, 93/13/0301, sowie Ritz, BAO2, Tz 10 und 12 zu § 79). Daher können auch Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide, die nach Beendigung einer solchen Personengesellschaft an diese ergehen, keine Rechtswirkungen mehr entfalten (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 31. Jänner 2001, 95/13/0064, und vom 3. August 2000, 99/15/0170).
Im Beschwerdefall hat der Prüfer (Tz 27 des Berichtes) festgehalten, dass mit dem Tag der Hausdurchsuchung am 21. Juli 1993 der Betrieb eingestellt worden sei, weil dieser angesichts der Beschlagnahme und Pfändung betriebsnotwendiger Gegenstände nicht mehr habe fortgeführt werden können. Dem Finanzamt sei keine Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nach dem Tag der Hausdurchsuchung bekannt. Solcherart lassen die Ausführungen des Prüfers über die Betriebseinstellung aber - sofern die GesbR entgegen den Beschwerdeausführungen überhaupt je bestanden hat - ein Erlöschen der GesbR erkennen. Es besteht kein den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmbarer Hinweis, dass die GesbR im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erledigung (noch) bestanden hätte. Somit konnte die an die GesbR gerichtete angefochtene Erledigung keine Rechtswirkung entfalten.
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen, was der Gerichtshof in einem gem. § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Es erübrigt sich damit, auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer überhaupt zur Erhebung der Beschwerde gegen eine an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtete Erledigung hinsichtlich Umsatz- und Gewerbesteuer berechtigt gewesen wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, 94/15/0103, und den hg. Beschluss vom 17. Oktober 2001, 96/13/0058).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zu folgenden ergänzenden Hinweisen veranlasst:
Die der angefochtenen Erledigung zu Grunde liegende Berufung betrifft ausdrücklich Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer. Auch in der Begründung dieser Berufung ist die Feststellung von Einkünften nicht erwähnt. Eine andere oder weitere Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Finanzamtes über die Feststellung von Einkünften ist in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten; die belangte Behörde spricht selbst von "der Berufung" (Einzahl) gegen die Bescheide des Finanzamtes. Damit hat die belangte Behörde aber - mit der intendierten Erledigung - über eine Berufung des Beschwerdeführers gegen Erledigungen betreffend die Feststellung von Einkünften abgesprochen, welche - soweit der Aktenlage zu entnehmen - nicht erhoben wurde.
Die vom damals anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde enthält ihrem Inhalt nach keinen Hinweis, dass sie (auch) für die (durch den Beschwerdeführer allenfalls vertretene) GesbR erhoben werden sollte. Dementsprechend wurde die beantragte Verfahrenshilfe mit hg. Beschluss vom 4. Dezember 1997 dem Beschwerdeführer bewilligt.
Soweit der bestellte Verfahrenshelfer meint, allein aus der Adressierung der angefochtenen Erledigung an die GesbR und durch die eindeutige Bezeichnung der angefochtenen Erledigung sei klar gestellt, dass der Beschwerdeführer auch für die in der angefochtenen Erledigung genannte GesbR handle, und in diesem Sinn erstrecke sich die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht nur auf den Beschwerdeführer persönlich, sondern auch auf die GesbR, teilt der Gerichtshof diese Ansicht nicht. Die Verfahrenshilfe wurde antragsgemäß nur dem Beschwerdeführer und nicht (auch) der GesbR bewilligt, welche durch den Beschwerdeführer vertreten gewesen wäre. Damit war lediglich auf die Beschwerde des Beschwerdeführers einzugehen, welche durch den Schriftsatz des Verfahrenshelfers vom 20. Februar 1998 ergänzt wurde. Eine eigenständige Beschwerde der GesbR - unabhängig von der oben verneinten Frage ihres Bestehens zum damaligen Zeitpunkt -, welche durch den Verfahrenshelfer mit dem genannten, lediglich ergänzenden Schriftsatz erhoben worden wäre und, da der Verwaltungsgerichtshof weder Antrag noch Verfahrenshilfebeschluss auf die GesbR als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beziehen kann, schon als verspätet zurückzuweisen wäre, liegt somit nicht vor.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Juni 2002
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