Normen
BAO §198;
BAO §273 Abs1;
BAO §278;
KO §1;
KO §3;
KO §81;
BAO §198;
BAO §273 Abs1;
BAO §278;
KO §1;
KO §3;
KO §81;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften, über deren Vermögen ebenso wie über sein eigenes Konkurs eröffnet wurde.
Das Finanzamt machte gegenüber dem Beschwerdeführer Haftungen gemäß §§ 9 und 80 BAO geltend, worauf der Beschwerdeführer sowohl gegen die Haftungsbescheide als auch gegen die diesen zugrunde liegenden Abgabenbescheide (in der Folge: Abgabenbescheide) Berufungen einbrachte. Die belangte Behörde hob die Haftungsbescheide nach § 299 BAO auf, worauf das Finanzamt die Berufungen gegen die Abgabenbescheide mit der Begründung, durch die Aufhebung der Haftungsbescheide sei die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers nachträglich weggefallen, zurückwies. Gegen die Zurückweisungsbescheide brachte der Beschwerdeführer Berufung ein, wobei er ua in Abrede stellte, seine Aktivlegitimation sei nachträglich weggefallen.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen gegen die Zurückweisungsbescheide zurück (Bescheide 141/260-10/Zö-1995 und 141/267-10/Zö-1995) bzw ab (Bescheid 141/261-10/Zö-1995). Zur Begründung führte sie im Bescheid 141/260-10/Zö-1995 aus, dieser Zurückweisungsbescheid sei (irrtümlicherweise) nicht an den Beschwerdeführer, sondern an eine der Gesellschaften adressiert gewesen. Da dieser Zurückweisungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer keine Wirkung entfalte, sei er zur Einbringung einer Berufung nicht legitimiert, weswegen seine Berufung gemäß § 278 iVm § 273 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen sei. In den Bescheiden 141/261-10/Zö-1995 und 141/267-10/Zö-1995, vertrat die belangte Behörde - wie bereits das Finanzamt - die Ansicht, die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers zur Einbringung der Berufung sei nicht gegeben (Bescheid 141/267-10/Zö-1995) bzw nachträglich weggefallen (Bescheid 141/261-10/Zö-1995).
Gegen diese Bescheide wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 246 Abs 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Nach § 278 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu prüfen, ob ein von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung der Berufung vorliegt (vgl § 273 Abs 1 leg cit). Ist ein solcher Grund gegeben, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Zurückweisung mit Bescheid auszusprechen.
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß der Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes, der dem Verfahren der belangten Behörde im Bescheid 141/260-10/Zö-1995 zugrunde lag, weder an ihn ergangen noch ihm zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer war daher nicht befugt, gegen den ihm gegenüber nicht wirksam erlassenen Bescheid Berufung einzubringen. Die Zurückweisung dieser Berufung ist daher zu Recht erfolgt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in den den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ausgeführt hat (vgl beispielsweise die Beschlüsse vom 10. November 1987, 87/14/0141, und vom 8. September 1992, 92/14/0029, 0030, sowie die Erkenntnisse vom 6. Februar 1990, 89/14/0150, und vom 16. April 1991, 90/14/0072), ist es dem Beschwerdeführer wegen des Konkurses über sein eigenes Vermögen verwehrt, auf Grund der Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit ohne Zustimmung des Masseverwalters in Abgabenfestsetzungsverfahren tätig zu werden.
Zurückweisungsbescheide, die in Ansehung von Abgabenbescheiden erlassen werden, betreffen Angelegenheiten des Abgabenfestsetzungsverfahrens. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß der Masseverwalter seinen Berufungen gegen die Zurückweisungsbescheide des Finanzamtes, die den Verfahren der belangten Behörde in den Bescheiden 141/261-10/Zö-1995 und 141/267-10/Zö-1995, zugrunde lagen, zugestimmt bzw ihn zur Einbringung dieser Berufungen bevollmächtigt hätte. Der Beschwerdeführer war daher nicht befugt, gegen die Bescheide des Finanzamtes Berufungen einzubringen. Die Zurückweisungen dieser Berufungen sind daher zu Recht erfolgt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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