VwGH 97/13/0090

VwGH97/13/009015.7.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des KE, Rechtsanwalt in W, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der AA in W, vertreten durch Dr. Engelhart, Dr. Reininger, Rechtsanwälte OEG sowie Mag. Daniel Lampersberger und Mag. Hermann Schwarz, Rechtsanwälte in Wien III, Esteplatz 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. März 1997, Zl. RV/040-15/05/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §200 Abs1;
BAO §245;
BAO §273 Abs1;
BAO §278;
BAO §79;
BAO §85 Abs2;
EStG §45;
EStG §46 Abs1;
EStG §46 Abs2;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §81;
KO §83;
BAO §200 Abs1;
BAO §245;
BAO §273 Abs1;
BAO §278;
BAO §79;
BAO §85 Abs2;
EStG §45;
EStG §46 Abs1;
EStG §46 Abs2;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §81;
KO §83;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 26. September 1996 hatte das Finanzamt der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gegenüber zu Handen ihrer steuerlichen Vertreterin die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 1996 und die Folgejahre festgesetzt.

Am 8. Oktober 1996 wurde das mit gleichem Tage erlassene Edikt über die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin und die Bestellung des nunmehrigen Masseverwalters an der Gerichtstafel des Handelsgerichtes Wien angeschlagen.

Eine von der Gemeinschuldnerin mit 10. Oktober 1996 datierte und beim Finanzamt am 14. November 1996 eingelangte Berufung gegen den Bescheid über die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 1996 und die Folgejahre wurde mit dem nunmehr angefochtenen, dem beschwerdeführenden Masseverwalter gegenüber erlassenen Bescheid mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß ab Konkurseröffnung nur mehr der Masseverwalter, nicht aber die Gemeinschuldnerin zur Einbringung einer Berufung im Abgabenverfahren berechtigt sei, weil davon ausgegangen werden müsse, daß die Berufung das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffe.

In der vom Masseverwalter gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird gerügt, daß die belangte Behörde die Berufung nicht sofort hätte zurückweisen dürfen, sondern zuvor einen Verbesserungsauftrag hätte erteilen müssen. Dies treffe auch dann zu, wenn der Abgabepflichtige im Konkursfall ein Rechtsmittel selbst eingebracht habe, ohne daß der Nachweis der Zustimmung des Masseverwalters oder dessen Mitfertigung vorliege. Pflicht der belangten Behörde wäre es gewesen, einen solchen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder beim beschwerdeführenden Masseverwalter anzufragen, ob die von der Gemeinschuldnerin selbst erhobene Berufung von ihm genehmigt werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den vom Finanzamt gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassenen Bescheid vom 24. Juni 1997 über Einkommensteuer für das Jahr 1996 vorgelegt und hiezu unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1993, 91/13/0128, 0133, vorgebracht, daß der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid mit der Erlassung des vorläufigen Jahresbescheides über Einkommensteuer 1996 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei. Es hat der Gerichtshof die von ihm in dem von der belangten Behörde genannten Erkenntnis zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung für den zeitlichen Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes 1988 jedoch mit seinem Erkenntnis vom 29. Juli 1997, 95/14/0117, ausdrücklich aufgegeben und sich vielmehr zu der gegenteiligen Auffassung des Inhaltes bekannt, daß das Gesetz eine Beseitigung der normativen Wirkung des Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheides mit Ergeben des Jahresbescheides nicht vorsieht. Es ist die Beschwerde aus dem Grunde des Ergehens des vorläufigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1996 demnach nicht gegenstandslos geworden, sondern weiterhin meritorisch zu erledigen.

Diese Erledigung hat zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen, weil die belangte Behörde, wie der beschwerdeführende Masseverwalter mit Recht geltend macht, die von der Gemeinschuldnerin erhobene Berufung nicht hätte zurückweisen dürfen, ohne zuvor geklärt zu haben, ob der Masseverwalter die von der Gemeinschuldnerin - zunächst tatsächlich in unzulässiger Weise - gesetzte Prozeßhandlung nicht etwa genehmigen würde (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20. April 1993, SlgNFNr. 6.765/F, und vom 14. September 1994, SlgNFNr. 6.917/F). Dem im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom "26." (richtig "6.") Februar 1990, 89/14/0150, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Daß der Gemeinschuldner nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung des Masseverwalters oder neben diesem Berufung gegen einen das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffenden Bescheid zu erheben, ist nicht zweifelhaft (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1996, 96/14/0007, 0008 und 0009). Dies ändert aber nichts daran, daß die Abgabenbehörde zur Zurückweisung einer vom Gemeinschuldner selbst erhobenen Berufung erst dann berechtigt ist, wenn sie geklärt hat, daß eine Zustimmung des Masseverwalters zu der vom Gemeinschuldner gesetzten Prozeßhandlung nicht vorliegt. Ob der beschwerdeführende Masseverwalter von der Tatsache der von der Gemeinschuldnerin selbst erhobenen Berufung innerhalb der Berufungsfrist Kenntnis erlangt hatte, ist für die die Berufungsbehörde treffende Obliegenheit zur Klärung der Frage einer Zustimmung des Masseverwalters zur Prozeßhandlung des Gemeinschuldners dabei ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob die Gemeinschuldnerin in ihrer Berufung auf die Person des Masseverwalters hingewiesen hatte und ob sie überhaupt in Kenntnis des bereits erfolgten Eintrittes der Wirkungen der Konkurseröffnung gewesen war.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens beruht auf Stempelgebührenaufwand für eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderliche Beilage.

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