Normen
ABGB §137 Abs2;
ABGB §21 Abs2;
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs3 idF 1995/523;
ABGB §137 Abs2;
ABGB §21 Abs2;
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs3 idF 1995/523;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 927,62 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Fachinspektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er steht seit 13. März 1995 am Österreichischen Generalkonsulat in New York in Verwendung.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde (nach mehreren erfolglosen Versuchen das für eine positive Entscheidung erforderliche Einvernehmen mit dem damals zuständigen Bundesminister für Finanzen herzustellen, wobei allerdings im angefochtenen Bescheid nur zum Teil die für die ablehnende Haltung des zustimmungsberechtigten Ressorts maßgebenden Gründe übernommen wurden) Folgendes aus (Personennamen wurden anonymisiert):
"Ihre Anträge vom 14. September 1995 bzw. vom 11 Jänner 1996 auf Bemessung eines Erziehungszuschusses im Rahmen des Auslandsaufenthaltszuschusses gem. § 21 GG 1956 in der Fassung BGBl. Nr. 314/1992 für die Kosten des Studiums der Wirtschaftswissenschaften Ihrer Tochter S.A. (geboren am 20. Mai 1976) am 'S.U.N.Y. Purchase'-College an der State University in New York d.s. im Wintersemester 1995/1996 insgesamt $ 1.827,50, hievon reine Studiengebühr ('Tuition') in Höhe von US $ 1.700,-- sowie im Sommersemester 1996 insgesamt US $ 1.882,50, hievon reine Studiengebühr ('Tuition') in Höhe von US $ 1.700,-- werden abgewiesen."
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer stehe seit 13. März 1995 am Österreichischen Generalkonsulat in New York als beigeordneter Vizekonsul in Verwendung.
Seine Tochter S.A. habe am 13. Juni 1994 in Wien die Reifeprüfung mit gutem Erfolg bestanden. Im Schuljahr 1994/95 habe sie im Rahmen des American Field Service-Austauschprogramms an einer amerikanischen High School in Flairfield/Kalifornien studiert; sie sei im Juli 1995 nach Österreich zurückgekehrt und lebe seit der Übersiedlungsreise nach New York im August 1995 mit dem Beschwerdeführer in dessen Dienstort im gemeinsamen Haushalt.
Mit seinen Eingaben vom 14. September 1995 bzw. vom 11. Jänner 1996 habe der Beschwerdeführer Anträge auf Übernahme von Studiengebühren für das Studium der Wirtschaftswissenschaften seiner Tochter an der eingangs genannten Universität in der im Spruch angegebenen Höhe gestellt und hiefür die Bemessung eines Erziehungszuschusses im Rahmen des Auslandsaufenthaltszuschusses gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 GG beantragt. Bemerkt werde, dass gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen im Antrag auf Herstellung des Einvernehmens gemäß § 21 GG für den beantragten Auslandsaufenthaltszuschuss nur die tatsächlichen Studiengebühren ('Tuition') ohne Nebenkosten wie Krankenversicherung, Lehrbücher u. a. angeführt worden seien.
Mit Eingabe vom 2. April 1996 habe der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Absprache der Erledigung seiner Anträge ersucht.
Zu seinen Anträgen sei grundsätzlich festzuhalten, dass Studienkosten für ein Kind nur dann Ausbildungskosten im Sinne des § 21 Abs. 3 GG darstellten, wenn diese dem Bediensteten durch seinen Aufenthalt im Ausland (Anspruchsvoraussetzung des § 21 Abs. Z. 3 GG) notwendigerweise entstanden seien.
Seine Tochter S.A. sei am 20. Mai 1995 19 Jahre alt geworden und daher zum Zeitpunkt des Studienbeginnes im WS 1995/96 bereits volljährig gewesen, weshalb eine Trennung vom elterlichen Haushalt bzw. ein Studium in Österreich zumutbar gewesen sei.
Die Tatsache, dass seine Tochter in New York mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebe, begründe noch keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der beantragten Studiengebühren, da die Ursache für das Entstehen dieser Kosten nicht in der Auslandsverwendung des Beschwerdeführers gelegen, sondern ausschließlich seinem privaten Entscheidungsbereich und jenem seiner Tochter zuzuordnen sei.
Da im Beschwerdefall somit keine besonderen Kosten aus Anlass der Ausübung seines Dienstes im Sinne des § 21 GG entstanden seien, sei der Antrag des Beschwerdeführers mangels Rechtsanspruches abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Auslandsaufenthaltszuschuss im Ausmaß der Erziehungskosten (Ausbildungskosten) in Form von Studiengebühren für seine Tochter nach § 21 GG (insbesondere Abs. 1 Z. 3 und Abs. 3 dieser Bestimmung) durch deren unrichtige Anwendung sowie durch unrichtige Anwendung von Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
Er macht einen zeitraumbezogenen Anspruch geltend.
