VwGH 97/12/0219

VwGH97/12/021919.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über den Antrag des Dr. G in W, auf Wiederaufnahme der hg. Verfahren Zl. 97/12/0106 (Antrag Zl. 97/12/0219), Zl. 97/12/0114 (Antrag Zl. 97/12/0221), Zl. 97/12/0140 (Antrag Zl. 97/12/0222), und Zl. 2321/79 (Antrag Zl. 97/12/0224), den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1;

 

Spruch:

1. Der Antrag wird, soweit er das Verfahren Zl. 2321/79 betrifft, zurückgewiesen; im übrigen (betreffend die Verfahren Zlen. 97/12/0106, 97/12/0114 und 97/12/0140) wird dem Antrag nicht stattgegeben.

2. Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit des gegenständlichen Schriftsatzes, auf bescheidmäßige Feststellung des Bestehens oder Erlöschens einer Abgabenverpflichtung, sowie auf Ausstellung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO wird, soweit er sich auf die im Spruchpunkt 1. genannten Verfahren bezieht, zurückgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen

hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Antragsteller hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 400 Zahlen protokolliert wurden.

Mit den hg. Erkenntnissen vom 28. Mai 1997,

Zlen. 97/12/0106 und 0114, sowie Zl. 97/12/0140, wurden drei Beschwerden des nunmehrigen Antragstellers gegen Bescheide des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend Abgeltung des Resturlaubes, betreffend Erschwernis- und Gefahrenzulage, Aufwandsentschädigung und Ersatz von Rechtsanwaltskosten und Kosten der Rechtsberatung, sowie betreffend Abrechnung einer Wohnungsvergütung, jeweils gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen; das Nähere ist diesen Entscheidungen zu entnehmen.

Das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1980, Zl. 2321/79, veröffentlicht in der amtlichen Sammlung unter Nr. 10167/A, betraf eine Beschwerde ebenfalls gegen einen Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten in Angelegenheit Auslandsverwendungszulage; der Antragsteller war nicht Partei dieses Verfahrens.

Mit dem vorliegenden, am 24. Juni 1997 eingebrachten Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme der im Spruch dieser Entscheidung genannten Verfahren, sowie (zur Zl. 97/12/0223) auch des Verfahrens Zl. 94/12/0118 (diesbezüglich ergeht eine gesonderte Entscheidung; soweit in der vorliegenden Entscheidung darauf Bezug genommen wird, erfolgt dies deshalb, weil davon auszugehen ist, daß nach der Auffassung des Antragstellers das diesbezügliche Vorbringen auch für die weiteren, wiederaufzunehmenden Verfahren erheblich sein soll).

Der Antragsteller war nicht Partei des Verfahrens Zl. 2321/79; er hat auch nicht behauptet, Rechtsnachfolger des Beschwerdeführers zu sein, was auch sonst nicht angenommen werden kann. Schon deshalb mangelt es an der Eingangsvoraussetzung des § 45 Abs. 1 VwGG (Arg. "auf Antrag einer Partei ..."), weshalb das Begehren diesbezüglich schon deshalb zurückzuweisen war. Das Vorbringen des Antragstellers, seine Antragsberechtigung zur Wiederaufnahme ergebe sich "aus der Anwendbarkeit dieses Erkenntnisses als Rechtsquelle", vermag daran nichts zu ändern.

Im übrigen vermag der Antragsteller mit seinem weitwendigen Vorbringen keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 45 Abs. 1 VwGG aufzuzeigen:

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe ein näher bezeichnetes Senatsmitglied mit dem am 6. Mai 1997 eingebrachten Schriftsatz abgelehnt, genügt es, dem darauf beruhenden Vorbringen das entgegenzuhalten, was dem Antragsteller bereits in den hg. Beschlüssen (ebenfalls) vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0161 (mit welchem der Ablehnungsantrag abgewiesen wurde), und Zl. 97/12/0166 (mit welchem dem zugleich gestellten Begehren "auf Wiederaufnahme aller meine Person betreffenden Verfahren" nicht stattgegeben wurde), zu verweisen. Den nunmehrigen weitergehenden Mutmaßungen, ja Spekulationen des Antragstellers, es mangle auch den weiteren Senatsmitgliedern an der erforderlichen Unabhängigkeit, mangelt es ebenso an jedweder Grundlage.

