Normen
AVG §9;
BAO §246 Abs1;
BAO §273 Abs1 lita;
BAO §79;
BAO §80;
KO §1;
KO §46 Abs1 Z2;
KO §80;
KO §81;
AVG §9;
BAO §246 Abs1;
BAO §273 Abs1 lita;
BAO §79;
BAO §80;
KO §1;
KO §46 Abs1 Z2;
KO §80;
KO §81;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften, über deren Vermögen ebenso wie über sein eigenes das Konkursverfahren eröffnet wurde. Gegen die die Gesellschaften betreffenden Abgabenbescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche vom Finanzamt unter Hinweis auf die Konkursverfahren wegen mangelnder Aktivlegitimation zurückgewiesen wurde.
Die hiegegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Die Unbefangenheit der Organe des Finanzamtes stehe für die belangte Behörde außer Zweifel. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren zwar Parteistellung, weshalb auf seine Eingaben behördliche Erledigungen erfolgt seien. Die von ihm gesetzten Rechtshandlungen (Berufungen gegen die erwähnten Abgabenbescheide) würden in die Zeit nach Konkurseröffnung fallen und die Konkursmasse betreffen, weshalb der Beschwerdeführer hiezu nicht legitimiert sei; zuständig sei im Insolvenzverfahren ausschließlich der Masseverwalter.
Der Beschwerdeführer behauptet Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und beantragt dessen Aufhebung.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Entgegen einer Bemerkung des Beschwerdeführers ist dem angefochtenen Bescheid ohne weiteres zu entnehmen, daß die belangte Behörde monokratisch und nicht durch einen Berufungssenat entschied.
Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Verfahrensrüge auf eine Befangenheit von Organen der Erstbehörde zurückkommen wollen, ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof den angefochtenen Bescheid und nicht den Bescheid der Erstbehörde zu überprüfen hat. Inwieweit aber die Diktion des angefochtenen Bescheides und das Zitat eines Schreibens des Präsidenten eines Kreisgerichtes geeignet sein sollen, die Unbefangenheit eines befaßten Organes der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. Letztlich wäre, selbst wenn der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel hätte aufzeigen können, dessen Relevanz im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG noch nicht dargetan (vgl. im einzelnen auch Stoll, BAO-Handbuch, Seite 172). Dies gilt auch für das angeblich verletzte Recht auf Akteneinsicht.
Was die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Erhebung von Berufungen gegen die Bescheide im Abgabenverfahren der von ihm geführten Gesellschaften anlangt, genügt es auf die denselben Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschlüsse vom 10. November 1987, Zl. 87/14/0141, und vom 6. Februar 1990, Zl. 89/14/0150, zu verweisen: Mit Konkurseröffnung ist die Wahrnehmung aller abgabenrechtlichen Belange der Gesellschaften auf den Masseverwalter übergegangen. Da die Abgabenansprüche unbestritten jeweils das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffen, war nur jeweils der Masseverwalter berechtigt, Berufung gegen die Abgabenbescheide zu erheben.
Daß der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Gesellschaften mit aufrechten Bescheiden zur Haftung gemäß den §§ 9 und 80 BAO herangezogen worden wäre, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Im Falle einer hieraus abgeleiteten Berufungslegitimation (vgl. § 248 BAO und Stoll, a.a.O., S. 615), wäre aber auf die mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über sein eigenes Vermögen verbundene Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit und die Zuständigkeit des für dieses Insolvenzverfahren bestellten Masseverwalters Bedacht zu nehmen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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