§ 21 GG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der 53. GG-Novelle, BGBl. Nr. 314/1992 - dessen Abs. 3 Z 1 in der (am 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen) Fassung BGBl. Nr. 522/1995 - lautet (auszugsweise):
"(1) Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss,
1. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als im Inland,
2. eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und
3. auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.
Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings im Inland zur Kaufkraft des Schillings im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzusetzen.
(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:
- 1. auf die dienstliche Verwendung des Beamten,
- 2. auf seine Familienverhältnisse,
- 3. auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und
- 4. auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.
Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.
(4) Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
....
(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bemessen."
Zutreffend sind die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon ausgegangen, dass es sich bei den vorliegenden Kosten ihrer Art nach, also typologisch, um solche im Sinn des § 21 Abs. 1 Z. 3 GG handelt.
Im Mittelpunkt des Beschwerdefalls steht die Frage, ob die hier strittigen Kosten unter dem Gesichtspunkt der Kausalität solche im Sinn des § 21 Abs. 1 Z. 3 GG sind. Soweit die belangte Behörde (insofern einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen folgend) im Ergebnis bestreitet, dass die Auslandsverwendung des Beschwerdeführers ursächlich für das von seiner Tochter in New York betriebene Studium und die daraus erwachsenden Kosten sei, ist das nicht nachvollziehbar. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass die Tochter des Beschwerdeführers, die nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides nach Absolvierung ihrer (auf ein Jahr begrenzten) Studien an einer amerikanischen High School in Kalifornien im Rahmen des AFS-Austauschprogramms im Studienjahr 1994/95 nach Österreich zurückgekehrt ist und mit dem Beschwerdeführer im Sommer 1995 an dessen ausländischen Dienstort übersiedelt ist, ihr dort im WS 1995/96 aufgenommenes Studium an eben dieser Universität auch dann ergriffen hätte, wenn ihr Vater (der Beschwerdeführer) beispielsweise ständig im Inland Dienst versehen würde (vgl. zu diesem für die Beurteilung der Kausalität maßgebenden Gesichtspunkt das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0114).
Dies ergibt sich auch nicht aus den im Verwaltungsverfahren angestellten bisherigen Erhebungen zur zeitlichen Abfolge zwischen dem (ersten) Amerikaaufenthalt der Tochter im Studienjahr 1994/95 an einer High School in Kalifornien und der (späteren) Bewerbung des Beschwerdeführers um eine nach seiner dienstrechtlichen Stellung in Betracht kommende Planstelle in New York (diese erfolgte nach der Aktenlage im Dezember 1994, seine Betrauung erst im März 1995), deren Ergebnisse allerdings nicht im angefochtenen Bescheid verwertet wurden. Daraus allein lässt sich nicht ableiten, dass das nachfolgende Universitätsstudium der Tochter in New York gleichsam von langer Hand vorbereitet wurde und von ihr auf jeden Fall - unabhängig von der dienstlichen Verwendung des Beschwerdeführers - aufgenommen worden wäre.
Das bedeutet allerdings - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - für sich allein noch nicht, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten jedenfalls zur angestrebten höheren Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses zu führen hätten, mit anderen Worten, dass sie schon deshalb, weil sie anfielen, letztlich zur Gänze vom Bund als öffentlichrechtlichem Dienstgeber zu tragen wären. Es geht nicht darum, in die Beurteilung des Beschwerdeführers einzugreifen, welche Maßnahmen er für die zweckmäßigsten hielt und welcher Aufwand hierfür angemessen erscheint; vielmehr steht auch bei der Bemessung dieses Zuschusses in Frage, ob er diesen Aufwand aus eigenem zu tragen hat oder ihn (ganz oder zum Teil) auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber überwälzen kann. Eine solche Überwälzung kommt gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit. (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) nur insoweit in Betracht, als sie der Billigkeit entspricht, wobei die Beurteilung aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Bemessungsparameter vorzunehmen ist. Es wird umso eher der Billigkeit entsprechen, derartige Kosten zu berücksichtigen, d.h., sie werden umso mehr geeignet sein, eine höhere Bemessung dieses Zuschusses zu bewirken, je weniger sich der Beamte dieser Kostenbelastung entziehen konnte. Hervorzuheben ist, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (siehe dazu abermals das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 98/12/0114, mwN zum Teil auch zur früheren Rechtslage).
