Normen
ABGB §1175;
AVG §59 Abs1;
BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §6 Abs2;
BAO §93 Abs2;
UStG 1972 §19 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ABGB §1175;
AVG §59 Abs1;
BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §6 Abs2;
BAO §93 Abs2;
UStG 1972 §19 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit jeweils als "Bescheid gem § 92 Abs 1 lit b BAO" überschriebenen Erledigungen des Finanzamtes vom jeweils 20. September 1993 wurde unter Hinweis auf eine durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung gegenüber "B. A und Mitbesitzer" zu Hdn einer steuerlichen Vertreterin einerseits hinsichtlich Umsatzsteuer und andererseits hinsichtlich einheitlicher und gesonderter Feststellung für die Jahre 1984 bis 1988 ausgesprochen, dass die ergangenen vorläufigen Umsatzsteuerbescheide und vorläufigen Feststellungsbescheide der entsprechenden Jahre aufgehoben werden, und festgestellt, dass kein Unternehmen im Sinn des Umsatzsteuergesetzes vorliege, sowie, dass es sich bei dem nach der Adresse näher bezeichneten Mietwohngrundstück um keine Einkunftsquelle im Sinn des Einkommensteuergesetzes handle und daher die Voraussetzungen für die Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht vorlägen.
Im erwähnten Prüfungsbericht war unter anderem festgehalten worden, dass das in den Erledigungen angesprochene Grundstück - nachdem es im Jahr 1984 von G. L., H. M. und A. B. zu je einem Drittel erworben worden war - im Dezember 1988 durch Tauschvorgänge in das Alleineigentum des Dipl. Ing. L. übergegangen sei. Dem Prüfer stelle sich die bisher als vorläufig veranlagte Tätigkeit als abgeschlossener Beobachtungszeitraum dar, in welchem ein Totalverlust von rd S 3 Mio erwirtschaftet worden sei, wobei der Aufwand für die Fremdfinanzierung, welcher im Prüfungszeitraum die Einnahmen überstiegen habe, 53 % der gesamten Werbungskosten betragen habe. Der Prüfer gelangte zur Ansicht, dass daher Liebhaberei vorliege und Bescheide im Sinn der eingangs angesprochenen Erledigungen zu erlassen seien.
In einer gegen diese Erledigungen erhobenen Berufung wurde unter anderem vorgebracht, gemäß der steuerrechtlichen Judikatur zur Einstufung einer Tätigkeit als Liebhaberei sei bei Mietwohngrundstücken vorerst das Objekt, welches der Einkunftserzielung diene - losgelöst vom Eigentum und einem eventuellen Eigentümerwechsel - isoliert zu betrachten, wobei der Umstand des vom Prüfer angesprochenen Eigentümerwechsels nicht bestritten, sondern bestätigt wurde.
Mit der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, an "Herrn Alfred Michael B. und Miteigentümer HG 1180 Wien, G.- straße 47" gerichteten Erledigung wies die belangte Behörde die Berufung ab.
Die dagegen von G. L., H. M. und A. B. erhobene Beschwerde, in welcher sachverhaltsbezogen außer Streit gestellt wird, dass G.
L. am 15. Dezember 1988 die restlichen 2 Drittel der Hausanteile erworben hat - die bis dahin bestandene Hausgemeinschaft daher endete - und in welcher unter anderem die Unrichtigkeit des Bescheidadressaten gerügt wird, ist unzulässig.
Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl den hg Beschluss vom 6. April 1994, 91/13/0234).
Gemäß § 188 Abs 1 lit d BAO werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs 1 lit c BAO in den Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
§ 191 Abs 2 BAO lautet:
"Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs 1 lit a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs 1 lit c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind".
Gemäß § 19 Abs 1 UStG 1972 ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs 1 Z 1 und Z 2 der Unternehmer. Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (wie etwa die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) sein (vgl Kolacny/Mayer, UStG, Anm 1 zu § 19).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 191 Abs 1 lit c BAO in Verbindung mit § 191 Abs 2 leg cit, dass dort, wo der Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten, der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten ist, solange diese besteht; unzulässig ist es im Hinblick auf § 191 Abs 2 BAO jedoch, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht (vgl den hg Beschluss vom 14. September 1993, 93/15/0080). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. März 1997, 96/15/0118, ausgesprochen, dass ein Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO, der nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergeht, keine Rechtswirkungen entfaltet. Auch Umsatzsteuerbescheide, die nach Beendigung einer Personengesellschaft an diese ergehen, können keine Rechtswirkungen entfalten (vgl auch das hg Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 91/14/0140).
Die Parteien des Beschwerdeverfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die aus den Beschwerdeführern gebildete Hausgemeinschaft hinsichtlich des betreffenden Grundstückes jedenfalls im Zeitpunkt der (versuchten) Zustellung der mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Erledigung der belangten Behörde nicht mehr bestanden hat. Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde ist sohin an eine nicht mehr existierende Gemeinschaft ergangen und konnte daher keine Rechtswirkungen entfalten. (vgl nochmals das hg Erkenntnis 96/15/0118 und den hg Beschluss vom 29. November 2000, 94/13/0267).
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 in Verbindung mit § 34 Abs 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am 31. Jänner 2001
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