VwGH 93/13/0301

VwGH93/13/030110.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache des M F als ehemaliger Gesellschafter der Reisebüro M OHG in W, vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat V, vom 27. Oktober 1993, Zl 6/3-3241/93-04, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften und Gewerbesteuer für 1989, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §9;
BAO §19 Abs2;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §97;
HGB §131;
HGB §145 Abs1;
HGB §157 Abs1;
HGB §17;
HGB §31 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §9;
BAO §19 Abs2;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §97;
HGB §131;
HGB §145 Abs1;
HGB §157 Abs1;
HGB §17;
HGB §31 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird im Umfang ihrer Bekämpfung des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug an den Beschwerdeführer und eine andere namentlich genannte Person "als ehemalige Gesellschafter einer OHG" ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung der "ehemaligen Gesellschafter" dieser OHG gegen die ebenfalls an die "ehemaligen Gesellschafter" der OHG erlassenen Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften und Gewerbesteuer 1989 ab. Die dagegen eingebrachte Beschwerde enthält die allgemeine Aussage, daß "der Bescheid zur Gänze angefochten" werde. Demgegenüber wird aber im Beschwerdepunkt konkret und ausdrücklich der "Gegenstand der Beschwerde" umschrieben, nämlich die Nichtanerkennung des Schuldnachlasses als Sanierungsgewinn gemäß § 36 EStG 1988 und in eventu die Nichtanerkennung der Bewertung der Verbindlichkeiten in der Betriebsaufgabebilanz zum 31. Jänner 1986 mit dem gemeinen Wert in Höhe des tatsächlich einbringbaren Betrages durch Qualifikation der nachgelassenen Verbindlichkeiten als nachträgliche Einkünfte gemäß § 32 Z 2 EStG 1988 im Jahr 1989. Damit wird klargestellt, daß der Bescheid - entgegen der programmatischen Erklärung, den Bescheid zur Gänze anzufechten - tatsächlich nur im Umfang seines Abspruches hinsichtlich einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte angefochten wird, zumal auch den Beschwerdegründen keinerlei Behauptung einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten hinsichtlich der Gewerbesteuer zu entnehmen ist.

Im Umfang der somit tatsächlichen Bekämpfung des angefochtenen Bescheides konnte der Beschwerdeführer in seinen Rechten aber aus folgenden Gründen nicht verletzt werden:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 29. März 1993, 91/15/0013, mwA) beeinträchtigt die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und ihre Löschung im Handelsregister - anders als die Auflösung etwa einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (vgl Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Rz 14 zu § 19) - solange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt auch der Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind.

Gemäß § 191 Abs 1 lit c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Mangels Vollbeendigung der laut Handelsregisterauszug vom 22. Juni 1989 erloschenen OHG hätte daher bereits der erstinstanzliche Bescheid an die OHG ergehen müssen. Da Erledigungen gemäß § 97 BAO dadurch wirksam werden, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wurde bereits dieser Bescheid nicht wirksam erlassen. Der Beschwerdeführer konnte daher durch den angefochtenen Bescheid, in welchem über die Berufung gegen den nicht wirksam erlassenen Bescheid hinsichtlich einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften für 1989 abgesprochen wurde, in seinen Rechten nicht verletzt werden.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

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