Normen
AVG §38;
DVG 1984 §2 Abs6 idF 1994/665;
PG 1965 §4;
PG 1965 §62c Abs1;
AVG §38;
DVG 1984 §2 Abs6 idF 1994/665;
PG 1965 §4;
PG 1965 §62c Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1942 geborene Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in Ruhe ab 1. Juli 1997 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war zuletzt als Abteilungskommandant in der Justizanstalt H. tätig.
Der (nur teilweise bekämpfte) Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 16. Mai 1997 lautet:
"Auf Ihren Antrag vom 17. Februar 1997 versetzt Sie das Bundesministerium für Justiz gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 30. Juni 1997 in den Ruhestand."
In der Begründung wies die belangte Behörde unter anderem darauf hin, sie habe mit Schreiben vom 21. Oktober 1996 die ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers auf seine weitere Dienstfähigkeit durch die Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte veranlaßt. Das Gutachten des Chefarztes der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten sei dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden. In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 1997 habe der Beschwerdeführer unter anderem (erstmals) den schriftlichen Antrag auf Ruhestandsversetzung gestellt. Diese Stellungnahme enthalte auch die Behauptung, daß der Beschwerdeführer bereits im März 1995 gegenüber dem Leiter der Justizanstalt H. (und zwei weiteren Bediensteten dieser Anstalt) den mündlichen Antrag auf Ruhestandsversetzung vorgebracht hätte. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, daß diese angebliche Willensäußerung nicht in schriftlicher (niederschriftlicher) Form abgefaßt worden sei. Die angebliche Willensäußerung sei daher kein Antrag im Sinne des § 14 Abs. 1 BDG 1979. In der Folge stellte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren dar, das die dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ergeben habe, weshalb seinem Antrag stattzugeben gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde nur insoweit, als durch die Worte "Auf Ihren Antrag vom 17. Februar 1997 ..." zum Ausdruck gebracht werde, daß der Stichtag für die Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens der 17. Februar 1997 sei. Die im angefochtenen Bescheid verfügte Ruhestandsversetzung bleibe unangefochten. Im Rahmen der (eingeschränkten) Anfechtung werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
Die Dienstunfähigkeit wird in § 14 Abs. 3 BDG 1979 näher umschrieben.
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
Nach § 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (Stammfassung), wird der Ruhegenuß auf der Grundlage des ruhgenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bilden 80 v.H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges die Ruhegenußbemessungsgrundlage.
Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, der am 1. Mai 1996 in Kraft getreten ist (nach der früheren Regelung gab es keinen Abzug bei "Frühpensionierung"), lautet:
"(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden."
§ 62c PG 1965 in der Fassung des Art. 4 Z. 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 lautet:
"(1) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 12 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
§ 2 Abs. 6 DVG in der Fassung des Art. 13 Z. 1 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 655/1994, lautet:
"(6) Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt. § 135 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, bleibt unberührt."
Nach Abs. 6a dieser Bestimmung in der Fassung des Art. XIII Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 685/1994 ist für Bundesbedienstete, für deren Pensionsaufwand ein Land aufzukommen hat, in allen Dienstrechtsangelegenheiten die Dienstbehörde im Sinne des Abs. 6 erster Satz zuständig.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, daß der Zeitpunkt der Einleitung des Dienstrechtsverfahrens, das zu seiner Ruhestandsversetzung geführt habe, nicht unrichtig und gesetzwidrig (entgegen den Bestimmungen des DVG und AVG) festgesetzt und dadurch die nach § 62c PG 1965 für Fälle der vor dem 16. Februar 1996 eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren vorgesehene Anwendbarkeit der §§ 4 und 12 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung verhindert werde, durch unrichtige Anwendung der genannten Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt. Er sehe sich zur teilweisen Anfechtung seines Ruhestandsversetzungsbescheides (vorsichtshalber) genötigt, weil mit der darin getroffenen Entscheidung über den Zeitpunkt des Beginnes des Ruhestandsversetzungsverfahrens nach dem 16. Februar 1996 die Anwendbarkeit der günstigeren früheren Regelungen betreffend die Pensionsbemessung im nachfolgenden Ruhegenußbemessungsverfahren ausgeschlossen werde.