Auch trifft die Schlußfolgerung nicht zu, die der Antragsteller aus dem hg. Erkenntnis vom 9. November 1977, Zl. 290/77, gezogen hat: Die komplizierte Fassung des Spruches ergibt sich daraus, daß es sich um ein "Grundsatzerkenntnis" gemäß § 42 Abs. 5 VwGG 1965 (entspricht nunmehr dem § 42 Abs. 4 VwGG) handelte, weshalb im Spruch die bindende Rechtsauffassung umschrieben wurde. Der zweite Absatz des Spruches mit dem Wortlaut, "Der belangten Behörde wird aufgetragen, den versäumten Bescheid (Feststellung der gebührenden Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 GG) unter Zugrundelegung der in diesem Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen", macht aber deutlich, daß der Verwaltungsgerichtshof damit entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht dahin entschied, "daß über einzelne Teile der Auslandsverwendungszulage in deren Rahmen konkret über den Erziehungskostenbeitrag, mit Bescheid entschieden werden darf". Der vom Antragsteller angenommene vermeintliche Widerspruch zum hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1980, Zl. 2321/79 = Slg. Nr. 10167/A, (Einheitlichkeit der Auslandsverwendungszulage) besteht demnach nicht.

Der Antragsteller stützt sich im Zusammenhang mit seinem Begehren, das Verfahren Zl. 94/12/0118 wiederaufzunehmen, auf einen Artikel in der Zeitschrift der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Heft Juni 1997, Seite 33f, in welchem das

hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/12/0223, besprochen wird (das nicht den Antragsteller betraf). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Artikel beschafft. Daraus ergibt sich, daß das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes darin zwar verkürzt, dessen Aussagen aber, soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, zutreffend wiedergegeben wurden. Der Antragsteller zieht aber daraus falsche Schlüsse:

Aus der Aussage, daß der Verwaltungsgerichtshof die in Durchführungsbestimmungen zum Ausdruck gebrachte Auffassung der dort belangten Behörde teile (wiedergegeben Seite 34 mittlere Spalte unten/rechte Spalte oben), ist entgegen seiner Auffassung nicht abzuleiten, daß der Verwaltungsgerichtshof diesen Durchführungsbestimmungen die Qualität von Rechtsnormen zugemessen hätte, die für den Verwaltungsgerichtshof verbindlich wären. Vielmehr ist der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Beurteilung vom Gesetz ausgegangen; die vom Antragsteller bezogene Passage bedeutet nur, daß die in diesen Durchführungsbestimmungen zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung ohnedies dem Gesetz entspricht. Damit ist daraus für die Argumentation des Antragstellers, der Verwaltungsgerichtshof habe in verschiedenen, ihn betreffenden Beschwerdefällen zu Unrecht die sogenannten Auslandsbesoldungsrichtlinien nicht als für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsquelle anerkannt, nichts zu gewinnen.

Der Umstand schließlich, daß der Antragsteller in den Beschwerdeverfahren Zlen. 97/12/0106, 97/12/0114 und 97/12/0140 keine Gelegenheit gehabt habe, seine Argumente "im Senat direkt vorzutragen oder den Argumenten" des (zur Zl.97/12/0161 erfolglos abgelehnten) Senatsmitgliedes "sonstwie entgegenzuwirken", und er nicht einmal erfahren habe, "wann die Beschwerden im Senat zur Behandlung kämen", entspricht dem Wesen einer nichtöffentlichen Beratung, und auch der mit § 35 Abs. 1 VwGG angeordneten Vorgangsweise, unter den dort genannten Voraussetzungen Beschwerden in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wodurch ihm im übrigen, worauf auch in den Erkenntnissen verwiesen wurde, weitere Kosten erspart blieben.

Der Antragsteller begehrt auch im vorliegenden Schriftsatz (wie in anderen Schriftsätzen auch) die bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit des vorliegenden Antrages, die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens oder Erlöschens einer Abgabenverpflichtung sowie die Ausstellung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO. Da der angerufene Verwaltungsgerichtshof vorliegendenfalls zur Erlassung der angestrebten - offensichtlich erstinstanzlichen Bescheide nicht berufen ist, waren diese Begehren ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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