Zwar trifft es zu, dass die unter dem Begriff "Obsorge" zusammengefassten elterlichen Rechte und Pflichten mit der Volljährigkeit des Kindes erlöschen. Darauf allein kommt es aber im Beschwerdefall bei der Beurteilung der Frage, ob ein (und sei es auch teilweiser) Ersatz der hier maßgebenden Kosten der Billigkeit entspricht, nicht an, wobei zu berücksichtigen ist, dass die wechselseitige Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern gemäß § 137 Abs. 2 ABGB nicht auf minderjährige Kinder beschränkt ist (siehe beispielsweise Pichler in Rummel I2, Rz 6 zu § 137 ABGB). Wesentliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass mit einer Tätigkeit im auswärtigen Dienst (typischerweise) mehrfache Wechsel des Dienstortes verbunden sind, wobei diese Wechsel der Dienstorte für die betroffenen Kinder (diese Aspekte sind hier maßgeblich) den Verlust der bisher gewohnten Umgebung (und der damit verbundenen Beziehungen) und die Notwendigkeit bedeuten, sich am neuen Dienstort einzugewöhnen und neue Beziehungen aufzubauen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auf den durch seine dienstliche Verwendung erfolgten mehrfachen Schulwechsel seiner Tochter bis zur Ablegung der Reifeprüfung hingewiesen. Vor diesem Hintergrund kommt aber einer stabilen Beziehung der Kinder zu ihren Eltern - zumindest typischerweise - eine besondere Bedeutung (im positiven Sinn) zu. Wenngleich in aller Regel dieses Moment mit zunehmendem Alter des Kindes und der damit verbundenen altersgemäßen Entwicklung seiner Persönlichkeit an Bedeutung verliert, kann andererseits nicht gesagt werden, dass gerade das Überschreiten einer rechtserheblichen Altersschwelle (hier: der Volljährigkeitsgrenze), also ein bestimmter Kalendertag im Leben des Kindes, dafür von entscheidender Bedeutung wäre (vgl. dazu neuerlich das obzitierte hg. Erkenntnis Zl. 98/12/0114). Davon ausgehend, kann nicht gesagt werden, dass die Entscheidung des Beschwerdeführers, seine Tochter nicht in Österreich, sondern in New York (an seinem Dienstort unter Aufrechterhaltung eines gemeinsamen Haushalts) studieren zu lassen, nicht sachgerecht wäre (aus dem zuvor umschriebenen Blickwinkel wäre eher das Ansinnen, das Kind nach Österreich zu schicken, als "unbillig" anzusehen).
Dem im Verfahren zur Herstellung des für eine (aus der Sicht des Beschwerdeführers) positive Entscheidung erforderlichen Einvernehmens vom Bundesministerium für Finanzen in diesem Zusammenhang verwendeten, von der belangten Behörde allerdings gleichfalls nicht aufgegriffenen Argument, der im Anschluss an die Matura erfolgte einjährige Aufenthalt der Tochter des Beschwerdeführers in Kalifornien deute auf deren Selbstständigkeit hin, kommt jedenfalls dann keine entscheidende Bedeutung zu, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers zutrifft, dass die Tochter während dieses Aufenthaltes bei einer amerikanischen Familie untergebracht war.
Allerdings wird der Ersatz sachlich nicht gerechtfertigter bzw. vermeidbar überhöhter Aufwendungen in aller Regel nicht der Billigkeit im Sinne des § 21 Abs. 3 leg. cit. entsprechen. Es kann aber auch durchaus der Billigkeit entsprechen, nur einen Teil des Mehraufwandes durch eine entsprechend höhere Bemessung eines Auslandsaufenthaltszuschusses zu berücksichtigen. Dies kann aber nach dem zuvor Gesagten nicht generell-abstrakt, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Nach der gegebenen Verfahrenslage wäre der Mehraufwand, der dem Beschwerdeführer durch das Studium seiner Tochter an dem im Spruch des angefochtenen Bescheid genannten College der State University of New York entstanden ist, dem fiktiven Mehraufwand gegenüberzustellen, der bei einem Studium in Österreich entstünde, wobei in diesem Fall für die Tochter des Beschwerdeführers nach seinem Vorbringen die Notwendigkeit bestünde, einen eigenen Haushalt zu führen (in welcher Form auch immer, und sei es auch durch Unterbringung in einem Studentenheim), was auch mit Kosten verbunden wäre (vgl. das bereits insbesondere das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1994, Zl. 93/12/0181).
Dadurch, dass die belangte Behörde diese Umstände verkannte und davon ausging, dass die geltend gemachten Ausbildungskosten - generell und von vornherein - ungeeignet seien, zu einer höheren Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses zu führen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der nach ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 24. April 2002
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