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, er habe bereits im Frühjahr 1995 unter anderem gegenüber dem stellvertretenden Leiter der Justizanstalt H. erklärt, daß er in den Ruhestand versetzt werden wolle. § 13 Abs. 1 AVG erkläre auch mündliche Anbringen für zulässig; das DVG schließe sie nicht aus. Es könne der Verfahrenspartei nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Behörde Fehler mache (hier: Unterlassen einer Niederschrift). Es sei daher davon auszugehen, daß er bereits im März 1995 mündlich einen Antrag auf Ruhestandsversetzung gestellt habe. Obwohl er sich in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 1997 auf diesen Umstand ausdrücklich bezogen habe, habe sich die belangte Behörde trotz der Rechtserheblichkeiten seines Vorbringens damit nicht hinreichend auseinandergesetzt. Gehe man aber nicht von einer solchen mündlichen Antragstellung im Jahr 1995 aus, hätte die Behörde sich damit auseinandersetzen müssen, wann sein Ruhestandsversetzungsverfahren von Amts wegen eingeleitet worden sei. Es sei nämlich Ende 1995 zu einer dienstlich veranlaßten Überprüfung seines Gesundheitszustandes gekommen. Bereits der Auftrag auf Überprüfung der Exekutivdienstfähigkeit an die Bezirkshauptmannschaft B. habe ein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, dessen Gegenstand die Überprüfung seiner Dienstfähigkeit gewesen sei und damit die Ruhestandsversetzung für den Fall seiner Dienstunfähigkeit: Denn dieses Verfahren sei zwingend und von Amts wegen mit der Ruhestandsversetzung abzuschließen gewesen, sobald sich herausgestellt habe, daß der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig geworden sei. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft B. sei in seinem Gutachten vom 6. Dezember 1995 zum Ergebnis gekommen, daß der Beschwerdeführer derzeit nicht als Exekutivbeamter arbeitsfähig sei. In diesem Gutachten sei nur die Möglichkeit angeführt worden, daß durch eine Behandlung die schon verlorengegangene Exekutivdienstfähigkeit wiederhergestellt werden könne. Der weitere Verfahrensverlauf bestätige die durchgehende Anhängigkeit eines Ruhestandsversetzungsverfahrens ab der Auftragserteilung an den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft B. (wird näher ausgeführt). Es stelle daher einen Verschleierungsversuch dar, wenn die belangte Behörde nunmehr vorgebe, erst ein von ihm am 17. Februar 1997 gestellter Antrag habe zu seiner Pensionierung geführt.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, 97/12/0381, mit näherer Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausgeführt hat, ist die Ermittlung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 PG 1965 eine Berechnungskomponente für den Ruhegenuß und fällt daher in das Ruhegenußbemessungsverfahren, für das im Beschwerdefall die Pensions-Dienstbehörde nach § 2 Abs. 6 Satz 2 DVG zuständig ist. Wenn nach der Übergangsvorschrift des § 62c Abs. 1 PG 1965 die anzuwendende maßgebliche Rechtslage nach § 4 leg. cit. davon abhängig ist, zu welchem Zeitpunkt das Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet wurde, so hat dies die Pensions-Dienstbehörde in ihrem Verfahren zu klären. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dabei um keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, die von der Aktiv-Dienstbehörde in einem anderen Verfahren (Ruhestandsversetzungsverfahren, eigenes Feststellungsverfahren) mit bindender Wirkung auch für die Pensions-Dienstbehörde zu entscheiden ist, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung, die unter dem Gesichtspunkt ihrer Rechtserheblichkeit für die Ruhegenußbemessung ausschließlich von der Pensions-Dienstbehörde zu lösen ist. Die von der Aktiv-Dienstbehörde im Ruhestandsversetzungsverfahren allenfalls getroffene Aussage über den Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens bleibt auf das Ruhestandsversetzungsverfahren selbst beschränkt. Eine Bindungswirkung für die Pensions-Dienstbehörde im Ruhegenußbemessungsverfahren ergibt sich daraus nicht.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich das Beschwerdevorbringen, das dementgegen von einer Bindungswirkung des Ruhestandsverstandsversetzungsbescheides über den Zeitpunkt der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens ausgeht, als unzutreffend. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß in diesem Verfahrensstadium auf die von der Pensions-Dienstbehörde im Ruhegenußbemessungsverfahren zu lösende Frage einzugehen ist, wann das mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossene Ruhestandsversetzungsverfahrens des Beschwerdeführers (im Sinne des § 62c Abs. 1 PG 1965) eingeleitet wurde.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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