Normen
AVG §38;
DVG 1984 §2 Abs6 idF 1994/665;
PG 1965 §4;
PG 1965 §62c Abs1;
AVG §38;
DVG 1984 §2 Abs6 idF 1994/665;
PG 1965 §4;
PG 1965 §62c Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1941 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in Ruhe ab 1. Juli 1997 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war zuletzt bei einer Schulbehörde 1. Instanz tätig.
Der (nur teilweise bekämpfte) Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 24. Mai 1997 lautet:
"Auf Ihr Ansuchen vom 5. April 1996 werden Sie gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des Monates Juni 1997 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt."
In der Begründung wies die belangte Behörde unter anderem darauf hin, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 21. Dezember 1994 erstmals aus gesundheitlichen Gründen um Versetzung in den Ruhestand ersucht. Über eigenen Wunsch sei er von seinem damaligen Arbeitsplatz (Leiter des Büros der Amtsdirektion) abgezogen und als Leiter des Personalreferates für Berufschullehrer eingesetzt worden, wo er seinen Dienst am 24. April 1995 angetreten habe. Sein Gesundheitszustand habe sich im Laufe des Kalenderjahres 1995 bzw. 1996 vehement verschlechtert; seit 20. März 1996 sei der Beschwerdeführer durchgehend im Krankenstand. Am 5. April 1996 habe er neuerlich ein Ansuchen um Versetzung in den Ruhestand gestellt. Das daraufhin durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 sei (wird näher ausgeführt), weshalb seinem Ansuchen vom 5. April 1996 entsprochen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde nur insoweit, als durch die Worte "Auf Ihr Ansuchen vom 5. April 1996 ..." zum Ausdruck gebracht werde, daß der Stichtag für die Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens der 5. April 1996 gewesen sei. Die im angefochtenen Bescheid verfügte Ruhestandsversetzung bleibe unangefochten. Im Rahmen der (eingeschränkten) Anfechtung werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
Die Dienstunfähigkeit wird in § 14 Abs. 3 BDG 1979 näher umschrieben.
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
Nach § 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (Stammfassung), wird der Ruhegenuß auf der Grundlage des ruhgenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bilden 80 v.H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges die Ruhegenußbemessungsgrundlage.
Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, der am 1. Mai 1996 in Kraft getreten ist (nach der früheren Regelung gab es keinen Abzug bei "Frühpensionierung"), lautet:
"(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden."
§ 62c PG 1965 in der Fassung des Art. 4 Z. 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 lautet:
"(1) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 12 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
§ 2 Abs. 6 DVG in der Fassung des Art. 13 Z. 1 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 655/1994, lautet:
"(6) Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt. § 135 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, bleibt unberührt."
Nach Abs. 6a dieser Bestimmung in der Fassung des Art. XIII Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 685/1994 ist für Bundesbedienstete, für deren Pensionsaufwand ein Land aufzukommen hat, in allen Dienstrechtsangelegenheiten die Dienstbehörde im Sinne des Abs. 6 erster Satz zuständig.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, daß der Zeitpunkt der Einleitung des Dienstrechtsverfahrens, das zu seiner Ruhestandsversetzung geführt habe, nicht unrichtig und gesetzwidrig (entgegen den Bestimmungen des DVG und AVG) festgesetzt und dadurch die nach § 62c PG 1965 für Fälle der vor dem 16. Februar 1996 eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren vorgesehene Anwendbarkeit der §§ 4 und 12 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung verhindert werde, durch unrichtige Anwendung der genannten Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt. Er sehe sich zur teilweisen Anfechtung seines Ruhestandsversetzungsbescheides (vorsichtshalber) genötigt, weil mit der darin getroffenen Entscheidung über den Zeitpunkt des Beginnes des Ruhestandsversetzungsverfahrens nach dem 16. Februar 1996 die Anwendbarkeit der günstigeren früheren Regelungen betreffend die Pensionsbemessung im nachfolgenden Ruhegenußbemessungsverfahren ausgeschlossen werde. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß das durch seinen Antrag vom 21. Dezember 1994 eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren durch den Wiederantritt seines Dienstes im April 1995 nicht beendet worden sei, weil es sich dabei lediglich um die Durchführung eines Arbeitsversuches gehandelt habe, der nur zu einem Schwebezustand des anhängigen Pensionsverfahrens, nicht aber zu dessen Beendigung geführt habe (wird näher ausgeführt).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, 97/12/0381, mit näherer Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausgeführt hat, ist die Ermittlung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 PG 1965 eine Berechnungskomponente für den Ruhegenuß und fällt daher in das Ruhegenußbemessungsverfahren, für das im Beschwerdefall die Pensions-Dienstbehörde nach § 2 Abs. 6 Satz 2 DVG zuständig ist. Wenn nach der Übergangsvorschrift des § 62c Abs. 1 PG 1965 die anzuwendende maßgebliche Rechtslage nach § 4 leg. cit. davon abhängig ist, zu welchem Zeitpunkt das Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet wurde, so hat dies die Pensions-Dienstbehörde in ihrem Verfahren zu klären. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dabei um keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, die von der Aktiv-Dienstbehörde in einem anderen Verfahren (Ruhestandsversetzungsverfahren, eigenes Feststellungsverfahren) mit bindender Wirkung auch für die Pensions-Dienstbehörde zu entscheiden ist, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung, die unter dem Gesichtspunkt ihrer Rechtserheblichkeit für die Ruhegenußbemessung ausschließlich von der Pensions-Dienstbehörde zu lösen ist. Die von der Aktiv-Dienstbehörde im Ruhestandsversetzungsverfahren allenfalls getroffene Aussage über den Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens bleibt auf das Ruhestandsversetzungsverfahren selbst beschränkt. Eine Bindungswirkung für die Pensions-Dienstbehörde im Ruhegenußbemessungsverfahren ergibt sich daraus nicht.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich das Beschwerdevorbringen, das dementgegen von einer Bindungswirkung des Ruhestandsverstandsversetzungsbescheides über den Zeitpunkt der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens ausgeht, als unzutreffend. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß in diesem Verfahrensstadium auf die von der Pensions-Dienstbehörde im Ruhegenußbemessungsverfahren zu lösende Frage einzugehen ist, wann das mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossene Ruhestandsversetzungsverfahrens des Beschwerdeführers (im Sinne des § 62c Abs. 1 PG 1965) eingeleitet wurde.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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